Pflegegeld Herabstufung

den Volltext dieses Beitrages finden Sie hier https://dasalter.com/herabstufung-von-pflegegeld/

3 Empfehlungen wie man diese Herabstufung hätte verhindern können, finden Sie hier https://www.meinbezirk.at/innere-stadt/c-regionauten-community/pflegegeld-herabstufung-buergeranwalt_a5316511

Pflegegeldklage zurückziehen

Klage gegen Pflegegeldbescheid zurückziehen

Haben Sie gegen einen Bescheid über die Pflegestufe geklagt, und der gerichtlich bestellte Gutachter gelangte zum gleichen Ergebnis wie der Erstgutachter, dann schlägt der Richter/die Richterin Ihnen vielleicht vor, die Klage zurückzuziehen. Die Vorteile für Sie (Sperrfristen) wurden Ihnen erklärt.

Niemand will Ihnen vorenthalten was Ihnen gebührt. Aber ehrlich, warum sollte sich jemand besonders anstrengen, für Sie ein Ergebnis herauszuholen, das vielleicht besser ist als die Norm? Das Erstellen von Einstufungsgutachten ist eine „Fließband­arbeit“. Sie ist auf Massen ausgerichtet und deshalb auch relativ schlecht bezahlt. Ja, ein Erfolg würde für Sie bedeuten jeden Monat einen 3-stelligen Eurobetrag mehr an Pflegegeld zu bekommen, nicht aber für den Gutachter.

Es versteht sich von selbst, dass nur ein Sachverständiger, also wer Experte auf dem Gebiet ist, nicht aber ein Jurist, ein Einstufungsgutachten auf Richtigkeit (vollständig, objektiv, schlüssig) beurteilen und überprüfen kann. Deshalb wird sich kein*e Richter*in von Ihnen oder von Ihrem Rechtsbeistand überzeugen lassen, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige Fehler begangen hat.

Den Vorschlag die Klage zurückzuziehen sollten Sie immer annehmen. RichterInnen machen den Vorschlag nämlich nachdem auch das vom Gericht bestellte Gutachten keine Chance zulässt, die vom Kläger erhoffte Pflegestufe zu erreichen.

Wie kommt es überhaupt zu dieser Situation?

Verantwortlich für die Situation seine Klage zurückzuziehen, sind zwei Gründe:

  1. Ungenügende Prüfung ob das Erstgutachten (PVA) Fehler enthielt. Ein objektives, vollständiges und schlüssiges Gutachten zu bekämpfen wird kaum Erfolg haben.
  2. Ein etwaiger Fehler im Erstgutachten blieb unerkannt, und in der Klage wurde auch nicht darauf hingewiesen. Bleibt ein solcher Fehler unbemerkt, kann er auch vom Gerichtsgutachter leicht übernommen werden. Anmerkung: Der Fehler wird bei künftigen Gutachten wahrscheinlich auch übersehen werden.

Fazit: Bevor man klagt genau prüfen, ob die Klage Chancen auf Erfolg haben kann. Tipp: e-Book „Pflegegeld-Klage mit guten Chancen auf Erfolg“

Impfpflicht gegen Covid 19 aus meiner ärztlichen Sicht

Viele Menschen lehnen es ab, in gesundheitlichen Belangen vorgeschrieben oder gar aufgezwungen zu bekommen, was sie tun sollen.

Aber Selbstbestimmung und Autonomie implizieren Eigenverantwortung. Wer es bevorzugt die Zustimmung zu einer notwendigen Operation zu verweigern, oder wer das Krankenhaus gegen Revers verlässt und auch wer ein ihm verordnetes Medikament besorgt aber nicht einnimmt, der ist alleine für Konsequenzen verantwortlich, die sich aus seinem Handeln, Verhalten oder Unterlassen ergeben. Wer sein Selbstbestimmungsrecht informiert ausübt, der handelt in Eigenverantwortung und nimmt alle sich daraus ergebenden Folgen auf sich.

Deshalb vorweg meine Meinung zu Covid 19: Impfpflicht NEIN, aber auch keine „kostenlose“ Behandlung mehr für Ungeimpfte, die an Covid 19 erkranken. Achtung: Das heißt nicht „keine Behandlung“. Sondern: der ungeimpfte, an Covid 19 Erkrankte muss für Behandlungskosten selbst aufkommen, die sich im Zusammenhang mit einer Covid 19 Erkrankung ergeben. Vielleicht wird es private Krankenversicherer geben, die dieses Risiko versichern.

keine Impfpflicht, weil

  1. Autonomie und Selbstbestimmung sind auch im medizinischen Bereich zu wahren. Der höchstpersönliche Wille von informierten, einsichts- und entscheidungsfähigen Personen ist stets Handlungs- und Behandlungsgrenze für Ärzte. Der Patientenwille bedarf keiner Erklärung oder Begründung. Er ist zu akzeptieren und zu respektieren, auch wenn er dem allgemeinen oder medizinischen Sachverstand widerspricht.

    Autonomie und Recht auf Selbstbestimmung enden aber dort, wo sie auf Autonomie und Selbstbestimmung anderer Personen treffen, oder Strafbares verlangen. Z.B. kann auch in einer Patientenverfügung der Wunsch nach „aktiver Sterbehilfe“ nicht verfügt werden.
  2. Selbstbestimmung impliziert Eigenverantwortung für daraus entstehende Folgen.
  3. Das Thema Impfpflicht führt in Österreich offenbar zur Spaltung der Gesellschaft

keine kostenlose Covid19-Behandlung, weil …

  1. Wir befinden uns in einer Pandemie, in der Fachleute vorgeben wie sie zu beherrschen bzw. zu bekämpfen ist.
  2. Es gilt als EBM (evidence based medicine), dass die Impfung in hohem Maß vor spitalspflichtigen, schweren Verläufen einer Covid-Infektion schützt.
  3. Impfungen sowie der Booster werden für alle Bürger „kostenlos“ zu Verfügung gestellt.
  4. Auch dem ungeimpften, an COVID Erkrankten stand es frei, die Impfung („kostenlos“) in Anspruch zu nehmen, um sich vor einem schweren Infektionsverlauf zu schützen. In Eigenverantwortung hat er die Impfung aber abgelehnt, weil er dachte/hoffte trotz Infektion keinen schweren Verlauf zu erleiden.
  5. Solidarität:
    a) Die Anzahl von Intensivbetten ist für einen durchschnittlichen Bedarf ausgelegt. Zusätzliche Intensivbetten wegen Covid19 Behandlungen können nur in begrenzter Zahl bereitgehalten werden. Dabei wird von geimpften Personen ausgegangen, weil die Impfung kostenlos zu Verfügung steht.

    b) Ein Solidaritätsprinzip im SV-Wesen verlangt von jedem Solidarität. Das umfasst auch das Mitwirken, einen Schaden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Mir ist bewusst, dass meine Meinung das System nicht verändern kann und nicht verändern wird.

Argumente

Manche Länder verlangen für die Einreise (auch von 3fach Geimpften) den Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung, die im Falle einer COVID Erkrankung für die Behandlungskosten aufkommt.

Wer abseits von gesicherten Pisten geborgen werden muss, wird für verursachte Kosten auch selbst aufkommen müssen. Ebenso muss selbst für Schäden aufkommen, wer (Haftpflicht)Versicherer durch sein Verhalten von der Leistungspflicht befreit hat.

Eine auf ein Individuum beschränkte Erkrankung, ungeachtet ob sie durch das Individuum selbst verursacht wurde (z.B. Rauchen, Alkohol etc.), ob durch andere verursacht (passiv-Rauchen, Luftverschmutzung), oder schicksalhaft eingetreten (z.B. Krebsleiden), ist nicht vergleichbar mit übertragbaren (ansteckenden) Krankheiten und schon gar nicht mit dem schweren Verlauf einer Infektion während der Pandemie.

Auch der Patientenwille sich für Palliativmedizin zu entscheiden, anstatt einer medizinisch indizierten Therapiemöglichkeit zuzustimmen, ist nicht zu vergleichen mit dem Zuwiderhandeln gegen die von allen Fachleuten empfohlene, alternativlose Impfung zum eigenen Schutz vor schwerem Verlauf und zum Eindämmen bzw. Bekämpfen der aktuellen Pandemie.

Geforderte gesetzliche Verankerung der „Unversehrtheit“. Auch heute darf kein Arzt ohne Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters die Integrität des Körpers verletzen. (§ 110 StGB)

So vielschichtige Themen wie an der Frage nach „Impfpflicht bei Covid“ beteiligt sind, z.B. Interesse der Allgemeinheit gegenüber individuellem Interesse, Schutz und Sicherheit der Allgemeinheit während einer Pandemie/Epidemie, Ethik, Selbstbestimmung, Autonomie und ihre Grenzen, Einschränken von persönlichen Grundrechten, Epidemiegesetz, Mehrheitsentscheidung, Demokratiepolitik usw., bedürfen einer breiten Diskussion unter den jeweiligen Fachleuten. Sie lassen sich nicht zu „einer“ Essenz komprimieren, und sie lassen sich nicht an einem individuellen Beispiel argumentieren oder festmachen. All diese Themen lassen sich aber auch nicht auf eine eindeutige Antwort zur „Impfpflicht bei COVID“ reduzieren.

impfen

Als Nichtjurist möchte ich mich nicht mit der Frage Selbstbestimmung versus Impfpflicht auseinandersetzen. Trotzdem möchte ich zu diesem Thema etwas sagen.

Haben Sie Ihre Kinder lt. Impfplan impfen lassen? Sind Sie selbst gegen Grippe, FSME, Tetanus etc. geimpft? Diese Krankheiten treten eventuell epidemisch oder endemisch auf, aber nicht als Pandemie.

Gäbe es eine Impfung gegen „Krebs“, gegen Parkinson, gegen Alzheimer usw. – würden Sie sich impfen lassen?

Bei jedem Medikament kann es mehr oder weniger unangenehme und sogar gefährliche Nebenwirkun­gen geben. Das ist in jedem Beipackzettel nachzulesen. Denn ein Stoff ohne Nebenwirkung hat meist auch keine Wirkung.

Als ich mich in der Einleitung meines Patientenratgebers „Pflegefall? Nein, danke!“ mit der Relevanz von medizinischen Statistiken für das einzelne Individuum beschäftigte, konnte ich nicht ahnen, wie viele Menschen 3 Jahre später– infolge Corona – mit medizinischen Statistiken und Zahlen beeinflusst werden können.

Obwohl alle Zahlen ganz eindeutig für Hygienemaßnahmen inklusive MNS und für Impfung gegen Coronaviren sprechen, gibt es Laien die glauben, es für sich und für andere besser zu wissen.

Statistiken sollten für individuelle medizinische Entscheidungen nie die einzige Entscheidungsgrundlage sein. Denn Patient*innen werden nie mit 100%iger Sicherheit wissen können, zu welcher statistischen Gruppe sie gehören werden – zu der kleinen Gruppe, bei der eine Nebenwirkung auftritt oder zu der Kohorte bei der keine Nebenwirkung und keine Komplikation eintritt.

Dem Betroffenen kann es egal sein ob er 1 von 1.000.000 oder 1 von 100 war, wenn ihn eine Komplika­tion oder eine Krankheit getroffen hat. Deshalb halte ich es für vernünftiger wenn Nichtmediziner, die Gott sei Dank nicht wissen, welche Komplikationen und Schäden mit Krankheiten und mit Therapien verbunden sein können, von Anfang an nicht an Statistiken und Wahrscheinlichkeiten denken, sondern mit Zuversicht auf die eigene Gesundheit und auf die Wirkung der Therapie oder Verhaltensweise vertrauen, die ihnen ihre Ärzt*innen aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung vorschlagen. Schreiben Sie in den Kommentar wie Sie künftig vorhaben mit Impfungen umzugehen.