Das kann pflegestufen.at

Die Plattform pflegestufen.at bietet

gratis

  • Verweise auf Gesetzliches (Pflegegeldgesetz, Einstufungsverordnung)
    z.B. wieviel Pflegebedarf rechnet man für welche Hilfs- und Betreuungsleistung
  • Links zu Sozialministerium und Pensionsversicherung und Informationen (Sperrfristen, Voraussetzungen, etc.)
  • den Pflegestufenrechner zur Ermittlung der richtigen Pflegestufe
  • der Rechner übersetzt „Juristendeutsch“ in leicht zu beantwortende Fragen
  • mit dem Rechner kann man anonym, unbürokratisch und ohne Untersuchung die Pflegestufe berechnen
    Vorteil: Angehörige brauchen keine Zustimmung vom Pflegegeldwerber.

kostenpflichtig

Einblick in die Berechnung

  1. Gesamtpflegebedarf um € 7,50
    wie weit ist die nächste Pflegestufe entfernt? Fehlen nur wenige Stunden auf die höhere Stufe, oder kann ein*e strenge*r Gutachter*in runterstufen?
  2. das PDF um € 15,– (-20% für Mitglieder)
    Fragen und geklickte Antworten ausdrucken, um zu sehen wieviel Pflegebedarf hat die geklickte Antwort bei welcher Frage ausgelöst

Publikationen (-15 % für Mitglieder)

  • die e-Book-Reihe „so gibt es garantiert Pflegegeld der Pflegestufe XY“
  • das e-Book „Pflegegeld-Klage mit guten Chancen auf Erfolg“ hilft, die richtige Entscheidung zu treffen und erspart einen Anwalt

Beratung (-5 % für Mitglieder)

  • ½ stündige individuelle Pflegegeld-Beratung um 104,- €
    welche Erfolgs-Chancen hat eine Klage oder ein neuer Antrag
  • 1stündige individuelle Pflegegeld-Beratung um 195,- €
    Prüfen von bis zu 3 Unterlagen (Befunde), erfahren wo zusätzlicher Pflegebedarf zu finden ist, ab wann kann man mehr Pflegebedarf bekommen,
    Tipps: wie verhält man sich bei der Begutachtung; welche Argumente über-zeugen GutachterInnen, welche Alternative zum Antrag/zur Klage gibt es.
  • Unterstützung bei der Klage gegen einen Pflegegeld-Bescheid
    Vorteil: keine Klage bei Aussichtslosigkeit – das spart Geld, Zeit und Nerven.

Mitgliedschaft

  • Mitgliedschaft um nur 19,90 € für 1 Jahr (keine automatische Verlängerung)
    Vorteil: u.a. PDFs mit Credits bezahlen, die Mitglieder um 20 % verbilligt kaufen.
  • Neukunden bezahlen für 4 Credits (4 PDFs) anstatt 60 € nur 48 €, und sie bekommen die Mitgliedschaft mit allen Vorteilen gratis dazu.
  • erinnert regelmäßig, die aktuelle Pflegestufe zu überprüfen
    Vorteil: rechtzeitig reagieren, sobald eine höhere Pflegestufe möglich ist.
  • Geschäftskunden erhalten PDFs um bis zu 33 % verbilligt.

Pflegegeld-Bescheid prüfen

Jeder Antrag auf Pflegegeld (jedes Einstufungsverfahren) endet mit einem Bescheid. Haben Sie oder hat Ihr*e Angehörige*r einen Pflegegeld-Bescheid bekommen, sollte dieser überprüft werden. Egal ob er positiv oder negativ ausgefallen ist. Nur eine Pflegestufe zu niedrig bedeutet nämlich jeden Monat den Verlust eines 3-stelligen Eurobetrages an Pflegegeld.

Rechnerische Überprüfung

Der Bescheid enthält den festgestellten Pflegebedarf (durchschnittlich xxx Stunden im Monat). Auch sind im Bescheid die (dauernd wiederkehrenden Verrichtungen) Hilfs- und Betreuungsleistungen (oft auch an anderer Stelle) angeführt, für welche Pflegebedarf festgestellt wurde.

Der Pflegegeld-Bescheid weist im Allgemeinen nicht aus, wieviel Pflegebedarf für welche Leistung gewährt wurde. Das ist aber nötig, um einen Bescheid auf seine rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Sie kennen die Einstufungsverordnung so gut, dass Sie selbst zuordnen können wieviel Pflegebedarf auf jede genannte Leistung entfällt.
  • Sie vergleichen den Bescheid mit dem PDF der automatisierten Berechnung bei pflegestufen.at. Das PDF weist den berechneten Gesamtpflegebedarf aus, aber auch im Detail wieviel Pflegebedarf Ihre Antworten für eine bestimmte Frage ausgelöst haben.
  • Sie überlassen die rechnerische Bescheid-Prüfung ExpertInnen. (Angebot: im Rahmen der ½ stündigen Pflegegeld-Beratung bei www.pflegestufen-at)

Inhaltliche Überprüfung

Soll ein Bescheid nicht nur rechnerisch, sondern auch inhaltlich überprüft werden, ist das Einstufungsgutachten anzufordern, auf das sich der Bescheid gründet. Analysiert wird ob es vollständig ist (wurden alle vorliegenden Befunde berücksichtigt?), ob es objektiv und ob es schlüssig ist (stimmt das Ergebnis mit den Befunden überein)?

Diese Analyse ist für die Beurteilung notwendig, ob eine Klage – insbesondere bei höheren Pflegestufen – Chancen auf Erfolg hat. Hier bleibt nur die Möglichkeit:

  • Sie lassen das Einstufungsgutachten durch ExpertInnen prüfen. (Angebot: im Rahmen der 1/1 stündigen Pflegegeld-Beratung bei www.pflegestufen-at)

Die inhaltliche Überprüfung des Bescheides ist für die Entscheidung wichtig, ob geklagt werden soll oder nicht.

Die rechnerische Überprüfung des Bescheides ist der Ausgangswert für künftige Vergleiche mit PDFs von automatisiert berechneten Pflegestufen, ob schon eine höhere Pflegestufe gebührt.

Angebot für sorgende Angehörige

Holen Sie sich Hilfe für die Lösung von Problemen, die alternde Menschen verursachen.

Nicht alle alternden Eltern sind für erwachsene Kinder eine Herausforderung. Manchmal bereiten alternde Eltern aber Sorgen.

Oft möchten Sie für einen alternden Menschen zwar (mehr) da sein, aber Ihr Beruf, Ihr Wohnort, Ihre Familie oder auch die Vergangenheit lassen das nicht ohne weiteres zu.

Verschärft kann die Situation noch sein, wenn unter Geschwistern die Last der Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Organisation, Verantwortung oder Finanzierung für pflegebedürftige Eltern ungleich verteilt ist. Und zwar nicht nur weil diese Tatsache schon ein vorprogrammierter Erbschaftsstreit sein kann. Dann müssen Betroffene nämlich neben der Sorge um die Alternden auch noch mit Vorhalten oder gar mit Beschuldigungen fertig werden.

Natürlich können Charakter, Position oder Alter von erwachsenen Angehörigen das Bewältigen und Verarbeiten von Situationen beeinflussen. So wie in anderen Bereichen wird auch hier oft versucht mit Hilfe von Hausverstand, „Dr. Google“ und mit Ratschlägen von Freunden über die Runden zu kommen. Wenn es auf’s Erste zu gelingen scheint, kann das in weiterer Folge Nachwirkungen in Form von Selbstvorwürfen, Gewissensbissen oder anderen Symptomen haben. Man kann sich aber auch Hilfe holen. Denn ob 30, 40 oder 70 Jahre alt – den meisten Menschen fehlt Erfahrung im Umgang mit alternden und später pflegebedürftigen Eltern oder Großeltern.

Wie wäre es für Sie, wenn Sie ungestört arbeiten könnten, ohne ständig durch größere und kleinere Probleme der Eltern abgelenkt zu werden? wenn Sie unbesorgt wären, weil Sie die Eltern bestens versorgt wüssten? wenn Sie ausreichend Zeit für sich selbst hätten? wenn Sie sich dem Alltag der eigenen Kernfamilie widmen könnten? wenn Sie nicht ständig das Gefühl haben müssten „etwas zu versäumen“? wenn Sie sich in dieser Situation nicht ohnmächtig fühlen müssten? wenn fachlich kompetente Argumente Ihre persönliche Meinung untermauern, gegenüber ÄrztInnen oder auch gegenüber Familienmitgliedern? – und wenn Sie bei all dem kein schlechtes Gewissen zu haben brauchen.

Kontinuierliche Begleitung bei Fragen zum Alter(n)

Der Alternsprozess kann sich über Jahre erstrecken. Das Unbehagen der Angehörigen und deren Belastung wächst mit den Herausforderungen aber auch mit zunehmender Dauer des Prozesses. Da hilft es, den richtigen Umgang mit bestimmten Situationen zu kennen, weil sie zwar oft die gleichen Ursachen haben, sich aber individuell unterschiedlich äußern können.

Das Lösen von Problemen des Alter(n)s kann man erlernen. Wichtig ist es, erklärt zu bekommen und zu verstehen was bei PatientInnen medizinisch abläuft. Z. B. wenn Betagte Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme verweigern; wenn Eltern Hilfe durch Fremde ablehnen oder verweigern; oder wenn Alternde unrealistische Wünsche oder Vorstellungen haben; wenn der richtige Wohnort auszuwählen ist (zuhause mit Fremd-Betreuung, Alten- oder Pflegeheim, betreutes Wohnen, Hospiz, etc.). Ebenso wichtig ist es Perspektiven aufzuzeigen (was wird noch alles auf mich zukommen?) und Tipps z.B. für den Umgang mit an Demenz erkrankten Personen zu bekommen. Spannungen rechtzeitig abzufedern hilft Streit innerhalb der Familie zu vermeiden. Damit bei allem medizinischen Fortschritt das Recht auf Leben für Hochbetagte nicht zur Pflicht wird so lange leben zu müssen als andere das für gutheißen, sollte man auch ärztlich empfohlene Maßnahmen objektiv und kritisch hinterfragen. Dafür gibt es Begleitung bei Fragen zum Alter(n).

Finden Sie in einem kostenlosen Erstgespräch heraus, ob und wie ich Ihnen bei einem Problem helfen kann.

Mein Angebot

  • Einzelgespräche (stundenweise)
  • Mini Workshop (3 Stunden)
  • kontinuierliche Begleitung für 6 Monate oder für 12 Monate
    (nach Workshop: Erreichbarkeit per @ für Fragen,
    + ½ h/Woche Einzelgespräch)

Pflegegeld-Beratung (Inhalte)

Bei Pflegegeld-Beratung behandelte Themen

Häufig gestellte und beantwortete Fragen

  • welche Hilfs- und Betreuungsleistungen zählen lt. Gesetz zu Pflegebedarf?
  • wieviele Stunden Pflegebedarf gewährt das Gesetz für …?
  • welchen gesetzlich relevanten Pflegebedarf kann ich aufgrund meiner Diagnosen verlangen?
  • wie kann ich meinen Pflegebedarf argumentieren?
  • wie präsentiere ich GutachterInnen meinen Pflegebedarf?
  • wie weise ich GutachterInnen auf notwendigen Pflegebedarf hin?
  • wie überzeuge ich GutachterInnen von notwendigem Pflegebedarf?

Fragen zur Begutachtung

  • wie soll ich mich (als Angehörige/r) während der Begutachtung verhalten?
  • was bringt der Behindertenpass für die Einstufung?
  • was kann/soll ich GutachterInnen sagen/fragen?
    z.B. XY meint, das muss mindestens Pflegestufe … sein;
    ich habe nur xxx € Pension und ich brauche allein xxx €/Monat für Rezeptgebühren;
    GutachterInnen nach Diagnosen oder nach Therapie fragen?
    welche Pflegestufe werden Sie mir/ihm/ihr geben (nicht GutachterInnen vergeben die Pflegestufe, sie haben nur ein Vorschlagsrecht)?
  • was kann ich tun, wenn der/die Anspruchsberechtigte behauptet, keine Hilfen zu benötigen, weil er/sie alles selber macht?
  • wie antwortet man, wenn der/die Anspruchsberechtigte etwas manchmal alleine kann, und es aber manchmal nicht schafft?

Allgemeines

  • wann darf ich wieder um Erhöhung ansuchen?
  • wie kontrolliere ich einen erhaltenen Bescheid?
  • welche Alternative gibt es zur Klage?

Häufige Ergebnisse der Beratung

  • in Ihrem Fall kommt es hauptsächlich auf … an
  • Ihre Antworten sind generell zu vorsichtig/überkorrekt (so wird die notwendige Hilfe nicht gewährt)
  • Ihre Antworten sind generell zu dramatisch/großzügig (GutachterInnen finden rasch heraus ob das stimmt)
  • diese Antworten sind widersprüchlich (das macht GutachterInnen skeptisch)
  • wie Sie sich während der Begutachtung verhalten sollten
  • was Sie bei der Begutachtung unterlassen sollten

Verbot für ärztlich begleiteten Suizid

führt Klarheit zu einem breiten Konsens in Deutschland?

Vorweg: Kennen Sie die Antworten auf diese 5 Fragen?

  1. Wie ist Suizid gesetzlich geregelt (wer bekommt wann, wo, unter welchen Voraussetzungen, welches STM, was geschieht nach dem Tod des Suizidenten)?
  2. Was unterscheidet Sterbewillige von Suizidwilligen und von Suizidbereiten?
  3. Welche Suizidassistenzen sollen erlaubt sein – welche verboten sein?
  4. Was ist „ärztlich begleiteter Suizid“?
  5. Welche Funktion hat ein Arzt beim „ärztlich begleiteten Suizid“?

Der BGH hat im Februar 2020 den Gesetzgeber verpflichtet, Selbsttötung zu ermöglichen sowie dafür benötigte Hilfe straffrei zu stellen. Mehr als drei Jahre danach, am 6. Juli 2023 hat der Deutsche Bunde­stag zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe über eine Neuregelung der Suizidhilfe mehrheitlich zurückgewiesen.

Beide Gesetzentwürfe (A Castellucci/Heveling et alt. und B Katrin Helling-Plahr/Künast/Dr. Sitte et alt.) nehmen die primär zu lösende Kernaufgabe nur in ihre Überschrift auf: A) Sicherstellung der Freiver­antwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung bzw. B) Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende. Sie behandeln aber den Akt der Selbsttötung, die suizidwillige Person und den Umgang mit Selbsttötungsmittel (STM) zB 15 g Na-Pentobarbital nur unzureichend. Es fehlt bei beiden Entwürfen eine Suizidregelung.

Grundsatzüberlegung für eine Regelung des assistierten Suizids

Ehe eine Lösung für straffreie Hilfe zur Selbsttötung gefunden werden kann, muss klar geregelt sein:
Selbsttötung ist ein vom Gesetzgeber erlaubter und vom Staat ermöglichter Akt.

Erst danach kann eine Regelung für die straffreie Assistenz zum Suizid gesucht werden.

Ziele der Regelung
Die Ausführungen streben folgende Ziele an:

  1. Die Regelung muss dem Urteil des BGH vom 20.2.20 entsprechen.
  2. Die Regelung soll würdige Selbsttötung planbar machen
  3. Sie soll Hilfe zum Selbstmord straffrei stellen
  4. Sie soll Werbung für Selbsttötung verbieten
  5. Sie soll geschäftsmäßige Ausübung der Hilfe zur Selbsttötung unterbinden. 
  6. Sie soll gewerbsmäßige Ausübung für Geistliche zulassen.
  7. Sie soll gewerbsmäßige Ausübung für ÄrztInnen verbieten.

Suizidregelung

Jede Person muss vorab wissen dürfen welches Mittel sie wann, wo und unter welchen Voraussetzun­gen beziehen kann, wenn sie nach reiflicher Überlegung ihr Leben durch Selbsttötung beenden möchte. (Suizidplanung: Sein eigenes Lebensende selbst planen können.)

Das Recht auf selbstbestimmtes Lebensende durch Selbsttötung kann aber nie den strafrechtlichen Tatbestand “Tötung auf Verlangen” umfassen, oder auch nur erwarten lassen.

Deshalb sollte für Ärzte und Ärztinnen jegliche Beteiligung an assistierter Selbsttötung untersagt sein.

Der Gesetzgeber sollte hervorheben: Selbsttötung aus staatlicher Sicht bedeutet, sein Grundrecht auf Selbstbestimmung wahrzunehmen.

Der Staat bietet Suizidwilligen die Möglichkeit ihre Entscheidung zur Selbsttötung würdevoll und ohne bürokratische Hindernisse umzusetzen. Suizidwillige soll nicht ein Gefühl der Sünde begleiten.

Der Staat muss eine geplante und wohldurchdachte Entscheidung, sich auf „würdevolle” Art und Weise das Leben zu nehmen, ermöglichen. Aber nicht indem er ÄrztInnen die Gewissenslast der Tötung aufbürdet.

Forderungen an Suizidwillige, obwohl niemand seinen Selbstmord begründen muss

Selbstbestimmung und Autonomie eines/r Einzelnen können nur so weit gehen, dass sie nicht die Rechte einer anderen Person beschränken. Von Suizidenten darf gefordert werden, dass sie dazu beitragen, die Autonomie und die Privatsphäre von Dritten zu schützen.

Suizidwillige sollten zusichern, dass sie den Tötungsakt selbst vornehmen werden, sobald ihnen ein/das STM zur Verfügung steht. Ohne Zutun eines Dritten, jedenfalls aber ohne das Zutun eines Arztes oder einer Ärztin.

Es darf nicht dazu kommen, dass irgendjemand, der am Zustandekommen des Selbstmordes auch nur indirekt mitgewirkt hat, sich Selbstvorwürfe machen müsste oder ein schlechtes Gewissen zu haben braucht. Gemeint sind damit auch Personen, die mit der Administration von STM befasst sind.

Wer sich für die unumkehrbare Tat des Selbstmordes entschieden hat, dem ist auch zuzumuten, dass er sich mit dem Beipacktext eines STM sorgfältig auseinandersetzt.

Sprache

Weil immer öfter Grenzen verschwimmen, möchte ich vorab einige Begriffe klären und eingrenzen.

Um zu unterstreichen, dass Auslöschen von Menschenleben nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sollte hauptsächlich eine der beiden dafür vorhandenen deutschen Bezeichnungen “Selbst­tötung” oder “Selbstmord” verwendet werden.

Auch wenn das Wort “Selbstmord” negativ konnotiert ist – wegen der seit Jahrhunderten damit in Zusammenhang gebrachten Schuldgefühle.

Wird ein für die breite Bevölkerung selbsterklärender, verständlicher Begriff durch das Fremdwort “Suizid” ersetzt, unterstützt das ein Bagatellisieren und die Verharmlosung des Aktes der Tötung. Es verleitet auch bewusst oder unbewusst zur Täuschung.

„Assistierter Suizid“ wird gerne als „Sterbehilfe“ bezeichnet, obwohl Hilfestellung (Assistenz) bei der Selbsttötung weder in eine der drei Arten von Sterbehilfe noch unter Töten auf Verlangen fällt.

Das Wort “Freitod” wiederum bringt gar Bewunderung für Selbsttötung zum Ausdruck.

Es wäre zu verlangen, dass sprachlich stets eine scharfe Grenze zwischen straffreier Selbsttötung und der Hilfe zum Selbstmord auf der einen Seite, und dem strafrechtlich relevanten Tatbestand Tötung auf Verlangen bzw. der aktiven Sterbehilfe auf der anderen Seite gezogen werden muss, u.zw. sowohl in Medien als auch bei Ankündigungen, z.B. ob eine Institution Hilfe bei Selbsttötung zulässt, anbietet oder in ihrem Haus verbietet.

Es ist für die Debatte aber auch für die Zukunft unserer Gesellschaft nicht von Vorteil, wenn schwam­mige Begriffe wie “Sterbehilfe” ohne nähere Bezeichnung, „Sterbehilfeorganisationen“ oder “ärztlich begleiteter Suizid” wichtige Grenzen verwässern.

Wunsch zu sterben – sterbewillig – suizidwillig 

Der Wunsch zu sterben

Es gibt unheilbar Kranke, die immer wieder ihren Sterbewunsch artikulieren, und letztlich den Palliativ­mediziner bitten, doch noch alle Maßnahmen zu ergreifen, um sie am Leben zu erhalten. Je näher der „Vollzug“ rückt, desto eher verwerfen solch unheilbar Kranke ihren zuvor artikulierten Wunsch zu sterben.

Der Wunsch (schon endlich) sterben zu wollen

Diesen Wunsch äußern meist Hochaltrige, eventuell im Alter geschwächte Personen. Sie erzählen ein erfülltes Leben gehabt zu haben, leiden derzeit keine nennenswerten oder erheblichen Schmerzen, und sie haben kaum kognitiven Defizite. Ihnen steht es frei, ärztlich empfohlene Behandlung abzulehnen.

Der Wunsch sterben zu dürfen

Diesen Wunsch haben leidende Betagte, chronisch Kranke oder unheilbar Kranke, bei denen keine kognitiven Defizite bestehen. Für diese Personen empfiehlt sich Palliativmedizin.

Der Wunsch tot zu sein. Kann auf eine psychische Störung hinweisen. Empfehlung: Suizidprävention in Anspruch nehmen.

Der Wunsch sich töten zu wollen (Suizidalität). Empfehlung: Suizidprävention in Anspruch nehmen

Der Wunsch nach straffreier Sterbehilfe. Das ist ein Debattenbeitrag von Personen, die mit der Materie nicht wirklich vertraut sind. Sie sollten sich mit den unterschiedlichen Begriffen von aktiver, passiver, indirekter Sterbehilfe, Sterbebegleitung und Tötung auf Verlangen auseinander setzen.

Der Wunsch zu sterben bedeutet also nicht zwangsläufig, dass jemand gewillt ist zu sterben und noch weniger, dass die Person zur Selbsttötunggewillt oder bereit wäre. Die Zielgruppe auf welche die neue Regelung des assistierten Suizids abzielt, kann aber nur Personen umfassen, die anderen bei ihrer Selbsttötung behilflich sein möchten.

Weil das Urteil wohl nicht den Weg zu straffreier aktiver Sterbehilfe öffnen sollte, können sich die Ausführungen des BGH zum selbstbestimmten Sterben nur auf Suizid beziehen.

alleine lassen

Sterbewillige sollen nicht alleine gelassen werden. Sie sollen Hilfe im Rahmen der Suizidprävention bekommen.

Selbsttötungswilligen und zum Selbstmord bereiten Personen wiederum darf die Umsetzung ihres Grundrechts auf Selbstbestimmung nicht durch bürokratische Hürden erschwert oder gar verwehrt werden. Aber: Ja, jede Person, die das STM auf dem Nachttisch stehen hat, soll und muss sich – solange und weil sie dazu fähig ist – jeden Abend und jeden Morgen neuerlich mit ihrer höchstper­sönlichen Entscheidung auseinandersetzen, ob sie ihr Leben beendet oder nicht.

würdevoll

Der BGH hat offengelassen, was unter “würdevoll” zu verstehen ist. Die neue Regelung wird auch diesbezüglich näher ausführen müssen, andernfalls könnte jede Person selbst entscheiden, was für sie “würdevoll” bedeutet.

Wenn der Selbstmord sicher, rasch, schmerzfrei und unblutig erfolgen soll, und dass Suizidwillige dafür bei Bedarf auch Hilfe in Anspruch nehmen können, dann kann würdevolle Selbsttötung nur mit einem legalen STM umgesetzt werden, welches der Staat zur Verfügung stellt.

Begriffe

suizidwillige Person – Die Planung sich töten zu wollen

ist eine grundsätzliche, persönliche Entscheidung, die für die ferne oder für die nahe Zukunft gefällt wurde, unter Einbeziehen der eigenen ethischen, philosophischen und theologischen Einstellung. Idealerweise soll sie in gesunden Tagen, völlig stressfrei, ohne Anlass und für die ferne Zukunft getroffen werden. Sie sollte beinhalten in welcher Situation die betroffene Person bereit ist, ihr Leben durch Selbsttötung zu beenden. (ZB unheilbar krank und abgemagert, nach einer oder mehreren Chemotherapien/Bestrahlungen, oder zB bei einem metastasierenden Karzinom, oder zB bei einem inoperablen wesensverändernden Hirntumor, oder zB als bettlägeriger chronisch Kranker, oder als Schmerzen Leidender, oder wenn sie zB die Diagnose Mb. Alzheimer erhält, oder wenn zB eine Colostomie angelegt wurde, die nicht mehr rückoperiert werden kann, oder …)

Die dokumentierte grundsätzliche Entscheidung von selbstmordwilligen Personen sollte in Österreich für die Errichtung einer Sterbeverfügung in der terminalen Phase (§ 3 Z8 StVfG) nützlich sein. Sterbewillige Person lt. StVfG § 3 2.

suizidbereite Person – Die Bereitschaft sich töten zu wollen

ist bei einer suizidwilligen Person gegeben, wenn eine in der Planung beschriebene Situation oder eine für sie gleichwertige Situation eingetreten ist.

„Nur wer bereit ist an sich selbst Hand anzulegen, sei auch entscheidungsreif in seinem Wunsch zu sterben“ (Ulrich Schroth in Borasio G.D., selbst bestimmt sterben, S 64, dtv München, 2016).

Selbsttötungsmittel (STM)

Mittel zur Selbsttötung, Selbsttötungsmittel (STM) sind keine Medikamente, sondern giftige, weil tödliche Präparate. Sie stehen in einer Darreichungsform zur Verfügung, die jede vernünftige, erwachsene Person selbst zubereiten kann.

Selbsttötungsmittel: z.B. 15 g Na Pentobarbital, wasserlöslich, in Einzeldosis abgepackt, inklusive gedruckte Anleitung für: Zubereitung, Einnahme und Wirkung(seintritt), sowie Procedere das Assis­tenten hernach einzuleiten haben (Rückstellen der Verpackung, Totenbeschauarzt, Abholung des/der Verstorbenen durch ein Bestattungsinstitut, etc.) 15 g Na-Pentobarbital ist eine Dosis letalis

Um dem BGH-Urteil gerecht zu werden, sollte der Staat ein für jede Person sicher wirksames STM in Verkehr bringen oder für den Gebrauch zulassen. Das ist dem Staat vorbehalten, weshalb auch der Import von STM untersagt bleiben muss (vgl. OGH …. 10.8.23).

Dass ÄrztInnen ein STM verordnen sollten, widerspricht jeglichem ethischen Grundprinzip.

Ein für jede Person sicher wirksames STM ist auch nicht durch off-label Verordnung eines Medikaments oder durch tödliche Überdosierung zu ersetzen. Beides ist ÄrztInnen verboten.

Schutz von Leben

Der Entschluss Selbstmord begehen zu wollen muss autonom, selbstbestimmt, frei von Zwang oder Irrtum und nachhaltig sein. Der Gruppe von wohlbedacht Suizidwilligen obliegt der Nachweis, damit sie als Suizidbereite ein STM zugeteilt bekommen. Übergangsfrist.

Eine über mehrere Jahre hindurch belegte und erneuerte Dokumentation beweist die Entschlossenheit zur wohlüberlegten Selbsttötung.

Dem Staat kommt die wichtige Aufgabe zu, das Leben seiner Bürger bestmöglich zu schützen. Deshalb setzt das in Verkehr bringen eines STMs voraus, den Missbrauch einer solchen Substanz weitestge­hend zu verhindern.

Selbstmord mittels zugelassenem STM sollte nicht aus vorübergehender Verzweiflung und auch nicht aus dem Affekt heraus möglich sein. Begutachtung durch FÄ f. Psychiatrie. Suizidpräventive Maßnah­men. Fristen vor Herausgabe eines STM an eine suizidwillige Person. Wer beantragt ein STM, wo, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Dokumentation.

Will der Gesetzgeber erreichen, dass so wenig wie möglich Suizide begangen werden, sollte das Recht auf natürliches Sterben gestärkt werden, indem Unterdrücken einer Patientenverfügung und Nichtbefolgen ihres Inhaltes mit Sanktionen belegt wird.

Allgemeines (Antworten auf folgende Fragen)

  • Wie wird der Zugang zu einem STM administriert? (Antrag bei Behörde? Ausfolgung über Apotheke?)
  • Wo wird das STM bis zum Abruf durch einen Suizidwilligen aufbewahrt/gelagert? (zentral, dezentral)
  • Wer darf unter welchen Voraussetzungen das Ausfolgen eines STMs beantragen?
  • Wie ist das Ausfolgen und Verwenden des STMs zu dokumentieren?
  • Was geschieht mit einem behobenen, aber nicht verwendeten STM?
  • Wie hoch sind die Herstellungskosten für ein STM?
  • Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für Verwahren, Ausfolgen und Dokumentation der Verwendung eines STMs?
  • Sollen Suizidwillige für den Verwaltungsaufwand selbst aufkommen müssen?

Suizid-Regelung für zwei Personengruppen

Eine Gruppe betrifft suizidbereite Personen, die im Rahmen der Beantragung des STM nachweisen können, dass sie sich schon vor und seit langer Zeit wohlbedacht dafür entschlossen haben ihr Leben in bestim­mten Situationen durch Selbstmord zu beenden und diesen Entschluss immer wieder erneuert haben. Eine ohne Anlass, im Voraus geplante Umsetzung des Grundrechts auf Selbstbestimmung, für den Fall, dass eine bestimmte Situation eintreten wird. Anmerkung: Das ist mit einer App zu bewerkstelligen, die einer Patientenverfügung gleicht, wo der Wille jährlich erneuert wird. Diese Gruppe umfasst zwei­felsfrei urteils-, einsichts- und entscheidungsfähige Hochbetagte (einsame, „die ihr Leben gelebt haben“, die niemandem zur Last fallen wollen) und leidende unheilbar Kranke.

Zur anderen Gruppe zählen sterbewillige Personen, die sich in einer (sozialen, psychischen, finanziellen, familiären, oder gesundheitlichen) Stresssituation befinden, oder die an einer psychiatrischen Erkrankung leiden. Auch dieser Personengruppe hat der BGH das Grundrecht auf Selbstbestimmung ihres Todes nicht abgesprochen. (Suizidprävention, Beratung, und Wartefristen sind angezeigt und gerechtfertigt.)

Suizidregelung als erster Schritt

Will der Gesetzgeber eine notwendige und saubere Trennung zwischen straffreier Beihilfe zur Selbst­tötung und strafbarer Sterbehilfe bewahren, dann ist zuerst eine legale und praktikable Lösung für die autonome und würdevolle Selbsttötung zu schaffen (welches Tötungsmittel darf wann, von wem, wo und unter welchen Voraussetzungen bestellt/bezogen/eingesetzt werden).

Erst danach kann eine Lösung für straffreie Beihilfe zur Selbsttötung gesucht werden (wer darf welche Beihilfe leisten).

In der Debatte um Hilfe bei Selbsttötung geht es dann nicht mehr um das Recht, seinem Leben   selbst   ein Ende zu setzen, sondern darum, welche Hilfe für die Selbsttötung straffrei in Anspruch genommen werden darf.

Zum Schluss kann darüber diskutiert werden, inwiefern ärztliche Assistenz überhaupt notwendig ist. Ob damit von ÄrztInnen stillschweigend Tötung auf Verlangen erwartet wird, und ob ihnen dieses Werkzeug straffrei in die Hand gelegt werden soll.

Assistierter Suizid – Hilfe bei Selbsttötung

Assistierter Suizid ist Hilfestellung (Assistenz) bei der Selbsttötung und fällt weder in eine der drei Arten von Sterbehilfe noch unter Töten auf Verlangen (Aktive Sterbehilfe = unverlangtes Töten; Passive Sterbehilfe = verlangtes Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen; Indirekte Sterbehilfe = Inkaufnehmen, dass infolge einer Therapie der Tod vorzeitig eintreten kann).

Erlaubte Assistenzen sollte das Gesetz taxativ aufzählen: z.B. Herbeischaffen oder Zubereiten (und Verabreichen?) des STM, wenn dies der zur Selbsttötung bereiten Person funktionell nicht (mehr) möglich ist; oder Begleiten zu einem Ort, wo die selbsttötungswillige Person ihren Selbstmord vollbringen möchte; oder wenn die Person während des Selbsttötungsaktes durch An- und Zugehörige oder durch Geistliche seelischen Beistand wünscht; Rückstellen von nicht verbrauchtem STM etc.

Hier kann Politik unterschiedliche Anschauungen und Maßnahmen einfließen lassen. Schließlich können dann gewerbs- bzw. geschäftsmäßiges Verbot ebenso wie ein Werbeverbot bestehen bleiben.

Ärztlich begleiteter Suizid

„Ärztlich begleiteter Suizid” ist ein nicht definierter Begriff, der aber nicht gleichzusetzen ist mit „assistiertem Suizid“.

Die Bezeichnung „ärztlich begleiteter Suizid“ beschreibt nicht, welche Funktion bzw. Aufgabe ein Arzt oder eine Ärztin bei Begleitung der Selbsttötung hätte. Dafür lässt er aber fälschlicher Weise erwarten, dass der Arzt oder die Ärztin „das Töten erledigt“.

Eine gesetzlich verankerte Zusicherung, dass niemand zu Suizid-Assistenz gezwungen werden könne, reicht nicht aus, wenn Suizid-Assistenz für ÄrztInnen nicht gesetzlich verboten ist.

Verbot für ÄrztInnen zur Teilnahme am Suizid im Rahmen der Berufsausübung, denn das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben/selbstbestimmten Tod darf niemals den strafrechtlichen Tatbestand “Tötung auf Verlangen” erwarten lassen oder gar umfassen.

Niemandem darf die Herrschaft über das Leben eines anderen Menschen übertragen werden. Schon gar nicht Ärztinnen und Ärzten.

Weil in der Praxis nicht eindeutig zu unterscheiden ist, ob ein Arzt Hilfe zum Suizid geleistet hat oder ob er den strafrechtlichen Strafbestand Tötung auf Verlangen begangen hat, soll für ÄrztInnen in Ausübung ihres Berufes das strafrechtlich relevante Delikt “assistierter Suizid” (§217 StGB) aufrecht bleiben.

Die Geschichte hat gezeigt, dass genügend Ärztinnen und Ärzte ihren erlernten Beruf in den Dienst von Systemen stellen, die der Menschheit unwürdig sind.

In meinem Beitrag „Selbstbestimmung am Lebensende – Sterbehilfe aus ärztlicher Sicht“ (Österreichi­sche Richterzeitung 01-02/21, S 19), wie auch in meinem Beitrag zum Dialogforum Sterbehilfe in Österreich führe ich aus, dass Ärzte in keiner Weise an Beihilfe zur Selbsttötung involviert sein dürfen.