DAS GESPRÄCH zur Patientenverfügung

Das Gespräch mit nahen Verwandten ist wichtiger als das Dokument. Gespräche können schon vor dem Erstellen der Patientenverfügung geführt werden, auf alle Fälle müssen sie aber danach stattfinden.

DAS GESPRÄCH zur Patientenverfügung, damit die Wünsche kein Geheimnis bleiben, sondern später auch respektiert und erfüllt werden. DAS GESPRÄCH ist wichtiger als das Dokument.

Im Internet gibt es kostenlos Formulare für eine Patientenverfügung, die rasch ausgefüllt sind. Ausgeklügelte Patientenverfügungen lesen sich (sogar für Mediziner) wie eine wissenschaftliche Arbeit über Hirntod. Ob solche Patientenver­fügungen befolgt werden, ist ebenso zweifelhaft wie die Frage, ob sie insgesamt ausdrücken was Ihre persönlichen Wünsche sind, und wie Sie am Lebensende behandelt und betreut werden wollen.

Es ist nicht einfach, seine Wünsche zur Behandlung und Betreuung am Lebensende zu formulieren. Noch schwieriger ist es mitunter, über die Inhalte seiner Patientenverfügung mit dem Arzt, mit Pfleger*innen und vor allen mit seinen Liebsten zu sprechen.

DAS GESPRÄCH mit Angehörigen über Inhalte der Patientenverfügung schafft gemeinsames und gegenseitiges Verständnis dafür, was für Sie und für Ihre Lieben von Bedeutung ist. „Darüber sprechen“ kann Sie den Menschen näherbringen, die Sie lieben. Schon ein einziges Gespräch kann vieles verändern. Das wird es einfacher machen Entscheidungen zu treffen, wenn die Zeit gekommen sein wird.

Gespräche können schon vor dem Erstellen der Patientenverfügung geführt werden, auf alle Fälle müssen sie aber danach stattfinden.

Solch ein Gespräch benötigt Vorbereitung. Und zwar sowohl was die Formulierung des eigenen Willens betrifft, wie auch auf den Beginn des Gesprächs selbst. Beides bedarf meist einer Überwindung, weil sich viele Fragen stellen, wie zB mit wem spreche ich ? wann? wo? und worüber?

Auch im 1:1 Workshop zur Patientenverfügung gehe ich auf DAS GESPRÄCH ein. Ich hole Sie dort ab, wo Sie gerade stehen und führe Sie systematisch zu dem Ergebnis, Ihre Patientenverfügung nicht als starres Dokument zu sehen, sondern sie als dynamisches Instrument einzusetzen. (Vgl. Patientenverfügung neu denken)

Bevor man aber über seine Wünsche bezüglich Behandlung und Betreuung am Lebensende sprechen kann, muss man seine Gedanken ordnen.

Je nachdem, ob Sie als junger Gesunder Behandlung und Betreuung nach einem Unfall oder bei einer unheilbaren Krankheit regeln möchten, oder ob Sie das als über 70Jähriger tun, der mit seiner Patientenverfügung verhindern möchte, als Pflegefall am Leben erhalten zu werden, unterscheiden sich Fragen für jüngere Menschen und Fragen für Ältere.

Hat man mit einer strukturierten Analyse herausgefunden, „was ist mir das Wichtigste“? kann man praktische Vorschläge umsetzen, wie man DAS GESPRÄCH beginnt.

Im individuellen Workshop zur Patientenverfügung rund um die Themen: Erstellen, Überprü­fen, Aktualisieren und Erneuern einer Patientenverfügung, gehe ich auch auf DAS GESPRÄCH ein. Sie erfahren u.a. wie Sie sich auf DAS GESPRÄCH vorbereiten, warum und wie häufig Sie DAS GESPRÄCH wiederholen sollten, und Sie bekommen eine Anleitung zur Nachbearbeitung von Gesprächen.

Gespräche über die Patientenverfügung sind von großer Bedeutung, a) weil man sie später – zu gegebener Zeit – nicht mehr führen kann; b) weil vom Errichten eines Textes, bis zum Zeitpunkt da dieser als Patientenverfügung wirksam werden wird, Jahrzehnte vergehen können in denen sich vieles ändern kann und c) Sie sollten Angehörige nicht damit belasten, dass sie für Sie oder über Sie entscheiden müssen, ohne dass sie Ihre echten Wünsche kennen.

Nachdem Sie das erste Gespräch zur Patientenverfügung mit Angehörigen geführt haben, werden Sie alljährlich solche Gespräche führen wollen.

Dr. med. Wilhelm Margula Kontakt: margula@aon.at
kostenloses Erstgespräch, um zu klären ob für Sie ein Workshop in Frage kommt: https://www.dasalter.com/Termin

Erschwerniszuschlag erhöht

Ab 1.1.2023 wurde der Erschwerniszuschlag (EZ) von 25 h/Mo auf nunmehr 45 Stunden pro Monat erhöht. Doch Achtung! Stellen Sie nicht gleich einen Antrag auf Erhöhung der Pflegestufe. Die Diagnose „Demenz“ alleine, auch wenn Sie fachärztlich gestellt ist, rechtfertigt noch nicht automatisch die Zuerkennung des EZ. Es braucht pflegeerschwerende Faktoren, um den Erschwerniszuschlag zu bekommen. Machen Sie deshalb eine kostenlose Pflegestufenberechnung bevor Sie einen Erhöhungsantrag stellen, denn pflegestufen.at hat die Gesetzesänderung selbstverständlich bereits berücksichtigt.

Was kann sich in meinem Fall durch den erhöhten Erschwerniszuschlag ändern?

Die Erhöhung des Zeitwerts um 20 Stunden pro Monat, soll zur Verbesserung der Pflegegeldeinstufung bei demenziellen Beeinträchtigungen führen. Zusätzliche 20 h/Mo können zwar in den Pflegestufen 1 bis 4 eine merkliche Verbesserung bedeuten, wo es nur um die Anzahl von Stunden geht. Nicht aber in den Stufen 5, 6 und 7, wo auch qualitative Kriterien zu erfüllen sind. Um diese Zusatzerfordernisse zu argumentieren braucht es Fachwissen.

Es sind meist fortgeschrittene demenzielle Erkrankungen, die viel Pflegeaufwand mit hohen Kosten verursachen. Solche Kosten können wieder nur durch hohe Pflegestufen abgefedert werden.

Wie finde ich heraus ob in meinem Fall der Erschwerniszuschlag gebührt?

Nach kostenloser Berechnung der Pflegestufe können Sie Details zur Berechnung kaufen:

  • Um € 14,– das PDF herunterladen: In Punkt 29 sieht man, ob der EZ (45 h/Mo) ausgelöst wurde.
  • Im Rahmen der ½ Stunden-Beratung erfahren Sie, ob für Ihren Fall der EZ möglich ist.
  • Bei der 1 Stunden-Beratung bekommen Sie (sofern Gewährung des EZ möglich erscheint) eine schriftliche Begründung, wie Sie den EZ argumentieren können. Denn im Gutachten muss schlüssig begründet sein, weshalb der EZ genehmigt werden soll.

Was geschieht, wenn in meinem Fall der Erschwerniszuschlag schon gewährt ist?

Alle, denen schon vor dem 1.1.23 der EZ im Ausmaß von 25 h/Mo zuerkannt war, bekommen automatisch 20 Stunden Pflegebedarf dazugerechnet. Das kann dazu führen, dass der Pflegegeldbezieher ab 1.1.23 automatisch um 1 Stufe höhergestuft wird. Empfänger von Pflegestufe 4, die bereits vor dem 1.1.23 den EZ bekommen haben, sollten jetzt klären ob eines der Zusatz­erfordernisse für Pflegestufe 5, 6 oder 7 vorliegt. Denn nach Hinzurechnen der 20 h/Mo überschreitet der Gesamtpflegebedarf 180 h/Mo.

Finden Sie heraus, ob die Gesetzesänderung ab 1.1.23 in Ihrem Fall eine positive Änderung für Ihre Pflegestufe bringt.

Meine Patientenverfügung – wie gehe ich an das Thema heran?

Der Beitrag richtet sich an Personen, die sich mit dem Thema „meine Patientenverfü­gung“ auseinandersetzen möchten.

Angestrebtes Ziel

Wer das Thema rasch abgehakt und erledigt wissen will, der holt sich ein Formular aus dem Internet, füllt es aus, unterschreibt es und gibt es zu den anderen Dokumenten.

Es ist aber zu bezweifeln, dass ein solches Schriftstück irgendetwas bewirken kann, wenn eine verlässliche Patientenverfügung gefragt sein wird.

Liegt Dir daran als Pflegefall nicht jahrelang am Leben gehalten zu werden, um vor den Augen Deiner Liebsten dahinsiechen zu müssen? Und willst Du medizinische Entscheidungen für Dich oder über Dich selbst bestimmen, anstatt Deinen Liebsten damit eine schwere Gewissenslast aufzuerlegen, dann ist es notwendig, dass Du Dich mit dem Thema „meine Patientenverfügung“ auseinandersetzt.

Wesen einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Rechtsinstrument, dass zwei Aufgaben erfüllen muss: Es soll den Patientenwillen wiedergeben und es soll jenen Rechtssicherheit bieten, die befolgen, was mit dem Dokument verfügt wurde.

Die Patientenverfügung hat rechtliche, medizinische und persönliche Komponenten. Als Rechtsinstrument umfasst sie aber auch in der Herangehensweise keine philosophischen oder theologischen Komponenten wie Schicksal und Tod.

Bei der rechtlichen Komponente geht es darum, gesetzlich vorgegebene Formalitäten zu erfüllen. Bei der medizinischen Komponente wiederum, sind bestimmte Voraussetzungen zu berücksichtigen (zB wenn Organspenden ein Thema sind).

Das Wichtigste an einer Patientenverfügung

Am wichtigsten ist aber zweifellos die persönliche Komponente. Hier geht es um Höchstpersönliches wie Lebensqualität oder Befindensqualität.

Beide Elemente sind komplex. Sie können nur individuell und von jeder Person auch nur für sich selbst bestimmt werden.

Hinzu kommt , dass man eine Patientenverfügung für eine bestimmte Situation errichtet, die in mehr oder weniger ferner Zukunft liegen wird. Aber niemand – auch kein Arzt – kann in die Zukunft blicken.

Dennoch gibt es probate Mittel und Werkzeuge mit denen jeder medizinische und juristische Laie seine verlässliche Patientenverfügung erstellen kann.

Er darf dann auch ziemlich sicher sein, dass seine Wünsche zu gegebener Zeit befolgt werden.

Es bleibt jedem überlassen, mit welcher der drei Komponenten (rechtliche, medizinische, persönliche) er seinen ersten Schritt zur Patientenverfügung machen möchte.

Schritt 2 – überprüfen, erneuern, aktualisieren

Nachdem ein Text für die Patientenverfügung formuliert ist, beginnt ein Prozess, der ohne Unterstützung wahrscheinlich noch schwerer umzusetzen sein wird.

Laut Empfehlung des BMJV.de soll man seine Patientenverfügung regelmäßig (z.B. einmal jährlich) überprüfen und erneuern bzw. wenn notwendig auch aktualisieren.

Während das Erneuern seiner Patientenverfügung relativ einfach zu bewerkstelligen ist, indem man dem Schriftstück Datum und Unterschrift hinzufügt, ist das Überprüfen, ob die verfügten Wünsche auch heute noch gültig sind, schon deutlich schwieriger. Dasselbe gilt für Aktualisieren, wenn neue Maßnahmen in das Dokument aufgenommen werden sollen.

Und schließlich fehlt noch der wichtigste Teil, um sicher zu stellen, dass meine Wünsche zu gegebener Zeit tatsächlich erfüllt werden.

Schritt 3 – Besprechen der verfügten Inhalte

Wie oft und mit wem bespricht man welche Teile seiner Patientenverfügung?

Wie beginnt man das Gespräch, bzw. wann, wo und wie führt man solch ein Gespräch?

Auch um das zu erlernen gibt es professionelle Unterstützung, denn das wird in Zukkunft selbstständig zu wiederholen sein.

Facit

Niemand soll und niemand wird ständig an seine Patientenverfügung denken.

Umso wichtiger ist es, das Thema routiniert hervorzuholen, gerafft und strukturiert zu behandeln und es gekonnt bis zum nächsten Mal wieder wegzulegen.

In einem dafür konzipierten 3stündigen 1:1 Workshop bekommen Sie das aus den 3 Komponenten benötigte Wissen, damit wir gemeinsam einen Text für Ihre persönliche Patientenverfügung bauen können. Sie lernen ein Werkzeug kennen, mit dem Sie Ihre Patientenverfügung überprüfen, aktualisieren und erneuern können, und Sie bekommen die von mir erstellten Unterlagen für das Gespräch zur Patientenverfügung.

Wählen Sie einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch https://www.dasalter.com/termin

Pflegegeld Herabstufung

den Volltext dieses Beitrages finden Sie hier https://dasalter.com/herabstufung-von-pflegegeld/

3 Empfehlungen wie man diese Herabstufung hätte verhindern können, finden Sie hier https://www.meinbezirk.at/innere-stadt/c-regionauten-community/pflegegeld-herabstufung-buergeranwalt_a5316511

Pflegegeldklage zurückziehen

Klage gegen Pflegegeldbescheid zurückziehen

Haben Sie gegen einen Bescheid über die Pflegestufe geklagt, und der gerichtlich bestellte Gutachter gelangte zum gleichen Ergebnis wie der Erstgutachter, dann schlägt der Richter/die Richterin Ihnen vielleicht vor, die Klage zurückzuziehen. Die Vorteile für Sie (Sperrfristen) wurden Ihnen erklärt.

Niemand will Ihnen vorenthalten was Ihnen gebührt. Aber ehrlich, warum sollte sich jemand besonders anstrengen, für Sie ein Ergebnis herauszuholen, das vielleicht besser ist als die Norm? Das Erstellen von Einstufungsgutachten ist eine „Fließband­arbeit“. Sie ist auf Massen ausgerichtet und deshalb auch relativ schlecht bezahlt. Ja, ein Erfolg würde für Sie bedeuten jeden Monat einen 3-stelligen Eurobetrag mehr an Pflegegeld zu bekommen, nicht aber für den Gutachter.

Es versteht sich von selbst, dass nur ein Sachverständiger, also wer Experte auf dem Gebiet ist, nicht aber ein Jurist, ein Einstufungsgutachten auf Richtigkeit (vollständig, objektiv, schlüssig) beurteilen und überprüfen kann. Deshalb wird sich kein*e Richter*in von Ihnen oder von Ihrem Rechtsbeistand überzeugen lassen, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige Fehler begangen hat.

Den Vorschlag die Klage zurückzuziehen sollten Sie immer annehmen. RichterInnen machen den Vorschlag nämlich nachdem auch das vom Gericht bestellte Gutachten keine Chance zulässt, die vom Kläger erhoffte Pflegestufe zu erreichen.

Wie kommt es überhaupt zu dieser Situation?

Verantwortlich für die Situation seine Klage zurückzuziehen, sind zwei Gründe:

  1. Ungenügende Prüfung ob das Erstgutachten (PVA) Fehler enthielt. Ein objektives, vollständiges und schlüssiges Gutachten zu bekämpfen wird kaum Erfolg haben.
  2. Ein etwaiger Fehler im Erstgutachten blieb unerkannt, und in der Klage wurde auch nicht darauf hingewiesen. Bleibt ein solcher Fehler unbemerkt, kann er auch vom Gerichtsgutachter leicht übernommen werden. Anmerkung: Der Fehler wird bei künftigen Gutachten wahrscheinlich auch übersehen werden.

Fazit: Bevor man klagt genau prüfen, ob die Klage Chancen auf Erfolg haben kann. Tipp: e-Book „Pflegegeld-Klage mit guten Chancen auf Erfolg“