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Pflegegeld-Beratung – wozu?

Wozu braucht man Beratung, wo es doch Pflegegeld-Rechner gibt?

  • Der online-Rechner gibt einen Orientierungswert.

Automatisierte Rechner können nicht beurteilen ob Antworten zu großzügig („dramatisch“) oder zu vorsichtig (z.B. aus Eitelkeit beschönend) geklickt wurden. Rechner können Ihnen nicht raten, was Sie dem Gutachter antworten, wenn die korrekte Antwort heißt „manchmal ja“ und „manchmal nein“. Der Pflegegeld-Berater ist mehr als eine Datenbank.

  • Was hinterfragen Gutachter, und wie können Sie Gutachter auf Wesentliches hinweisen?

Für die optimale Einstufung muss der Gutachter neben nüchterner Beurteilung auch schlüssige Begründungen liefern, die er aber vom Patienten oder von den pflegenden Personen hören muss. Argumente – warum Pflegebedarf besteht – wollen richtig formuliert sein. „Er/Sie kann wirklich nicht mehr …“ mag schon stimmen, das ist aber keine Begründung, die der Sachverständige ins Gutachten schreiben kann. Bei Beratung sagt Ihnen der Fachmann worauf es ankommt und wie Sie es (auch als Angehöriger) dem Gutachter am besten kommunizieren.

  • Sie bekommen Antworten auf Ihre Fragen

z.B. wann bewirkt die Diagnose „Demenz“ den Erschwerniszuschlag? Dieser Antwort kommt besondere Bedeutung zu, wenn es um Pflegestufe 3 (wichtig für die Aufnahme in ein Pflegeheim und Förderung für 24-h-Betreuung) geht.

wozu Beratung, bei einem negativen Bescheid?

Sie wollen wissen ob und wie die Klage Erfolg haben kann? In diesem Fall prüft der Berater den Bescheid und das Einstufungsgutachten. (Das Gutachten müssen Sie beim Entscheidungsträger anfordern.)

  • Fehler

Dem Gutachter kann ein Fehler passiert sein, aber auch Rechenfehler sind schon vorgekommen. Dann macht die Klage nicht nur Sinn sondern sie wird auch Erfolg haben.

  • Entscheidungsgrundlagen

Auch bei Gericht kommt es darauf an, den Juristen (ob dem Richter oder Ihrem Anwalt) die richtigen Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Hier hilft Ihnen kein Rechner, wohl aber kann Sie der Fachmann mit den richtigen Argumenten ausstatten.

  • Interpretation des Gesetzes

Klagen führen oft erst zum Erfolg, wenn Fragen der Gesetzes-Auslegung in Ruhe geklärt werden. Nicht unter dem Stress der Begutachtung oder gar in der Gerichtsverhandlung. Der Experte kennt das Gesetz und Gerichtsentscheidungen. Er sucht für Sie nach Möglichkeiten, um zum besten, legalen Ergebnis zu kommen. Er erklärt Ihnen verständlich worauf es ankommt. Das trifft auch für die Differenzierung von Stufe 5, 6 und 7 zu. Selten ist es notwendig im Gerichtsverfahren ein Privat-Gutachten vorzulegen. Meist genügt es, dem Kunden die relevanten Informationen mündlich mitzugeben. Zu- und Aberkennung oder das Nicht-Zuerkennen einer bestimmten Pflegestufe ist immer eine rechtliche und nie eine ärztliche oder pflegerische Entscheidung.

Tipps: Besser durch rechtzeitige Beratung der Ablehnung vorbeugen, als einen negativen Bescheid bekämpfen zu müssen. Buchen können Sie Pflegegeldberatung zum vergünstigten Tarif auf der Ergebnisseite von pflegestufen.at gleich im Anschluss an die kostenlose Pflegestufenberechnung

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Pflegefall? Nein, danke!

Buch + Rücken

Mein Ratgeber „Pflegefall? Nein, danke! Mit der Patientenverfügung selbst entscheiden“ ist ab sofort über den Buchhandel lieferbar.

Natürlich kann man seine Patientenverfügung auf viele Arten errichten. Aber für alle Arten gilt: Sie sollten sich auch nachher noch mit dem Thema beschäftigen. Das Buch zeigt viele Aspekte auf, unter denen eine Patientenverfügung gesehen werden kann.

Mit dem Buch ist die online-Anwendung PFLEGEFALLTOOL gekoppelt. Eine Software mit der Sie Ihre bereits vorhandene Patientenverfügung überprüfen, aktualisieren und erneuern können. Ich schließe mich unbedingt der Empfehlung des BMJV.de an, das jährlich einmal zu tun. Auch wenn das österreichische Patientenverfügungsgesetz das Erneuern der „verbindlichen“ Patientenverfügung nur alle 8 Jahre verlangt.

Mit PFLEGEFALLTOOL haben Sie die Möglichkeit, erste Maßnahmen selbst zu treffen, um nicht jahrelang als Pflegefall am Leben erhalten zu werden, wenn Sie das nicht wollen.

PFLEGEFALLTOOL wird weiter entwickelt.

Kommentare zum Buch sind hier willkommen!

Erschwerniszuschlag erhöht

Ab 1.1.2023 wurde der Erschwerniszuschlag (EZ) von 25 h/Mo auf nunmehr 45 Stunden pro Monat erhöht. Doch Achtung! Stellen Sie nicht gleich einen Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe. Die Diagnose „Demenz“ alleine, auch wenn Sie fachärztlich gestellt ist, rechtfertigt noch nicht automatisch die Zuerkennung des EZ. Es braucht pflegeerschwerende Faktoren, um den Erschwerniszuschlag zu bekommen. Machen Sie deshalb eine kostenlose Pflegestufenberechnung bevor Sie einen Erhöhungsantrag stellen, denn pflegestufen.at hat die Gesetzesänderung selbstverständlich bereits berücksichtigt.

Was kann sich in meinem Fall durch den erhöhten Erschwerniszuschlag ändern?

Die Erhöhung des Zeitwerts um 20 Stunden pro Monat, soll zur Verbesserung der Pflegegeldeinstufung bei demenziellen Beeinträchtigungen führen. Zusätzliche 20 h/Mo können zwar in den Pflegestufen 1 bis 4 eine merkliche Verbesserung bedeuten, wo es nur um die Anzahl von Stunden geht. Nicht aber in den Stufen 5, 6 und 7, wo auch qualitative Kriterien zu erfüllen sind. Um diese Zusatzerfordernisse zu argumentieren braucht es Fachwissen.

Es sind meist fortgeschrittene demenzielle Erkrankungen, die viel Pflegeaufwand mit hohen Kosten verursachen. Solche Kosten können wieder nur durch hohe Pflegestufen abgefedert werden.

Wie finde ich heraus ob in meinem Fall der Erschwerniszuschlag gebührt?

Nach kostenloser Berechnung der Pflegestufe können Sie Details zur Berechnung kaufen:

  • Um € 14,– das PDF herunterladen: In Punkt 29 sieht man, ob der EZ (45 h/Mo) ausgelöst wurde.
  • Im Rahmen der ½ Stunden-Beratung erfahren Sie, ob für Ihren Fall der EZ möglich ist.
  • Bei der 1 Stunden-Beratung bekommen Sie (sofern Gewährung des EZ möglich erscheint) eine schriftliche Begründung, wie Sie den EZ argumentieren können. Denn im Gutachten muss schlüssig begründet sein, weshalb der EZ genehmigt werden soll.

Was geschieht, wenn in meinem Fall der Erschwerniszuschlag schon gewährt ist?

Alle, denen schon vor dem 1.1.23 der EZ im Ausmaß von 25 h/Mo zuerkannt war, bekommen automatisch 20 Stunden Pflegebedarf dazugerechnet. Das kann dazu führen, dass der Pflegegeldbezieher ab 1.1.23 automatisch um 1 Stufe höhergestuft wird. Empfänger von Pflegestufe 4, die bereits vor dem 1.1.23 den EZ bekommen haben, sollten jetzt klären ob eines der Zusatz­erfordernisse für Pflegestufe 5, 6 oder 7 vorliegt. Denn nach Hinzurechnen der 20 h/Mo überschreitet der Gesamtpflegebedarf 180 h/Mo.

Finden Sie heraus, ob die Gesetzesänderung ab 1.1.23 in Ihrem Fall eine positive Änderung für Ihre Pflegestufe bringt.

Meine Patientenverfügung – wie gehe ich an das Thema heran?

Der Beitrag richtet sich an Personen, die sich mit dem Thema „meine Patientenverfü­gung“ auseinandersetzen möchten.

Angestrebtes Ziel

Wer das Thema rasch abgehakt und erledigt wissen will, der holt sich ein Formular aus dem Internet, füllt es aus, unterschreibt es und gibt es zu den anderen Dokumenten.

Es ist aber zu bezweifeln, dass ein solches Schriftstück irgendetwas bewirken kann, wenn eine verlässliche Patientenverfügung gefragt sein wird.

Liegt Dir daran als Pflegefall nicht jahrelang am Leben gehalten zu werden, um vor den Augen Deiner Liebsten dahinsiechen zu müssen? Und willst Du medizinische Entscheidungen für Dich oder über Dich selbst bestimmen, anstatt Deinen Liebsten damit eine schwere Gewissenslast aufzuerlegen, dann ist es notwendig, dass Du Dich mit dem Thema „meine Patientenverfügung“ auseinandersetzt.

Wesen einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Rechtsinstrument, dass zwei Aufgaben erfüllen muss: Es soll den Patientenwillen wiedergeben und es soll jenen Rechtssicherheit bieten, die befolgen, was mit dem Dokument verfügt wurde.

Die Patientenverfügung hat rechtliche, medizinische und persönliche Komponenten. Als Rechtsinstrument umfasst sie aber auch in der Herangehensweise keine philosophischen oder theologischen Komponenten wie Schicksal und Tod.

Bei der rechtlichen Komponente geht es darum, gesetzlich vorgegebene Formalitäten zu erfüllen. Bei der medizinischen Komponente wiederum, sind bestimmte Voraussetzungen zu berücksichtigen (zB wenn Organspenden ein Thema sind).

Das Wichtigste an einer Patientenverfügung

Am wichtigsten ist aber zweifellos die persönliche Komponente. Hier geht es um Höchstpersönliches wie Lebensqualität oder Befindensqualität.

Beide Elemente sind komplex. Sie können nur individuell und von jeder Person auch nur für sich selbst bestimmt werden.

Hinzu kommt , dass man eine Patientenverfügung für eine bestimmte Situation errichtet, die in mehr oder weniger ferner Zukunft liegen wird. Aber niemand – auch kein Arzt – kann in die Zukunft blicken.

Dennoch gibt es probate Mittel und Werkzeuge mit denen jeder medizinische und juristische Laie seine verlässliche Patientenverfügung erstellen kann.

Er darf dann auch ziemlich sicher sein, dass seine Wünsche zu gegebener Zeit befolgt werden.

Es bleibt jedem überlassen, mit welcher der drei Komponenten (rechtliche, medizinische, persönliche) er seinen ersten Schritt zur Patientenverfügung machen möchte.

Schritt 2 – überprüfen, erneuern, aktualisieren

Nachdem ein Text für die Patientenverfügung formuliert ist, beginnt ein Prozess, der ohne Unterstützung wahrscheinlich noch schwerer umzusetzen sein wird.

Laut Empfehlung des BMJV.de soll man seine Patientenverfügung regelmäßig (z.B. einmal jährlich) überprüfen und erneuern bzw. wenn notwendig auch aktualisieren.

Während das Erneuern seiner Patientenverfügung relativ einfach zu bewerkstelligen ist, indem man dem Schriftstück Datum und Unterschrift hinzufügt, ist das Überprüfen, ob die verfügten Wünsche auch heute noch gültig sind, schon deutlich schwieriger. Dasselbe gilt für Aktualisieren, wenn neue Maßnahmen in das Dokument aufgenommen werden sollen.

Und schließlich fehlt noch der wichtigste Teil, um sicher zu stellen, dass meine Wünsche zu gegebener Zeit tatsächlich erfüllt werden.

Schritt 3 – Besprechen der verfügten Inhalte

Wie oft und mit wem bespricht man welche Teile seiner Patientenverfügung?

Wie beginnt man das Gespräch, bzw. wann, wo und wie führt man solch ein Gespräch?

Auch um das zu erlernen gibt es professionelle Unterstützung, denn das wird in Zukkunft selbstständig zu wiederholen sein.

Facit

Niemand soll und niemand wird ständig an seine Patientenverfügung denken.

Umso wichtiger ist es, das Thema routiniert hervorzuholen, gerafft und strukturiert zu behandeln und es gekonnt bis zum nächsten Mal wieder wegzulegen.

In einem dafür konzipierten 3stündigen 1:1 Workshop bekommen Sie das aus den 3 Komponenten benötigte Wissen, damit wir gemeinsam einen Text für Ihre persönliche Patientenverfügung bauen können. Sie lernen ein Werkzeug kennen, mit dem Sie Ihre Patientenverfügung überprüfen, aktualisieren und erneuern können, und Sie bekommen die von mir erstellten Unterlagen für das Gespräch zur Patientenverfügung.

Wählen Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch https://www.dasalter.com/termin

Pflegegeld Herabstufung

den Volltext dieses Beitrages finden Sie hier https://dasalter.com/herabstufung-von-pflegegeld/

3 Empfehlungen wie man diese Herabstufung hätte verhindern können, finden Sie hier https://www.meinbezirk.at/innere-stadt/c-regionauten-community/pflegegeld-herabstufung-buergeranwalt_a5316511

Pflegegeldklage zurückziehen

Klage gegen Pflegegeldbescheid zurückziehen

Haben Sie gegen einen Bescheid über die Pflegestufe geklagt, und der gerichtlich bestellte Gutachter gelangte zum gleichen Ergebnis wie der Erstgutachter, dann schlägt der Richter/die Richterin Ihnen vielleicht vor, die Klage zurückzuziehen. Die Vorteile für Sie (Sperrfristen) wurden Ihnen erklärt.

Niemand will Ihnen vorenthalten was Ihnen gebührt. Aber ehrlich, warum sollte sich jemand besonders anstrengen, für Sie ein Ergebnis herauszuholen, das vielleicht besser ist als die Norm? Das Erstellen von Einstufungsgutachten ist eine „Fließband­arbeit“. Sie ist auf Massen ausgerichtet und deshalb auch relativ schlecht bezahlt. Ja, ein Erfolg würde für Sie bedeuten jeden Monat einen 3-stelligen Eurobetrag mehr an Pflegegeld zu bekommen, nicht aber für den Gutachter.

Es versteht sich von selbst, dass nur ein Sachverständiger, also wer Experte auf dem Gebiet ist, nicht aber ein Jurist, ein Einstufungsgutachten auf Richtigkeit (vollständig, objektiv, schlüssig) beurteilen und überprüfen kann. Deshalb wird sich kein*e Richter*in von Ihnen oder von Ihrem Rechtsbeistand überzeugen lassen, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige Fehler begangen hat.

Den Vorschlag die Klage zurückzuziehen sollten Sie immer annehmen. RichterInnen machen den Vorschlag nämlich nachdem auch das vom Gericht bestellte Gutachten keine Chance zulässt, die vom Kläger erhoffte Pflegestufe zu erreichen.

Wie kommt es überhaupt zu dieser Situation?

Verantwortlich für die Situation seine Klage zurückzuziehen, sind zwei Gründe:

  1. Ungenügende Prüfung ob das Erstgutachten (PVA) Fehler enthielt. Ein objektives, vollständiges und schlüssiges Gutachten zu bekämpfen wird kaum Erfolg haben.
  2. Ein etwaiger Fehler im Erstgutachten blieb unerkannt, und in der Klage wurde auch nicht darauf hingewiesen. Bleibt ein solcher Fehler unbemerkt, kann er auch vom Gerichtsgutachter leicht übernommen werden. Anmerkung: Der Fehler wird bei künftigen Gutachten wahrscheinlich auch übersehen werden.

Fazit: Bevor man klagt genau prüfen, ob die Klage Chancen auf Erfolg haben kann. Tipp: e-Book „Pflegegeld-Klage mit guten Chancen auf Erfolg“

Impfpflicht gegen Covid 19 aus meiner ärztlichen Sicht

Viele Menschen lehnen es ab, in gesundheitlichen Belangen vorgeschrieben oder gar aufgezwungen zu bekommen, was sie tun sollen.

Aber Selbstbestimmung und Autonomie implizieren Eigenverantwortung. Wer es bevorzugt die Zustimmung zu einer notwendigen Operation zu verweigern, oder wer das Krankenhaus gegen Revers verlässt und auch wer ein ihm verordnetes Medikament besorgt aber nicht einnimmt, der ist alleine für Konsequenzen verantwortlich, die sich aus seinem Handeln, Verhalten oder Unterlassen ergeben. Wer sein Selbstbestimmungsrecht informiert ausübt, der handelt in Eigenverantwortung und nimmt alle sich daraus ergebenden Folgen auf sich.

Deshalb vorweg meine Meinung zu Covid 19: Impfpflicht NEIN, aber auch keine „kostenlose“ Behandlung mehr für Ungeimpfte, die an Covid 19 erkranken. Achtung: Das heißt nicht „keine Behandlung“. Sondern: der ungeimpfte, an Covid 19 Erkrankte muss für Behandlungskosten selbst aufkommen, die sich im Zusammenhang mit einer Covid 19 Erkrankung ergeben. Vielleicht wird es private Krankenversicherer geben, die dieses Risiko versichern.

keine Impfpflicht, weil

  1. Autonomie und Selbstbestimmung sind auch im medizinischen Bereich zu wahren. Der höchstpersönliche Wille von informierten, einsichts- und entscheidungsfähigen Personen ist stets Handlungs- und Behandlungsgrenze für Ärzte. Der Patientenwille bedarf keiner Erklärung oder Begründung. Er ist zu akzeptieren und zu respektieren, auch wenn er dem allgemeinen oder medizinischen Sachverstand widerspricht.

    Autonomie und Recht auf Selbstbestimmung enden aber dort, wo sie auf Autonomie und Selbstbestimmung anderer Personen treffen, oder Strafbares verlangen. Z.B. kann auch in einer Patientenverfügung der Wunsch nach „aktiver Sterbehilfe“ nicht verfügt werden.
  2. Selbstbestimmung impliziert Eigenverantwortung für daraus entstehende Folgen.
  3. Das Thema Impfpflicht führt in Österreich offenbar zur Spaltung der Gesellschaft

keine kostenlose Covid19-Behandlung, weil …

  1. Wir befinden uns in einer Pandemie, in der Fachleute vorgeben wie sie zu beherrschen bzw. zu bekämpfen ist.
  2. Es gilt als EBM (evidence based medicine), dass die Impfung in hohem Maß vor spitalspflichtigen, schweren Verläufen einer Covid-Infektion schützt.
  3. Impfungen sowie der Booster werden für alle Bürger „kostenlos“ zu Verfügung gestellt.
  4. Auch dem ungeimpften, an COVID Erkrankten stand es frei, die Impfung („kostenlos“) in Anspruch zu nehmen, um sich vor einem schweren Infektionsverlauf zu schützen. In Eigenverantwortung hat er die Impfung aber abgelehnt, weil er dachte/hoffte trotz Infektion keinen schweren Verlauf zu erleiden.
  5. Solidarität:
    a) Die Anzahl von Intensivbetten ist für einen durchschnittlichen Bedarf ausgelegt. Zusätzliche Intensivbetten wegen Covid19 Behandlungen können nur in begrenzter Zahl bereitgehalten werden. Dabei wird von geimpften Personen ausgegangen, weil die Impfung kostenlos zu Verfügung steht.

    b) Ein Solidaritätsprinzip im SV-Wesen verlangt von jedem Solidarität. Das umfasst auch das Mitwirken, einen Schaden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Mir ist bewusst, dass meine Meinung das System nicht verändern kann und nicht verändern wird.

Argumente

Manche Länder verlangen für die Einreise (auch von 3fach Geimpften) den Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung, die im Falle einer COVID Erkrankung für die Behandlungskosten aufkommt.

Wer abseits von gesicherten Pisten geborgen werden muss, wird für verursachte Kosten auch selbst aufkommen müssen. Ebenso muss selbst für Schäden aufkommen, wer (Haftpflicht)Versicherer durch sein Verhalten von der Leistungspflicht befreit hat.

Eine auf ein Individuum beschränkte Erkrankung, ungeachtet ob sie durch das Individuum selbst verursacht wurde (z.B. Rauchen, Alkohol etc.), ob durch andere verursacht (passiv-Rauchen, Luftverschmutzung), oder schicksalhaft eingetreten (z.B. Krebsleiden), ist nicht vergleichbar mit übertragbaren (ansteckenden) Krankheiten und schon gar nicht mit dem schweren Verlauf einer Infektion während der Pandemie.

Auch der Patientenwille sich für Palliativmedizin zu entscheiden, anstatt einer medizinisch indizierten Therapiemöglichkeit zuzustimmen, ist nicht zu vergleichen mit dem Zuwiderhandeln gegen die von allen Fachleuten empfohlene, alternativlose Impfung zum eigenen Schutz vor schwerem Verlauf und zum Eindämmen bzw. Bekämpfen der aktuellen Pandemie.

Geforderte gesetzliche Verankerung der „Unversehrtheit“. Auch heute darf kein Arzt ohne Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters die Integrität des Körpers verletzen. (§ 110 StGB)

So vielschichtige Themen wie an der Frage nach „Impfpflicht bei Covid“ beteiligt sind, z.B. Interesse der Allgemeinheit gegenüber individuellem Interesse, Schutz und Sicherheit der Allgemeinheit während einer Pandemie/Epidemie, Ethik, Selbstbestimmung, Autonomie und ihre Grenzen, Einschränken von persönlichen Grundrechten, Epidemiegesetz, Mehrheitsentscheidung, Demokratiepolitik usw., bedürfen einer breiten Diskussion unter den jeweiligen Fachleuten. Sie lassen sich nicht zu „einer“ Essenz komprimieren, und sie lassen sich nicht an einem individuellen Beispiel argumentieren oder festmachen. All diese Themen lassen sich aber auch nicht auf eine eindeutige Antwort zur „Impfpflicht bei COVID“ reduzieren.

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