Zukunft von Pflege

Hoffentlich schon

Hoffentlich werden jene recht behalten die uns vorhersagen, dass sich in unserer Gesellschaft sowohl das Bild von an Demenz Erkrankten und von alten pflegebedürftigen Menschen zum Besseren ändern wird, als auch dass für deren Betreuung und Versorgung ein gänzlich neues, finanzierbares System inklusiver ausreichender Personalressourcen gefunden werden wird, das die Arbeit der pflegenden Angehörigen ebenso ersetzen wird wie Pflegeheime so wie wir sie heute kennen. Hoffentlich wird es nicht zu lange dauern, bis diese gesellschaftlichen Veränderungen vollzogen sein werden.

Hoffentlich nicht

Hoffentlich werden nicht jene recht behalten, die die Lösung der demographischen Probleme in einer gesellschaftlichen Entwicklung sehen, die in eine ganz andere Richtung geht. Nämlich die Art und den Zeitpunkt des Lebensendes nicht mehr der Natur zu überlassen.

 

Im zeitlichen Wettlauf mit den soeben genannten „Hoffnungen“ stehende Fortschritte der Medizin machen es ja heute schon möglich, dass Menschen fast beliebig lange am Leben erhalten werden können. Inzwischen kann jeder für sich selbst sorgen.

jeder für sich

Bis also neue Systeme geschaffen sind kann sich jeder – und zwar solange er geistig noch dazu imstande ist – selbst überlegen wie er behandelt werden möchte, wenn er an Demenz erkranken sollte und er seinen Willen dann nicht mehr wird mitteilen können.

Ab wann wird er medizinische und pharmakologische Möglichkeiten ablehnen wollen die sein Leben verlängern, und ab wann wird er medizinische und pharmakologische Möglichkeiten in Anspruch nehmen wollen, die ihn für seine Umwelt zugänglicher und „leichter betreubar“ machen, auch wenn dadurch ein höheres Risiko besteht, früher zu sterben.

Weil es aber keinen bestimmten Zeitpunkt gibt der objektiv festzumachen ist, sondern weil Übergänge fließend sind, kann und muss jeder für sich subjektiv bestimmen, was er möchte. Jeder sollte auch seine persönlichen Wünsche mit (vorsorgebevollmächtigten) Angehörigen besprechen, damit ihm nicht z. B. in bester Absicht, aber gegen seinen Willen, „Medikamente im Joghurt“ untergejubelt werden.

Dafür „genügen“ eine im „österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)“ eingetragene Vorsorgevollmacht und eine beachtliche (nicht notwendiger Weise eine verbindliche) Patientenverfügung. Man muss mit dem Vorsorgebevollmächtigen aber seine Wünsche immer wieder (das BMJV.de empfiehlt einmal jährlich) besprechen. Als markantes Datum kann man sich den Tag nach seinem Geburtstag dafür einrichten: Wieder ein Jahr in Gesundheit erlebt!

Welt-Alzheimer-Tag 2018

 

Mehrwert des Welt-Alzheimer-Tages am 21. September

Obwohl Forschung und Entwicklung versuchen das Fortschreiten von Vergesslichkeit und sogar von dementiellen Symptomen zu verlangsamen, ist es bislang noch nicht gelungen das Auftreten von Morbus Alzheimer mit Gewissheit zu verhindern (z.B. durch Impfung) oder die Krankheit zu heilen.

Seit 1994 wird alljährlich der Welt-Alzheimer-Tag abgehalten, um die Öffentlichkeit auf die Situation der Alzheimer-Kranken und ihrer Angehörigen aufmerksam zu machen. Und es ist zweifellos gut, dass es ihn gibt.

Für Betroffene

Was brachte es Angehörigen von Alzheimer-Kranken, dass die Öffentlichkeit nun schon knapp ¼ Jahrhundert auf deren Situation aufmerksam gemacht wird? Ja, es gibt Tageskliniken und andere Aktivitäten durch welche pflegende/betreuende Angehörige Entlastung finden. Aber einfacher wird es für sie deshalb nicht, die seelische und die körperliche Situation zu verarbeiten und zu verkraften, welche die Alzheimerkrankheit eines Angehörigen über die ganze Familie gebracht hat.

Was bringt es dem Erkrankten, wenn die Öffentlichkeit und sogar seine Umwelt mehr Verständnis für krankheitsbedingte Veränderungen seines Wesens und seines Verhaltens hat? Ob der Kranke heute in seiner Welt glücklicher ist als vor 25 Jahren wissen wir nicht. Denn die Erkrankten mit Maßstäben der Gesunden zu messen, das lässt keine verlässlichen Schlüsse zu.

Trotz vieler positiver Aktivitäten blieb aus meiner Sicht der Mehrwert des Welt-Alzheimer-Tages für Betroffene – Erkrankte und deren Angehörige gleichermaßen – doch noch recht bescheiden. Bei entsprechender Kommunikation könnte der Welt-Alzheimer-Tag für die vielen nicht an Mb. Alzheimer erkrankten Menschen aber einen deutlichen Mehrwert bringen.

Für Nicht-Betroffene

Für alle Menschen die keinerlei Kontakt mit an Mb. Alzheimer Erkrankten haben, könnte der Welt-Alzheimer-Tag mehr bedeuten, als nur die anderen zu bedauern, zu bemitleiden, am 21. September an eine „Alzheimer-Organisation“ zu spenden, oder mit Zufriedenheit feststellen zu können selbst von dieser Krankheit weder indirekt noch direkt betroffen zu sein.

Entsprechende Öffentlichkeitsarbeit könnte am 21. September 2018, dem Welt-Alzheimer-Tag, alle Gesunden daran erinnern, dass auch sie morgen an Mb. Alzheimer erkranken könnten. Sie könnten diesen Tag zum Anlass nehmen, sich ab nun zu überlegen wie sie auf diese Möglichkeit reagieren wollen. Was würde das für die eigene Person bedeuten? Welche Auswirkungen könnte und sollte die eigene Erkrankung für Angehörige haben? Welchen dann zu setzenden medizinischen und pflegerischen Maßnahmen will man heute – als Gesunder – zustimmen und welche möchte man heute – aufgrund seiner eigenen, vernünftigen Überlegungen – ablehnen?

Das Kapitel „Meine persönliche Demenzstrategie“ des Buches „Pflegefall? Nein, danke! Mit der Patientenverfügung selbst entscheiden“ widmet sich eben diesen Fragen. Der Facultas-Maudrich Verlag stellt das komplette Kapitel als Leseprobe und zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Ursachen für falsche Pflegestufen in Heimen

Seit 1.1.2018 (Abschaffung Pflegeregress) können es sich Institutionen noch weniger als früher leisten auf die richtige Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zu verzichten.

Eigentlich haben Institutionen bei Pflegegeld den Vorteil, dass entsprechend geschulte MitarbeiterInnen schon bei der Begutachtung wertvolle Vorarbeit leisten können. Aber auch Institutionen stehen immer wieder vor der Herausforderung, dass selbst für Einstufung nach dem BPGG ausgebildete MitarbeiterInnen eine höhere Pflegestufe verlangen, als per Bescheid zugestanden wird. Auf die Enttäuschung folgt umgehend die Frage, ob die Institution dagegen klagen soll oder nicht. Aber es gibt wiederum keine verlässliche Antwort. Das zeigt sich daran, dass entweder die Klage abgewiesen wird oder (widerwillig) ein Vergleich geschlossen werden muss.

Aus der Analyse meiner langjährigen Gutachtertätigkeit für Entscheidungsträger und 10jähriger Erfahrung als Gerichtsgutachter für Pflegewesen konnte ich drei Gründe dafür identifizieren, wenn zu niedrige Pflegestufen der BewohnerInnen das Betriebsergebnis eines Heimes schmälern.

zu wenig praktisches Wissen von MitarbeiterInnen

MitarbeiterInnen, die für interne Einstufungen zuständig sind, haben durch Schulung zwar gute theoretische Kenntnisse über die Einstufungsverordnung zum BPGG. Oft wissen sie aber praktische Dinge nicht, z. B.: Wie prüft man einen Bescheid, wie identifiziert man echte Fehler, was sind Vor- und Nachteile einer Klage u.v.m.

Es hat sich auch gezeigt, dass MitarbeiterInnen einer Institution GutachterInnen während der Befundaufnahme nur unzureichend auf einstufungsrelevante Funktionsstörungen hinweisen. Deshalb ist es genauso wichtig das praktische Wissen von MitarbeiterInnen aktuell zu halten, die bei ärztlichen Begutachtungen anwesend sind. Sie müssen wissen was sie den GutachterInnen wie vermitteln sollen. Was ist laut BPGG erlaubt und womit verärgert man GutachterInnen mehr, als dass man ihnen damit „das Leben erleichtert“. Hier müssen MitarbeiterInnen schon wichtige Vorarbeit im Einstufungsverfahren (sowohl der SV-Träger als auch in gerichtlichen Verfahren) leisten.

Lösung:  Schulung von MitarbeiterInnen

fehlende Strukturen

Weil sich negative Erfahrungen (die selbst berechnete Pflegestufe wurde von der Sozialversicherung nicht gewährt) bei Menschen tief festsetzen, unterbleiben Neubemessungsanträge oft aus “Angst” bzw. Frustration vor einer neuerlichen Absage. Es ist also notwendig nach bewährten Strukturen vorzugehen. Aber nicht nur um Termine für die Neubemessung einzuhalten, sondern auch für zeit­sparende Dokumentation, für die Vorbereitung zur Begutachtung und für Überprüfen von Bescheiden.

Lösung:  Verwenden von übersichtlichen Formularen (max. einseitig A4 Format).

Objektivität von MitarbeiterInnen

MitarbeiterInnen die täglich in die Betreuung von Pflegebedürftigen involviert sind, neigen zu subjektiver Beurteilung des Hilfs- und Betreuungsbedarfs, der noch dazu nicht selten mit (Kranken)Pflegeaufwand vermengt wird.

Lösung:  Pflegestufen der BewohnerInnen gelegentlich einer professionellen, externen und objektiven Prüfung unterziehen.

Pflegegeldberatung für Institutionen

Pflegegeld der richtigen Stufe ist für Institutionen die stationäre oder mobile Altenpflege vollbringen ebenso wichtig wie für den Einzelnen, der zuhause gepflegt wird.

Seit Abschaffung des Pflegekostenregresses entgehen den Ländern beträchtliche Einnahmen, sodass sie jetzt noch weniger als früher  auf die richtige Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) verzichten können. Nur um eine einzige Pflegestufe zu niedrig eingestuft, bedeutet aber einen Verlust zwischen € 2.709,60 und € 4.844,40 pro BewohnerIn und pro Jahr.

Was für Landespflegeheime, im Verantwortungsbereich der Sozialhilfevereine oder der Gemeinden gelegene Institutionen gilt, trifft auch auf private und kirchliche Institutionen zu.

6-stellige Eurobeträge pro Jahr

In den Pflegestufen 5, 6 und 7 macht die Differenz von einer Stufe zur anderen durchschnittlich € 4.045,– pro Patient und Jahr aus. Bei Pflegeheimen aber auch bei Altenwohnheimen mit ange­schlossenen B-Stationen kann die zu niedrige Bewertung um nur eine Pflegestufe bereits bei 20 BewohnerInnen einen Unterschied im jährlichen Betriebsergebnis in der Größenordnung eines 6stelligen Eurobetrages bedeuten.

Wenn zwar für die Klage keine Anwaltspflicht besteht und auch keine Gerichtskosten anfallen, so kann die Klage aber auch der Klagsverzicht die Institution viel Geld kosten. Mehr über für und wider die Klage können Sie hier lesen. Bei Institutionen hat die richtige Pflegestufe also schon allein auf Grund der Anzahl von betreuten Pflegebedürftigen große Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, die Chancen des Verfahrensausgangs einer Pflegegeldklage so gut wie möglich einzuschätzen. Denn auch für Institutionen gilt die Sperrfrist bei laufenden Verfahren.

Klagen gegen Pflegegeldbescheide

Immer wieder müssen auch Institutionen gegen Einstufungsbescheide klagen. Obwohl meist eigens für Pflegegeldeinstufung geschulte MitarbeiterInnen zur Verfügung stehen, ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Institution stimmt dann widerwillig lieber einem Vergleich zu, als noch ein Jahr warten zu müssen bis wiederum ein Neubemessungsantrag eingebracht werden kann. Wie aber kommt es dazu?

Welche Pflegestufe jemand bekommt ist nämlich keine ärztliche und auch nicht eine pflegerische, sondern eine rechtliche Entscheidung – auch wenn sie sich immer auf ärztliche Gutachten nach dem BPGG stützt. Diese Gutachten liefern dem Juristen einen eindeutigen Stufenvorschlag als Entscheidungsgrundlage.

Gutachten müssen vollständig und schlüssig sein

Ein Gutachten nach dem BPGG ist schlüssig, wenn der im Kalkül vorgeschlagene Wert für eine Hilfs- und Betreuungsleistung aus den Befundfeststellungen begründbar ist und andererseits wenn alle in der Befundaufnahme festgestellten Funktionsstörungen im Kalkül ihren Niederschlag finden. Ein Gutachten nach dem BPGG ist als unvollständig zu bezeichnen, wenn Befunde, die notwendige Hilfs- oder Betreuungsleistung zur Folge haben, nicht aufgenommen wurden bzw. im Gutachten nicht beschrieben sind.

In langjähriger Gutachtertätigkeit für Entscheidungsträger und in 10 Jahren Erfahrung als Gerichtsgutachter für Pflegewesen habe ich mir ein Spezialwissen angeeignet, das sowohl für die Analyse als auch für  die Interpretation und Argumentation von Gutachten nach dem BPGG notwendig ist, um die Chancen einer Klage beurteilen zu können. Und zwar für Gutachten, die im Auftrag der Entscheidungsträger erstellt wurden ebenso, wie für Gerichtsgutachten. Nun setze ich dieses spezielle Wissen im Projekt „Pflegegeldberatung für Institutionen“ ein, und ich gebe es auch weiter.

Pflegegeld-Beratung für Institutionen

Um die drei Ursachen für falsche Pflegestufen in Heimen zu beheben, hat das Programm „Pflegegeldberatung für Institutionen“ drei Säulen: Schulung von MitarbeiterInnen, Schaffen von Strukturen und externe Überprüfung der Pflegestufen.

Schulung von MitarbeiterInnen

In Workshops vor Ort werden MitarbeiterInnen der Institution unter Einbeziehen von www.pflegestufen.at geschult.

Anhand von praktischen Beispielen, welche die Institution vorgibt (eigene Fälle), erlernen Mitarbei­terInnen die Einstufungsverordnung zum BPGG, sie erfahren worauf es dabei ankommt, was sie GutachterInnen wie vermitteln sollen und laut BPGG vermitteln dürfen (was ist wesentlich und wie begründet man es, um GutachterInnen „das Leben zu erleichtern“), wie man einen Bescheid prüft, wie man Fehler identifi­ziert und aufzeigt, was Vor- und Nachteile einer Klage sind u.v.m.

Aber nicht nur MitarbeiterInnen, die für interne Einstufungen zuständig sind, werden geschult. Weil sich gezeigt hat, dass GutachterInnen während der Befundaufnahme nur unzureichend über einstufungsrelevante Funktionsstörungen informiert werden, ist es genauso wichtig MitarbeiterInnen zu instruieren, die bei ärztlichen Begutachtungen anwesend sind. Denn sie können und müssen sowohl beim Einstufungsverfahren der SV-Träger als auch bei gerichtlichen Einstufungsverfahren wichtige Vorarbeit leisten.

Strukturen

Institutionen erhalten eigens erstellte Strukturen, nach welchen MitarbeiterInnen dann in Zukunft vorgehen können. In einem einseitigen, übersichtlichen Formular im A4 Format werden interne Neubemessung, Vorbereiten der Begutachtung, Bescheidprüfung und deren Dokumentation festgehalten.

So gelingt es Institutionen, dass ihre BewohnerInnen schon im Einstufungsverfahren der SV-Träger die bestmögliche Pflegestufe bekommen. Aber Institutionen haben so auch bessere Chancen im Gerichtsverfahren, wenn sie einmal gegen einen Bescheid klagen müssen.

externe Überprüfung

Im Programm „Pflegegeldberatung für Institutionen“ werden die zuerkannten Pflegestufen einer externen, professionellen und objektiven Prüfung unterzogen. Für alle erbrachten Leistungen gibt es schriftliche Ergebnisse und während der gesamten Laufzeit ein eigenes, kostenloses Q&A-Training.

Insgesamt können Institutionen ihr Betriebsergebnis durch das Programm „Pflegegeldberatung für Institutionen“ deutlich verbessern.

Richten Sie Ihre Anfrage an margula@aon.at

um nur eine Pflegestufe zu nieder eingestuft

Was bedeutet es, nur eine Pflegestufe zu niedrig eingestuft zu sein?

Egal ob man nicht klagt, ob man die Klage verliert, ob man „nur“ nicht eingereicht hat oder keine Neubemessung der Pflegestufe verlangt hat.

Die nächst höhere Stufe nicht zu bekommen heißt: jedes Jahr weniger Pflegegeld in folgendem Ausmaß:

bei derzeitiger Pflegestufe                                    €

0                                                                         1.887,60

1                                                                         1.592,40

2                                                                         1.941,60

3                                                                         2.709,60

4                                                                         2.912,40

5                                                                         4.378,80

6                                                                         4.844,40

 

Für Wohn- und Pflegeheimbetreiber und für Institutionen, die ambulante Pflegedienste anbieten – und die ihren Stundensatz an der Pflegestufe ausrichten – ergibt das bei 50 nicht richtig eingestuften BewohnerInnen/Betreuten Personen eine mögliche Verbesserung des Betriebsergebnisses alljährlich zwischen € 94.380,– und 242.220,– €.

Ob es für eine Altenbetreuungseinrichtung lohnt, sich mit dem Thema „richtige Pflegestufe für alle Bewohner“ zu beschäftigen, ist einfach zu beantworten. Wessen Klage in einem gerichtlichen Einstufungsverfahren schon einmal zurückgewiesen wurde und wer in einem solchen Verfahren schon einmal einen Vergleich geschlossen hat, der kann davon ausgehen, dass auch andere BewohnerInnen nicht die richtige (lt. BPGG höchst mögliche) Pflegestufe haben, weil sich MitarbeiterInnen der Institution nicht ausreichend mit dem BPGG bzw. mit der Einstufungsverordnung auskennen.

Trotz der reizvollen Aussicht (mehr) Pflegegeld zu bekommen, ist es weder für Privatpersonen noch für Institutionen ratsam, leichtfertig Erhöhungsanträge zu stellen oder zu klagen. Abgesehen davon, dass jede Begutachtung öffentliche Ressourcen verbraucht, wird jede Antragstellung im jeweiligen Pflegegeld-Akt vermerkt. Es sei dahingestellt zu beurteilen, was sich Gutachter denken, die jemanden neuerlich einstufen sollen und sehen, dass dies schon der 5., 6., 10.  oder 15. Antrag ist.

Wenn die PV nachdenkt wo sie Kosten sparen kann, dann wird es nicht mehr lange dauern, und sie wird mutwillig verursachte Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen. Derartige Kosten betragen jedes Jahr nämlich ca. 12 Mio Euro. Gelder die nicht an Pflegebedürftige Personen ausbezahlt werden können, weil sie statt dessen in ungerechtfertigte Anträge und Klagen investiert werden müssen.