Erfolgs-Chancen der Pflegegeld-Klage

Wenn Sie einen abschlägigen Bescheid bekommen haben, stellt sich die grundsätzliche Frage: klagen? Ja oder Nein. https://www.pflegestufen.at/klage/

Über die Pflegestufe entscheiden immer JuristInnen und nicht ÄrztInnen, sowohl beim Entscheidungsträger (z.B. PVA, SVA etc.) als auch bei Gericht. Allerdings brauchen JuristInnen ein medizinisches Gutachten als Entscheidungsgrundlage. Dieses stammt beim Entscheidungsträger von ErstgutachterInnen oder von OberbegutachterInnen. Im Gerichtsverfahren holen RichterInnen neue Einstufungsgutachten ein.

Gegen die Klage spricht: Während eines laufenden Verfahrens kann auch bei massiver Verschlechterung kein neuer Antrag gestellt werden. Die Klage zurückziehen zu müssen, oder ein negatives Urteil zu bekommen ist auch nicht angenehm. Eine Klage ist im Pflegegeldakt vermerkt und kann für PflegegeldwerberInnen künftig negative Auswirkungen haben.

Für die Klage spricht: Die Klage ist kostenlos, sehr einfach einzubringen und man braucht dafür keinen Anwalt. Seit über 10 Jahren haben mehr als 50 % der Pflegegeldklagen bei Gericht eine höhere Einstufung bekommen als im Bescheid der PVA. Aber Vorsicht, “gewusst wann, wie und warum”. Zwar kann niemand voraussehen, ob eine Klage Erfolg haben wird oder nicht, aber mit einigem Wissen und Erfahrung lassen sich die Erfolgschancen einer Pflegegeldklage abschätzen.

Allgemein: Jeder Pflegegeldbescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Daraus entnimmt man die Einspruchsfrist und ersieht man auch wie einfach es ist, gegen den Bescheid zu klagen. Der Einspruch gegen einen Bescheid braucht keine Begründung, weil bei Gericht ohnehin ein neues Verfahren beginnt. Hier geht es aber nicht darum, warum der Entscheidungsträger wie entschieden hat.

Generell kann man sich also die Mühe sparen penibel aufzulisten, was ErstgutachterInnen alles unberücksichtigt gelassen haben, weil das Gericht infolge einer Klage immer ein völlig neues Einstufungsverfahren eröffnet. Das Gericht bestimmt eine/n neue/n GutachterIn und alles beginnt von vorne.

Bei Pflegestufe 1 und 2 kann man vielleicht noch hoffen, dass GerichtsgutachterInnen den Pflegebedarf großzügiger bemessen, als das GutachterInnen für die PVA gemacht haben und deshalb eine höhere Pflegestufe zusprechen. Aber je höher die beeinspruchte Pflegestufe ist, desto eher wird eine Klage nur unter zwei Voraussetzungen Erfolg haben:

Erstens, das ursprüngliche Einstufungsgutachten ist nachweislich fehlerhaft, und zweitens schon in der Klage wird auf vorhandene Fehler hingewiesen, damit sie der/die GerichtsgutachterIn nicht übersieht bzw. wiederholt. Denn die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass GerichtsgutachterInnen Fehler übernehmen, die ErstgutachterInnen gemacht haben, von OberbegutachterInnen bestätigt wurden und auf die in der Klage nicht ausdrücklich hingewiesen wurde.

Vor Beurteilung der Erfolgschance Immer auch Einstufungsgutachten prüfen

Bevor ich meine Meinung abgebe ob eine Klage Erfolg haben kann oder nicht, prüfe ich neben Analyse der Antworten am Pflegestufenrechner immer auch das Gutachten, auf welches sich der Pflegegeldbescheid gründet. Folgende Fehler können in Gutachten vorkommen: z.B. Rechenfehler, Übertragungsfehler, falsche Beurteilung des Pflegebedarfs (Einstufungsver­ordnung), ein Gutachten kann unvollständig sein, unschlüssig sein oder das Gesetz (BPGG) falsch auslegen. Schließlich müssen im Gutachten beschriebene Diagnosen, Beschwerden und Therapien zusammenpassen.

Nach dem 15. Lebensjahr werden Kinder vom Entscheidungsträger als „Erwachsene“ eingestuft. Weil es dabei meist um hohe Pflegestufen geht, die voraussichtlich auch noch über lange Zeiträume bezahlt werden müssen, finden sich in Gutachten oft Fehler wie Unschlüssigkeit, oder falsche, weil regelrecht gesetzeswidrig, zu niedrige Einstufungen. Aber auch absurde willkürliche Streichung von Pflegebedarf durch OberbegutachterInnnen konnte festgestellt werden, was natürlich zu ungerechter Kürzung der Pflegestufe führt.

Neben Fehlern lassen sich aber oft auch andere Dinge aus Gutachten herauslesen. Wenn PflegegeldwerberInnen oder deren Angehörige Funktionseinschränkungen bzw. Pflegebedarf in einem Ausmaß beschreiben, das objektiv nicht nach­vollziehbar ist, dann finden sich z.B. geprüfte und beschriebene Funktionen, die belegen, dass vom Pflegegeldwerber behauptete Einschränkungen nicht existieren. Gelegentlich sind in Gutachten auch Widersprüche des Pflegegeldwerbers dokumentiert, was seine Glaubwürdigkeit im Gerichtsverfahren schmälert.

Um Erfolgs-Chancen der Pflegegeld-Klage einzuschätzen, braucht es Wissen und Erfahrung einer/s GutachterIn. Unterstützung sowohl bei der Entscheidung ob man gegen einen abschlägigen Bescheid eher klagen soll oder nicht, als auch beim Einbringen der Klage erhalten Sie über meine Plattform pflegestufen.at.

Erschwerniszuschlag erhöht

Ab 1.1.2023 wurde der Erschwerniszuschlag (EZ) von 25 h/Mo auf nunmehr 45 Stunden pro Monat erhöht. Doch Achtung! Stellen Sie nicht gleich einen Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe. Die Diagnose „Demenz“ alleine, auch wenn Sie fachärztlich gestellt ist, rechtfertigt noch nicht automatisch die Zuerkennung des EZ. Es braucht pflegeerschwerende Faktoren, um den Erschwerniszuschlag zu bekommen. Machen Sie deshalb eine kostenlose Pflegestufenberechnung bevor Sie einen Erhöhungsantrag stellen, denn pflegestufen.at hat die Gesetzesänderung selbstverständlich bereits berücksichtigt.

Was kann sich in meinem Fall durch den erhöhten Erschwerniszuschlag ändern?

Die Erhöhung des Zeitwerts um 20 Stunden pro Monat, soll zur Verbesserung der Pflegegeldeinstufung bei demenziellen Beeinträchtigungen führen. Zusätzliche 20 h/Mo können zwar in den Pflegestufen 1 bis 4 eine merkliche Verbesserung bedeuten, wo es nur um die Anzahl von Stunden geht. Nicht aber in den Stufen 5, 6 und 7, wo auch qualitative Kriterien zu erfüllen sind. Um diese Zusatzerfordernisse zu argumentieren braucht es Fachwissen.

Es sind meist fortgeschrittene demenzielle Erkrankungen, die viel Pflegeaufwand mit hohen Kosten verursachen. Solche Kosten können wieder nur durch hohe Pflegestufen abgefedert werden.

Wie finde ich heraus ob in meinem Fall der Erschwerniszuschlag gebührt?

Nach kostenloser Berechnung der Pflegestufe können Sie Details zur Berechnung kaufen:

  • Um € 14,– das PDF herunterladen: In Punkt 29 sieht man, ob der EZ (45 h/Mo) ausgelöst wurde.
  • Im Rahmen der ½ Stunden-Beratung erfahren Sie, ob für Ihren Fall der EZ möglich ist.
  • Bei der 1 Stunden-Beratung bekommen Sie (sofern Gewährung des EZ möglich erscheint) eine schriftliche Begründung, wie Sie den EZ argumentieren können. Denn im Gutachten muss schlüssig begründet sein, weshalb der EZ genehmigt werden soll.

Was geschieht, wenn in meinem Fall der Erschwerniszuschlag schon gewährt ist?

Alle, denen schon vor dem 1.1.23 der EZ im Ausmaß von 25 h/Mo zuerkannt war, bekommen automatisch 20 Stunden Pflegebedarf dazugerechnet. Das kann dazu führen, dass der Pflegegeldbezieher ab 1.1.23 automatisch um 1 Stufe höhergestuft wird. Empfänger von Pflegestufe 4, die bereits vor dem 1.1.23 den EZ bekommen haben, sollten jetzt klären ob eines der Zusatz­erfordernisse für Pflegestufe 5, 6 oder 7 vorliegt. Denn nach Hinzurechnen der 20 h/Mo überschreitet der Gesamtpflegebedarf 180 h/Mo.

Finden Sie heraus, ob die Gesetzesänderung ab 1.1.23 in Ihrem Fall eine positive Änderung für Ihre Pflegestufe bringt.

Meine Patientenverfügung – wie gehe ich an das Thema heran?

Der Beitrag richtet sich an Personen, die sich mit dem Thema „meine Patientenverfü­gung“ auseinandersetzen möchten.

Angestrebtes Ziel

Wer das Thema rasch abgehakt und erledigt wissen will, der holt sich ein Formular aus dem Internet, füllt es aus, unterschreibt es und gibt es zu den anderen Dokumenten.

Es ist aber zu bezweifeln, dass ein solches Schriftstück irgendetwas bewirken kann, wenn eine verlässliche Patientenverfügung gefragt sein wird.

Liegt Dir daran als Pflegefall nicht jahrelang am Leben gehalten zu werden, um vor den Augen Deiner Liebsten dahinsiechen zu müssen? Und willst Du medizinische Entscheidungen für Dich oder über Dich selbst bestimmen, anstatt Deinen Liebsten damit eine schwere Gewissenslast aufzuerlegen, dann ist es notwendig, dass Du Dich mit dem Thema „meine Patientenverfügung“ auseinandersetzt.

Wesen einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Rechtsinstrument, dass zwei Aufgaben erfüllen muss: Es soll den Patientenwillen wiedergeben und es soll jenen Rechtssicherheit bieten, die befolgen, was mit dem Dokument verfügt wurde.

Die Patientenverfügung hat rechtliche, medizinische und persönliche Komponenten. Als Rechtsinstrument umfasst sie aber auch in der Herangehensweise keine philosophischen oder theologischen Komponenten wie Schicksal und Tod.

Bei der rechtlichen Komponente geht es darum, gesetzlich vorgegebene Formalitäten zu erfüllen. Bei der medizinischen Komponente wiederum, sind bestimmte Voraussetzungen zu berücksichtigen (zB wenn Organspenden ein Thema sind).

Das Wichtigste an einer Patientenverfügung

Am wichtigsten ist aber zweifellos die persönliche Komponente. Hier geht es um Höchstpersönliches wie Lebensqualität oder Befindensqualität.

Beide Elemente sind komplex. Sie können nur individuell und von jeder Person auch nur für sich selbst bestimmt werden.

Hinzu kommt , dass man eine Patientenverfügung für eine bestimmte Situation errichtet, die in mehr oder weniger ferner Zukunft liegen wird. Aber niemand – auch kein Arzt – kann in die Zukunft blicken.

Dennoch gibt es probate Mittel und Werkzeuge mit denen jeder medizinische und juristische Laie seine verlässliche Patientenverfügung erstellen kann.

Er darf dann auch ziemlich sicher sein, dass seine Wünsche zu gegebener Zeit befolgt werden.

Es bleibt jedem überlassen, mit welcher der drei Komponenten (rechtliche, medizinische, persönliche) er seinen ersten Schritt zur Patientenverfügung machen möchte.

Schritt 2 – überprüfen, erneuern, aktualisieren

Nachdem ein Text für die Patientenverfügung formuliert ist, beginnt ein Prozess, der ohne Unterstützung wahrscheinlich noch schwerer umzusetzen sein wird.

Laut Empfehlung des BMJV.de soll man seine Patientenverfügung regelmäßig (z.B. einmal jährlich) überprüfen und erneuern bzw. wenn notwendig auch aktualisieren.

Während das Erneuern seiner Patientenverfügung relativ einfach zu bewerkstelligen ist, indem man dem Schriftstück Datum und Unterschrift hinzufügt, ist das Überprüfen, ob die verfügten Wünsche auch heute noch gültig sind, schon deutlich schwieriger. Dasselbe gilt für Aktualisieren, wenn neue Maßnahmen in das Dokument aufgenommen werden sollen.

Und schließlich fehlt noch der wichtigste Teil, um sicher zu stellen, dass meine Wünsche zu gegebener Zeit tatsächlich erfüllt werden.

Schritt 3 – Besprechen der verfügten Inhalte

Wie oft und mit wem bespricht man welche Teile seiner Patientenverfügung?

Wie beginnt man das Gespräch, bzw. wann, wo und wie führt man solch ein Gespräch?

Auch um das zu erlernen gibt es professionelle Unterstützung, denn das wird in Zukkunft selbstständig zu wiederholen sein.

Facit

Niemand soll und niemand wird ständig an seine Patientenverfügung denken.

Umso wichtiger ist es, das Thema routiniert hervorzuholen, gerafft und strukturiert zu behandeln und es gekonnt bis zum nächsten Mal wieder wegzulegen.

In einem dafür konzipierten 3stündigen 1:1 Workshop bekommen Sie das aus den 3 Komponenten benötigte Wissen, damit wir gemeinsam einen Text für Ihre persönliche Patientenverfügung bauen können. Sie lernen ein Werkzeug kennen, mit dem Sie Ihre Patientenverfügung überprüfen, aktualisieren und erneuern können, und Sie bekommen die von mir erstellten Unterlagen für das Gespräch zur Patientenverfügung.

Wählen Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch https://www.dasalter.com/termin

Pflegegeld Herabstufung

den Volltext dieses Beitrages finden Sie hier https://dasalter.com/herabstufung-von-pflegegeld/

3 Empfehlungen wie man diese Herabstufung hätte verhindern können, finden Sie hier https://www.meinbezirk.at/innere-stadt/c-regionauten-community/pflegegeld-herabstufung-buergeranwalt_a5316511

Pflegegeldklage zurückziehen

Klage gegen Pflegegeldbescheid zurückziehen

Haben Sie gegen einen Bescheid über die Pflegestufe geklagt, und der gerichtlich bestellte Gutachter gelangte zum gleichen Ergebnis wie der Erstgutachter, dann schlägt der Richter/die Richterin Ihnen vielleicht vor, die Klage zurückzuziehen. Die Vorteile für Sie (Sperrfristen) wurden Ihnen erklärt.

Niemand will Ihnen vorenthalten was Ihnen gebührt. Aber ehrlich, warum sollte sich jemand besonders anstrengen, für Sie ein Ergebnis herauszuholen, das vielleicht besser ist als die Norm? Das Erstellen von Einstufungsgutachten ist eine „Fließband­arbeit“. Sie ist auf Massen ausgerichtet und deshalb auch relativ schlecht bezahlt. Ja, ein Erfolg würde für Sie bedeuten jeden Monat einen 3-stelligen Eurobetrag mehr an Pflegegeld zu bekommen, nicht aber für den Gutachter.

Es versteht sich von selbst, dass nur ein Sachverständiger, also wer Experte auf dem Gebiet ist, nicht aber ein Jurist, ein Einstufungsgutachten auf Richtigkeit (vollständig, objektiv, schlüssig) beurteilen und überprüfen kann. Deshalb wird sich kein*e Richter*in von Ihnen oder von Ihrem Rechtsbeistand überzeugen lassen, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige Fehler begangen hat.

Den Vorschlag die Klage zurückzuziehen sollten Sie immer annehmen. RichterInnen machen den Vorschlag nämlich nachdem auch das vom Gericht bestellte Gutachten keine Chance zulässt, die vom Kläger erhoffte Pflegestufe zu erreichen.

Wie kommt es überhaupt zu dieser Situation?

Verantwortlich für die Situation seine Klage zurückzuziehen, sind zwei Gründe:

  1. Ungenügende Prüfung ob das Erstgutachten (PVA) Fehler enthielt. Ein objektives, vollständiges und schlüssiges Gutachten zu bekämpfen wird kaum Erfolg haben.
  2. Ein etwaiger Fehler im Erstgutachten blieb unerkannt, und in der Klage wurde auch nicht darauf hingewiesen. Bleibt ein solcher Fehler unbemerkt, kann er auch vom Gerichtsgutachter leicht übernommen werden. Anmerkung: Der Fehler wird bei künftigen Gutachten wahrscheinlich auch übersehen werden.

Fazit: Bevor man klagt genau prüfen, ob die Klage Chancen auf Erfolg haben kann. Tipp: e-Book „Pflegegeld-Klage mit guten Chancen auf Erfolg“