Der wohlbedachte Suizid – aufgrund reiflicher Überlegungen

Der wohlbedachte Suizid ist keine Impulsentscheidung und keine Kurzschlusshandlung. Der wohlbedachte Suizid ist auch nicht vergleichbar mit einem Suizid bei psychischen Erkrankungen. Den wohlbedachten Suizid haben Betroffene seit Jahren oder gar seit Jahrzehnten reiflich überlegt. Sie haben über ihr Lebensende nachgedacht und sind ernsthaft zum Entschluss gelangt ist, ihr Leben in bestimmten Situationen selbst beenden zu wollen. Wenn diese suizidwilligen Personen ihren Willen umsetzen möchten, ist Suizidprävention oder sie zum Leben überreden zu wollen, ebenso unangebracht, wie diesen Bürgern die Umsetzung ihres Selbstbestimmungsrechtes durch übermäßige bürokratische Hürden zu erschweren.

Zum besseren Verständnis möchte ich einige Begriffe voneinander differenzieren:

Der Wunsch zu sterben
Es ist durchaus bekannt, dass es unheilbar Kranke gibt, die immer wieder ihren Sterbewunsch artikulieren, und letztlich den Palliativmediziner bitten, doch noch alle Maßnahmen zu ergreifen, um sie am Leben zu erhalten. Je näher der Vollzug zur Entscheidung rückt, desto eher verwerfen diese unheilbar Kranken ihren zuvor artikulierten Wunsch zu sterben.

Der Wunsch sterben zu wollen
Diesen Wunsch äußern meist Hochaltrige, eventuell im Alter geschwächte Personen. Sie erzählen ein erfülltes Leben gehabt zu haben, leiden derzeit keine nennenswerten oder erheblichen Schmerzen, und sie haben keine kognitiven Defizite. Diesen Wunsch kann sich jede/r selbst erfüllen, indem er/sie medizinische Behandlungen ablehnt.

Der Wunsch sterben zu dürfen
Diesen Wunsch haben Betagte, chronisch Kranke oder unheilbar Kranke, die unter ihrem Zustand leiden, bei denen keine kognitiven Defizite bestehen. Es steht jedem frei medizinische Behandlungen abzulehnen.

Der Wunsch tot zu sein und der Wunsch sich töten zu wollen (Suizidalität)
bedürfen beide Suizidprävention.

Der Wunsch nach straffreier Sterbehilfe
ist bloss eine Meinung oder ein Standpunkt. Empfehlung: unterscheide zwischen aktiver, passiver, indirekter Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Tötung auf Verlangen.

Der Wille sich töten zu wollen
ist eine grundsätzliche, persönliche Entscheidung, die für die ferne oder für die nahe Zukunft gefällt wurde, unter Einbe­ziehen der eigenen philosophischen und theologischen Einstellung. Sie sollte in gesunden Tagen, völlig stressfrei, ohne Anlass und für die ferne Zukunft getroffen werden. Sie sollte beinhalten in welcher Situation die betreffende suizidwillige Person bereit ist, sich zu töten. (ZB unheilbar krank und abgemagert, nach einer oder mehreren Chemotherapien/Bestrah­lungen, oder zB bei einem metastasierenden Karzinom, oder zB bei einem inoperablen wesensverändernden Hirntumor, oder zB als bettlägeriger chronisch Kranker, oder als Schmerzen Leidender, oder wenn er zB die Diagnose Mb. Alzheimer erhält, oder wenn zB eine Colostomie angelegt wurde, die nicht mehr rückoperiert werden kann, oder …

Die dokumentierte grundsätzliche Entscheidung soll künftig für die Errichtung einer Sterbeverfügung in der terminalen Phase (§ 3 Z8 StVfG) nützlich sein. Sterbewillige Person lt. Sterbeverfügungsgesetz § 3 2.

ALLE BISHER BESCHRIEBENEN ÄUSSERUNGEN SIND GRUND FÜR GESPRÄCHE, SIE SIND ABER NICHT GLEICHZUSETZEN MIT DEM VERLANGEN NACH STERBEHILFE

Die Bereitschaft sich töten zu wollen
besteht bei einem Suizidwilligen, bei dem eine der beschriebenen Situationen oder eine für ihn gleichwertige Situation eingetreten ist. „Nur wer bereit ist an sich selbst Hand anzulegen, sei auch entscheidungsreif in seinem Wunsch zu sterben“ (Ulrich Schroth in Borasio G.D., selbst bestimmt sterben, dtv München, 2016).

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