Meine Patientenverfügung – wie gehe ich an das Thema heran?

Der Beitrag richtet sich an Personen, die sich mit dem Thema „meine Patientenverfü­gung“ auseinandersetzen möchten.

Angestrebtes Ziel

Wer das Thema rasch abgehakt und erledigt wissen will, der holt sich ein Formular aus dem Internet, füllt es aus, unterschreibt es und gibt es zu den anderen Dokumenten.

Es ist aber zu bezweifeln, dass ein solches Schriftstück irgendetwas bewirken kann, wenn eine verlässliche Patientenverfügung gefragt sein wird.

Liegt Dir daran als Pflegefall nicht jahrelang am Leben gehalten zu werden, um vor den Augen Deiner Liebsten dahinsiechen zu müssen? Und willst Du medizinische Entscheidungen für Dich oder über Dich selbst bestimmen, anstatt Deinen Liebsten damit eine schwere Gewissenslast aufzuerlegen, dann ist es notwendig, dass Du Dich mit dem Thema „meine Patientenverfügung“ auseinandersetzt.

Wesen einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Rechtsinstrument, dass zwei Aufgaben erfüllen muss: Es soll den Patientenwillen wiedergeben und es soll jenen Rechtssicherheit bieten, die befolgen, was mit dem Dokument verfügt wurde.

Die Patientenverfügung hat rechtliche, medizinische und persönliche Komponenten. Als Rechtsinstrument umfasst sie aber auch in der Herangehensweise keine philosophischen oder theologischen Komponenten wie Schicksal und Tod.

Bei der rechtlichen Komponente geht es darum, gesetzlich vorgegebene Formalitäten zu erfüllen. Bei der medizinischen Komponente wiederum, sind bestimmte Voraussetzungen zu berücksichtigen (zB wenn Organspenden ein Thema sind).

Das Wichtigste an einer Patientenverfügung

Am wichtigsten ist aber zweifellos die persönliche Komponente. Hier geht es um Höchstpersönliches wie Lebensqualität oder Befindensqualität.

Beide Elemente sind komplex. Sie können nur individuell und von jeder Person auch nur für sich selbst bestimmt werden.

Hinzu kommt , dass man eine Patientenverfügung für eine bestimmte Situation errichtet, die in mehr oder weniger ferner Zukunft liegen wird. Aber niemand – auch kein Arzt – kann in die Zukunft blicken.

Dennoch gibt es probate Mittel und Werkzeuge mit denen jeder medizinische und juristische Laie seine verlässliche Patientenverfügung erstellen kann.

Er darf dann auch ziemlich sicher sein, dass seine Wünsche zu gegebener Zeit befolgt werden.

Es bleibt jedem überlassen, mit welcher der drei Komponenten (rechtliche, medizinische, persönliche) er seinen ersten Schritt zur Patientenverfügung machen möchte.

Schritt 2 – überprüfen, erneuern, aktualisieren

Nachdem ein Text für die Patientenverfügung formuliert ist, beginnt ein Prozess, der ohne Unterstützung wahrscheinlich noch schwerer umzusetzen sein wird.

Laut Empfehlung des BMJV.de soll man seine Patientenverfügung regelmäßig (z.B. einmal jährlich) überprüfen und erneuern bzw. wenn notwendig auch aktualisieren.

Während das Erneuern seiner Patientenverfügung relativ einfach zu bewerkstelligen ist, indem man dem Schriftstück Datum und Unterschrift hinzufügt, ist das Überprüfen, ob die verfügten Wünsche auch heute noch gültig sind, schon deutlich schwieriger. Dasselbe gilt für Aktualisieren, wenn neue Maßnahmen in das Dokument aufgenommen werden sollen.

Und schließlich fehlt noch der wichtigste Teil, um sicher zu stellen, dass meine Wünsche zu gegebener Zeit tatsächlich erfüllt werden.

Schritt 3 – Besprechen der verfügten Inhalte

Wie oft und mit wem bespricht man welche Teile seiner Patientenverfügung?

Wie beginnt man das Gespräch, bzw. wann, wo und wie führt man solch ein Gespräch?

Auch um das zu erlernen gibt es professionelle Unterstützung, denn das wird in Zukkunft selbstständig zu wiederholen sein.

Facit

Niemand soll und niemand wird ständig an seine Patientenverfügung denken.

Umso wichtiger ist es, das Thema routiniert hervorzuholen, gerafft und strukturiert zu behandeln und es gekonnt bis zum nächsten Mal wieder wegzulegen.

In einem dafür konzipierten 3stündigen 1:1 Workshop bekommen Sie das aus den 3 Komponenten benötigte Wissen, damit wir gemeinsam einen Text für Ihre persönliche Patientenverfügung bauen können. Sie lernen ein Werkzeug kennen, mit dem Sie Ihre Patientenverfügung überprüfen, aktualisieren und erneuern können, und Sie bekommen die von mir erstellten Unterlagen für das Gespräch zur Patientenverfügung.

Wählen Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch https://www.dasalter.com/termin

Pflegegeld Herabstufung

den Volltext dieses Beitrages finden Sie hier https://dasalter.com/herabstufung-von-pflegegeld/

3 Empfehlungen wie man diese Herabstufung hätte verhindern können, finden Sie hier https://www.meinbezirk.at/innere-stadt/c-regionauten-community/pflegegeld-herabstufung-buergeranwalt_a5316511

Pflegegeldklage zurückziehen

Klage gegen Pflegegeldbescheid zurückziehen

Haben Sie gegen einen Bescheid über die Pflegestufe geklagt, und der gerichtlich bestellte Gutachter gelangte zum gleichen Ergebnis wie der Erstgutachter, dann schlägt der Richter/die Richterin Ihnen vielleicht vor, die Klage zurückzuziehen. Die Vorteile für Sie (Sperrfristen) wurden Ihnen erklärt.

Niemand will Ihnen vorenthalten was Ihnen gebührt. Aber ehrlich, warum sollte sich jemand besonders anstrengen, für Sie ein Ergebnis herauszuholen, das vielleicht besser ist als die Norm? Das Erstellen von Einstufungsgutachten ist eine „Fließband­arbeit“. Sie ist auf Massen ausgerichtet und deshalb auch relativ schlecht bezahlt. Ja, ein Erfolg würde für Sie bedeuten jeden Monat einen 3-stelligen Eurobetrag mehr an Pflegegeld zu bekommen, nicht aber für den Gutachter.

Es versteht sich von selbst, dass nur ein Sachverständiger, also wer Experte auf dem Gebiet ist, nicht aber ein Jurist, ein Einstufungsgutachten auf Richtigkeit (vollständig, objektiv, schlüssig) beurteilen und überprüfen kann. Deshalb wird sich kein*e Richter*in von Ihnen oder von Ihrem Rechtsbeistand überzeugen lassen, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige Fehler begangen hat.

Den Vorschlag die Klage zurückzuziehen sollten Sie immer annehmen. RichterInnen machen den Vorschlag nämlich nachdem auch das vom Gericht bestellte Gutachten keine Chance zulässt, die vom Kläger erhoffte Pflegestufe zu erreichen.

Wie kommt es überhaupt zu dieser Situation?

Verantwortlich für die Situation seine Klage zurückzuziehen, sind zwei Gründe:

  1. Ungenügende Prüfung ob das Erstgutachten (PVA) Fehler enthielt. Ein objektives, vollständiges und schlüssiges Gutachten zu bekämpfen wird kaum Erfolg haben.
  2. Ein etwaiger Fehler im Erstgutachten blieb unerkannt, und in der Klage wurde auch nicht darauf hingewiesen. Bleibt ein solcher Fehler unbemerkt, kann er auch vom Gerichtsgutachter leicht übernommen werden. Anmerkung: Der Fehler wird bei künftigen Gutachten wahrscheinlich auch übersehen werden.

Fazit: Bevor man klagt genau prüfen, ob die Klage Chancen auf Erfolg haben kann. Tipp: e-Book „Pflegegeld-Klage mit guten Chancen auf Erfolg“

Impfpflicht gegen Covid 19 aus meiner ärztlichen Sicht

Viele Menschen lehnen es ab, in gesundheitlichen Belangen vorgeschrieben oder gar aufgezwungen zu bekommen, was sie tun sollen.

Aber Selbstbestimmung und Autonomie implizieren Eigenverantwortung. Wer es bevorzugt die Zustimmung zu einer notwendigen Operation zu verweigern, oder wer das Krankenhaus gegen Revers verlässt und auch wer ein ihm verordnetes Medikament besorgt aber nicht einnimmt, der ist alleine für Konsequenzen verantwortlich, die sich aus seinem Handeln, Verhalten oder Unterlassen ergeben. Wer sein Selbstbestimmungsrecht informiert ausübt, der handelt in Eigenverantwortung und nimmt alle sich daraus ergebenden Folgen auf sich.

Deshalb vorweg meine Meinung zu Covid 19: Impfpflicht NEIN, aber auch keine „kostenlose“ Behandlung mehr für Ungeimpfte, die an Covid 19 erkranken. Achtung: Das heißt nicht „keine Behandlung“. Sondern: der ungeimpfte, an Covid 19 Erkrankte muss für Behandlungskosten selbst aufkommen, die sich im Zusammenhang mit einer Covid 19 Erkrankung ergeben. Vielleicht wird es private Krankenversicherer geben, die dieses Risiko versichern.

keine Impfpflicht, weil

  1. Autonomie und Selbstbestimmung sind auch im medizinischen Bereich zu wahren. Der höchstpersönliche Wille von informierten, einsichts- und entscheidungsfähigen Personen ist stets Handlungs- und Behandlungsgrenze für Ärzte. Der Patientenwille bedarf keiner Erklärung oder Begründung. Er ist zu akzeptieren und zu respektieren, auch wenn er dem allgemeinen oder medizinischen Sachverstand widerspricht.

    Autonomie und Recht auf Selbstbestimmung enden aber dort, wo sie auf Autonomie und Selbstbestimmung anderer Personen treffen, oder Strafbares verlangen. Z.B. kann auch in einer Patientenverfügung der Wunsch nach „aktiver Sterbehilfe“ nicht verfügt werden.
  2. Selbstbestimmung impliziert Eigenverantwortung für daraus entstehende Folgen.
  3. Das Thema Impfpflicht führt in Österreich offenbar zur Spaltung der Gesellschaft

keine kostenlose Covid19-Behandlung, weil …

  1. Wir befinden uns in einer Pandemie, in der Fachleute vorgeben wie sie zu beherrschen bzw. zu bekämpfen ist.
  2. Es gilt als EBM (evidence based medicine), dass die Impfung in hohem Maß vor spitalspflichtigen, schweren Verläufen einer Covid-Infektion schützt.
  3. Impfungen sowie der Booster werden für alle Bürger „kostenlos“ zu Verfügung gestellt.
  4. Auch dem ungeimpften, an COVID Erkrankten stand es frei, die Impfung („kostenlos“) in Anspruch zu nehmen, um sich vor einem schweren Infektionsverlauf zu schützen. In Eigenverantwortung hat er die Impfung aber abgelehnt, weil er dachte/hoffte trotz Infektion keinen schweren Verlauf zu erleiden.
  5. Solidarität:
    a) Die Anzahl von Intensivbetten ist für einen durchschnittlichen Bedarf ausgelegt. Zusätzliche Intensivbetten wegen Covid19 Behandlungen können nur in begrenzter Zahl bereitgehalten werden. Dabei wird von geimpften Personen ausgegangen, weil die Impfung kostenlos zu Verfügung steht.

    b) Ein Solidaritätsprinzip im SV-Wesen verlangt von jedem Solidarität. Das umfasst auch das Mitwirken, einen Schaden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.

Mir ist bewusst, dass meine Meinung das System nicht verändern kann und nicht verändern wird.

Argumente

Manche Länder verlangen für die Einreise (auch von 3fach Geimpften) den Nachweis einer aufrechten Krankenversicherung, die im Falle einer COVID Erkrankung für die Behandlungskosten aufkommt.

Wer abseits von gesicherten Pisten geborgen werden muss, wird für verursachte Kosten auch selbst aufkommen müssen. Ebenso muss selbst für Schäden aufkommen, wer (Haftpflicht)Versicherer durch sein Verhalten von der Leistungspflicht befreit hat.

Eine auf ein Individuum beschränkte Erkrankung, ungeachtet ob sie durch das Individuum selbst verursacht wurde (z.B. Rauchen, Alkohol etc.), ob durch andere verursacht (passiv-Rauchen, Luftverschmutzung), oder schicksalhaft eingetreten (z.B. Krebsleiden), ist nicht vergleichbar mit übertragbaren (ansteckenden) Krankheiten und schon gar nicht mit dem schweren Verlauf einer Infektion während der Pandemie.

Auch der Patientenwille sich für Palliativmedizin zu entscheiden, anstatt einer medizinisch indizierten Therapiemöglichkeit zuzustimmen, ist nicht zu vergleichen mit dem Zuwiderhandeln gegen die von allen Fachleuten empfohlene, alternativlose Impfung zum eigenen Schutz vor schwerem Verlauf und zum Eindämmen bzw. Bekämpfen der aktuellen Pandemie.

Geforderte gesetzliche Verankerung der „Unversehrtheit“. Auch heute darf kein Arzt ohne Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters die Integrität des Körpers verletzen. (§ 110 StGB)

So vielschichtige Themen wie an der Frage nach „Impfpflicht bei Covid“ beteiligt sind, z.B. Interesse der Allgemeinheit gegenüber individuellem Interesse, Schutz und Sicherheit der Allgemeinheit während einer Pandemie/Epidemie, Ethik, Selbstbestimmung, Autonomie und ihre Grenzen, Einschränken von persönlichen Grundrechten, Epidemiegesetz, Mehrheitsentscheidung, Demokratiepolitik usw., bedürfen einer breiten Diskussion unter den jeweiligen Fachleuten. Sie lassen sich nicht zu „einer“ Essenz komprimieren, und sie lassen sich nicht an einem individuellen Beispiel argumentieren oder festmachen. All diese Themen lassen sich aber auch nicht auf eine eindeutige Antwort zur „Impfpflicht bei COVID“ reduzieren.