Pflegegeldberatung für Institutionen

Pflegegeld der richtigen Stufe ist für Institutionen die stationäre oder mobile Altenpflege vollbringen ebenso wichtig wie für den Einzelnen, der zuhause gepflegt wird.

Seit Abschaffung des Pflegekostenregresses entgehen den Ländern beträchtliche Einnahmen, sodass sie jetzt noch weniger als früher  auf die richtige Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) verzichten können. Nur um eine einzige Pflegestufe zu niedrig eingestuft, bedeutet aber einen Verlust zwischen € 2.709,60 und € 4.844,40 pro BewohnerIn und pro Jahr.

Was für Landespflegeheime, im Verantwortungsbereich der Sozialhilfevereine oder der Gemeinden gelegene Institutionen gilt, trifft auch auf private und kirchliche Institutionen zu.

6-stellige Eurobeträge pro Jahr

In den Pflegestufen 5, 6 und 7 macht die Differenz von einer Stufe zur anderen durchschnittlich € 4.045,– pro Patient und Jahr aus. Bei Pflegeheimen aber auch bei Altenwohnheimen mit ange­schlossenen B-Stationen kann die zu niedrige Bewertung um nur eine Pflegestufe bereits bei 20 BewohnerInnen einen Unterschied im jährlichen Betriebsergebnis in der Größenordnung eines 6stelligen Eurobetrages bedeuten.

Wenn zwar für die Klage keine Anwaltspflicht besteht und auch keine Gerichtskosten anfallen, so kann die Klage aber auch der Klagsverzicht die Institution viel Geld kosten. Mehr über für und wider die Klage können Sie hier lesen. Bei Institutionen hat die richtige Pflegestufe also schon allein auf Grund der Anzahl von betreuten Pflegebedürftigen große Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, die Chancen des Verfahrensausgangs einer Pflegegeldklage so gut wie möglich einzuschätzen. Denn auch für Institutionen gilt die Sperrfrist bei laufenden Verfahren.

Klagen gegen Pflegegeldbescheide

Immer wieder müssen auch Institutionen gegen Einstufungsbescheide klagen. Obwohl meist eigens für Pflegegeldeinstufung geschulte MitarbeiterInnen zur Verfügung stehen, ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Institution stimmt dann widerwillig lieber einem Vergleich zu, als noch ein Jahr warten zu müssen bis wiederum ein Neubemessungsantrag eingebracht werden kann. Wie aber kommt es dazu?

Welche Pflegestufe jemand bekommt ist nämlich keine ärztliche und auch nicht eine pflegerische, sondern eine rechtliche Entscheidung – auch wenn sie sich immer auf ärztliche Gutachten nach dem BPGG stützt. Diese Gutachten liefern dem Juristen einen eindeutigen Stufenvorschlag als Entscheidungsgrundlage.

Gutachten müssen vollständig und schlüssig sein

Ein Gutachten nach dem BPGG ist schlüssig, wenn der im Kalkül vorgeschlagene Wert für eine Hilfs- und Betreuungsleistung aus den Befundfeststellungen begründbar ist und andererseits wenn alle in der Befundaufnahme festgestellten Funktionsstörungen im Kalkül ihren Niederschlag finden. Ein Gutachten nach dem BPGG ist als unvollständig zu bezeichnen, wenn Befunde, die notwendige Hilfs- oder Betreuungsleistung zur Folge haben, nicht aufgenommen wurden bzw. im Gutachten nicht beschrieben sind.

In langjähriger Gutachtertätigkeit für Entscheidungsträger und in 10 Jahren Erfahrung als Gerichtsgutachter für Pflegewesen habe ich mir ein Spezialwissen angeeignet, das sowohl für die Analyse als auch für  die Interpretation und Argumentation von Gutachten nach dem BPGG notwendig ist, um die Chancen einer Klage beurteilen zu können. Und zwar für Gutachten, die im Auftrag der Entscheidungsträger erstellt wurden ebenso, wie für Gerichtsgutachten. Nun setze ich dieses spezielle Wissen im Projekt „Pflegegeldberatung für Institutionen“ ein, und ich gebe es auch weiter.

Pflegegeld-Beratung für Institutionen

Um die drei Ursachen für falsche Pflegestufen in Heimen zu beheben, hat das Programm „Pflegegeldberatung für Institutionen“ drei Säulen: Schulung von MitarbeiterInnen, Schaffen von Strukturen und externe Überprüfung der Pflegestufen.

Schulung von MitarbeiterInnen

In Workshops vor Ort werden MitarbeiterInnen der Institution unter Einbeziehen von www.pflegestufen.at geschult.

Anhand von praktischen Beispielen, welche die Institution vorgibt (eigene Fälle), erlernen Mitarbei­terInnen die Einstufungsverordnung zum BPGG, sie erfahren worauf es dabei ankommt, was sie GutachterInnen wie vermitteln sollen und laut BPGG vermitteln dürfen (was ist wesentlich und wie begründet man es, um GutachterInnen „das Leben zu erleichtern“), wie man einen Bescheid prüft, wie man Fehler identifi­ziert und aufzeigt, was Vor- und Nachteile einer Klage sind u.v.m.

Aber nicht nur MitarbeiterInnen, die für interne Einstufungen zuständig sind, werden geschult. Weil sich gezeigt hat, dass GutachterInnen während der Befundaufnahme nur unzureichend über einstufungsrelevante Funktionsstörungen informiert werden, ist es genauso wichtig MitarbeiterInnen zu instruieren, die bei ärztlichen Begutachtungen anwesend sind. Denn sie können und müssen sowohl beim Einstufungsverfahren der SV-Träger als auch bei gerichtlichen Einstufungsverfahren wichtige Vorarbeit leisten.

Strukturen

Institutionen erhalten eigens erstellte Strukturen, nach welchen MitarbeiterInnen dann in Zukunft vorgehen können. In einem einseitigen, übersichtlichen Formular im A4 Format werden interne Neubemessung, Vorbereiten der Begutachtung, Bescheidprüfung und deren Dokumentation festgehalten.

So gelingt es Institutionen, dass ihre BewohnerInnen schon im Einstufungsverfahren der SV-Träger die bestmögliche Pflegestufe bekommen. Aber Institutionen haben so auch bessere Chancen im Gerichtsverfahren, wenn sie einmal gegen einen Bescheid klagen müssen.

externe Überprüfung

Im Programm „Pflegegeldberatung für Institutionen“ werden die zuerkannten Pflegestufen einer externen, professionellen und objektiven Prüfung unterzogen. Für alle erbrachten Leistungen gibt es schriftliche Ergebnisse und während der gesamten Laufzeit ein eigenes, kostenloses Q&A-Training.

Insgesamt können Institutionen ihr Betriebsergebnis durch das Programm „Pflegegeldberatung für Institutionen“ deutlich verbessern.

Richten Sie Ihre Anfrage an margula@aon.at

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