Pflegegeld allgemein

Pflegegeld bekommt man, wenn alltäglich Notwendiges infolge Behinderung(en) nicht mehr selbst besorgt werden kann. Jetzt soll Pflegegeld helfen, notwendige Hilfe(n) leichter bezahlen zu können. Pflegegeld kann aber nicht alle pflegebe-dingten Mehrkosten ersetzen, sondern nur einen Beitrag dazu leisten. (vgl. §1 BPGG)

Pflegegeld bekommt man nicht automatisch bei bestimmten Krankheiten oder Diagnosen, nicht wegen Schmerzen oder Operationen, nicht als Besitzer eines Behindertenpasses und auch nicht ab einem gewissen Alter. Denn an all diesen Tatsachen kann Pflegegeld nichts ändern.

Folgende Punkte sind zwar für Sie sehr wichtig, haben aber nur bedingt Einfluss auf die Pflegestufe oder auf das Gutachten: hohe Ausgaben (zB für Pflege, Essen, Heimhilfe, Rezeptgebühren, Taxi etc.); geringe Pension; Wegfall von Hilfe (zB Ausfall eines Angehörigen); Wunsch nach einer bestimmten Pflegestufe (zB „wegen Aufnahme ins Heim“).

  • wie bekommt man Pflegegeld bzw. eine höhere Pflegestufe?

Sie stellen (im Namen Ihres Angehörigen) einen Antrag – u. zw. bei der Stelle, von wo er seine Pension bekommt. Entweder das dort aufliegende Formular ausfüllen oder den Antrag online stellen. Details finden Sie weiter unten.

Obwohl die Antragstellung, Begutachtung und Bescheidausfertigung für Pflegegeldwerber kostenlos ist, gibt es gute Gründe vor Antragstellung Pflegegeldberatung in Anspruch zu nehmen. Beratung bekommt man bei Behindertenverbänden, bei Heimhilfeorganisationen und auch bei Personen, die spezielle Gutachter-Ausbildungen für Pflegegeld-Einstufungen absolviert haben. Bei Letzteren ist Pflegegeld-Beratung verständlicher Weise kostenpflichtig (vgl. www.meinpflegegeld.at). Dabei ist zu bedenken: Pflegegeld oder eine eine höhere Pflegestufe zu bekommen, das wiederholt sich jeden Monat, während man für gutachterlichen Rat aber nur einmal bezahlt.

Bevor man dem System Kosten verursacht – jede Antragsbearbeitung ist mit finanziellem Aufwand für das System verbunden – sollte man sich selbst einige Fragen (aufrichtig) beantworten. Einerseits weil bestimmte Kriterien zu erfüllen sind, ehe der Staat Pflegegeld bezahlt (der Gutachter muss und wird all diese Kriterien hinterfragen!) und andererseits werden Sie nicht enttäuscht sein kein Pflegegeld zu bekommen, wenn Ihre Erwartungen ungerechtfertigt oder zu hoch waren.

Was ist der Grund für Ihre Antragstellung?

a) Sie wollen mehr Geld, weil es finanziell knapp ist?

Hier könnte Ihre Erwartung enttäuscht werden. Pflegegeld ist nämlich nicht als zusätzliches Einkommen gedacht, sondern ein Beitrag des Staates, um Kosten für notwendige Pflege und Betreuung leichter bezahlen zu können.

b) Sie können Manches nicht mehr selbst machen und müssen (oder müssten, wenn es nicht Angehörige für Sie machen) dafür bezahlen (z.B. für Einkaufen – Heimhilfe; für Begleitung oder Taxi bei außer Haus gehen; für kochen – Essen auf Räder; für Wohnungs- und Wäschereinigung – Bedienerin, etc.).

Wenn es medizinische Gründe dafür gibt, warum Ihnen dies oder jenes unmöglich ist und genügend Stunden an Hilfe zusammenkommen (zumindest 60,5 Stunden pro Monat für Stufe 1), dann stehen Ihre Chancen recht gut Pflegegeld zu bekommen. Hier geht es aber nicht um die Anzahl der Stunden, die Sie tatsächlich aufwenden oder bezahlen, sondern um Stunden die das Gesetz für bestimmte Leistungen vorsieht.

c) Sie haben schon Pflegegeld glauben aber, dass jetzt eine höhere Pflegestufe gebührt.

Auch wenn tatsächlich „alles“ (z.B. Schwindel, Schmerzen, Beweglichkeit, Unsicherheit, Selbständigkeit, Gedächtnis, Kraft etc.) schlechter geworden ist, bedingt das nicht automatisch eine höhere Pflegestufe. Zu höherer Pflegestufe kann nur führen, wenn heute etwas nicht mehr geht, was bei der letzten Begutachtung noch möglich war.

Weiters ist zu bedenken: Überall dort wo das gesetzliche Höchstmaß an Stunden schon bei der letzten Einstufung zuerkannt wurde, gibt es auch diesmal für diese Position nicht mehr Stunden als zuletzt. Wurde im letzten Bescheid z.B. schon Hilfe für Einkaufen gewährt, dann bleibt es bei derselben Stundenzahl, selbst wenn es heute viel beschwerlicher ist als letztes Mal, oder jetzt gar nicht mehr geht. Denn das Gesetz sieht für „Einkaufen“ höchsten 10 Stunden pro Monat als Fixwert vor – und die wurden schon bei der letzten Begutachtung zur Gänze berücksichtig. Dasselbe gilt für Wohnungs- und Wäschepflege oder für außer Haus gehen, für kochen, für Herrichten und Einnehmen von Medikamenten etc..

Aus Ihrem Bescheid sehen Sie, welche Hilfen schon zugestanden wurden. Vergleichen Sie wie viele Stunden für welche Tätigkeiten gesetzlich vorgesehen sind (z.B. bei http://www.sozialratgeber.at/index.php/finanzielles/35-pflegegeld).

  • was kann man tun, damit ein Antrag nicht abgelehnt wird?

a) Sie sollten nur einreichen, wenn eine realistische Chance auf Zuerkennung besteht.

b) mit dem kostenlosen Pflegegeldrechner hat man heute schon einen recht genauen Gradmesser ob es Chancen gibt Pflegegeld zu bekommen bzw. welche Stufe voraussichtlich gewährt werden wird.

c) Sie können sich beraten lassen bevor Sie den Antrag stellen,

d) Sie können dem Antrag ein Privatgutachten nach dem Pflegegeldgesetz anschließen.

  • was kann man tun, wenn der Antrag abgelehnt wurde?

a) Wenn Sie das nicht schon vor Antragstellung getan haben, sollten Sie jetzt Pflegestufenrechner im Internet suchen und „ausprobieren“. Alternativ können Sie mit Hilfe von Information aus dem Internet eine Selbstberechnung versuchen.

b) Kontrollieren Sie mit dem kostenlosen Pflegegeld-Rechner. Vielleicht konnte aufgrund des Gesetzes nicht anders entschieden werden, dann kann man jetzt wahrscheinlich nichts machen. Ein Jahr nach der letzten Begutachtung können Sie einen Neubemessungsantrag stellen; bzw. auch schon früher wenn dem Antrag eine ärztliche Bestätigung über die Verschlechterung beigelegt wird.

c) Sind Sie der Meinung, dass Ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt wurde, dann können Sie (innerhalb der Rechtsmittelfrist) gegen den Ablehnungs-Bescheid (z.B. beim Arbeits- und Sozial­gericht) klagen, ohne dass für die Klage Kosten entstehen.

Das Gericht wird wahrscheinlich ein neues Gutachten einholen. Der Gerichtsgutachter wird jetzt zwar nicht von der Stelle entlohnt, die das Pflegegeld bezahlen muss, aber auch er ist verpflichtet sich an das Gesetz zu halten. Details über Begutachtung und Gutachten beschreibe ich im Artikel Pflegegeld – Einstufung.

d) Auch nach Ablehnung eines Antrages ist es – so wie vor Antragstellung – von Vorteil sich beraten zu lassen.

e) Vergleichen Sie auch die Inhalte des Beitrages Pflegegeldantrag abgelehnt.

Allgemeine Fragen zum Thema Pflegegeld können Sie als Kommentar schreiben oder über das Kontaktformular stellen. Individuelle Fragen beantworte ich bei der kostenpflichtigen Pflegegeld-Beratung.

PflegegeldEinstufung

Die WGKK verlinkt zum online Ratgeber Pflegegeld. Der Ratgeber fragt einige notwendige Anspruchsvoraussetzungen ab und listet auch andere gesetzliche Vorschriften. Sie erfahren dort aber nicht welche Pflegestufe in Ihrem Fall zutreffen könnte. Die voraussichtlich zutreffende Pflegestufe können Sie kostenlos und anonym mit dem Pflegegeldrechner ermitteln.

  • allgemeiner Ablauf

Nach Antragstellung (Neu- oder Erhöhungsantrag) erhalten Sie eine Verständigung über den Eingang des Antrages. Ein eventueller Anspruch beginnt ab dem 1. des nächsten Kalendermonats.

Schriftlich wird nun mitgeteilt, wann und durch wen die Begutachtung erfolgen wird. Die Begutachtung findet beim Pflegegeldwerber (PGW) zuhause statt. Das Schreiben informiert auch, wie vorzugehen ist, wenn der Termin nicht eingehalten werden kann.

Um Objektivität zu gewährleisten, kommen meist externe Gutachter zum Einsatz. Diese sind nicht Mitarbeiter der Versicherungsanstalt, sondern unabhängige Ärzte. In ihrem Gutachten (s.u.) schlagen sie ein Ergebnis vor. Dieses wird von internen Ärzten oberbegutachtet und anschließend in der Versicherungsanstalt weiter bearbeitet. Also nicht der Gutachter der zum PGW kommt bestimmt, ob oder in welcher Höhe jemand Pflegegeld bekommt. Jeder Gutachter lehnt Gutachtensaufträge bei Befangenheit ab (z.B. eigener Patient). Auch Sie haben das Recht einen Gutachter abzulehnen, wenn triftige Ablehnungsgründe vorliegen. Die Ablehnung eines Gutachters sollte schriftlich erfolgen und muss begründet sein.

Welche Unterlagen sind für die Begutachtung vorzubereiten? Der PGW benötigt einen Lichtbildausweis und schriftliche medizinische Befunde. Am besten einen Patientenbrief bereit, den man bei Spitalsentlassung bekommt. Sorgen Sie dafür, dass bei der Begutachtung zumindest Kopien von den Befunden da sind. Wenn Befunde bei Ihrem Arzt liegen, oder wenn Sie diese mit dem Antrag in die Versicherungsanstalt geschickt haben, nützt das dem Gutachter nicht.

Das Beiziehen einer Vertrauensperson dient dazu, dem PGW beizustehen (weniger aufgeregt zu sein, bei Vergesslichkeit auszuhelfen etc.). Achtung: das Gutachten ist aber über den PGW und nicht über die Vertrauensperson zu erstellen; d.h. die Vertrauensperson soll nicht anstatt dem PGW antworten. Sie dürfen als Vertrauensperson unbesorgt sein, denn jeder Gutachter erkennt, ob die Antworten eines (dementen) PGW für bare Münze zu nehmen sind oder nicht. Der Gutachter wird sich aber nur dann ein richtiges Bild über die betroffene Person machen können, wenn das Arzt-Patient-Gespräch unbeeinflusst bleibt. Der Gutachter wird der Vertrauensperson Gelegenheit geben Ergänzungen und Korrekturen anzubringen.

  • Begutachtung

Was Sie (bzw. Vertrauenspersonen) nicht tun sollten

Sie sollten dem Gutachter keine Aussagen präsentieren von denen Sie denken, dass Sie damit bestimmt Anspruch auf Pflegegeld auslösen. „Man kann ihn/sie nicht mehr alleine lassen“. In diese Kategorie fallen auch Übertreibungen wie „ich kann nicht mehr gehen“ oder Verallgemeinerungen wie „ich kann gar nichts mehr alleine, ich brauche für alles Hilfe“. Geübte Gutachter gehen auf derartige Feststellungen meist nicht ein, was nur so viel bedeutet, wie er wird den Wortlaut ins Gutachten aufnehmen.

Auch sollten Sie dem Gutachter nicht „vorschreiben“ zu welchem Ergebnis er zu kommen hat. Aussagen wie „… hat mir gesagt, ich bekomme mindestens Stufe X“ oder „Ich brauche die Stufe 3 für die Aufnahme ins Heim“ verfehlen meist das Ziel.

Verwenden Sie besser nicht medizinische Ausdrücke, um Ihre medizinische Kompetenz unter Beweis zu stellen. Es sei denn, Sie wollen dem Gutachter signalisieren, dass Sie sich genau so gut auskennen wie er. Anstatt „Lendenwirbelbereich“ sagt man besser „im Kreuz“ oder „unterer Rücken“. Sie können ja wirklich nicht wissen ob Ihnen der 12. Brustwirbel oder der 1. Lendenwirbel Ihre Probleme macht. Anstatt „Tinnitus“ sagt man besser „Summen, Brummen, Klingeln, Pfeifen etc.“ im rechten oder im linken Ohr. Anstatt „ich habe COPD“ beschreibt man besser wann man „Probleme mit der Luft“ hat usw. usf.

Sie sollten keine Diagnosen nennen – Diagnosen sieht der Gutachter aus vorgelegten Befunden. Er kann Diagnosen ins Gutachten auch nur aufnehmen, wenn sie schriftlich vorliegen.

wonach fragt der Gutachter (was will er von Ihnen hören)?

Der Gutachter fragt nach Beschwerden (nicht nach Diagnosen) z.B. ‚Schmerzen‘; er möchte wissen wie oft man die Beschwerden hat (wann?) z.B. ‚bei längerem Gehen’; er will die Lokalisation der Beschwerden hören (wo tut’s weh?) z.B. ‚in beiden Oberschenkeln’; er fragt nach Einschränkungen und nach deren Begründung z. B. ich kann nicht kochen ‚weil ich nicht so lange stehen kann’ oderweil ich nie gekocht habe und nicht weiß wie das geht’.

Wenn also der Gutachter fragt, was Sie nicht mehr bewerkstelligen können, sollten Sie jetzt nicht Ihre Krankheiten aufzählen, sondern sagen wofür Sie fremde Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Bei der Frage nach den Gründen – d.h. weshalb Sie dies oder jenes nicht machen können – sollten Sie dem Gutachter die Beschwerden nennen, die Ihnen das Leben beschwerlich machen. Antworten wie: „es steht eh alles in den Befunden“ oder „schau’n Sie doch, Sie sehen ja, dass ich nicht gehen kann“ sind nicht nur unhöflich, sondern werden sich auch im Gutachten wiederfinden. Wären Befunde und die Angaben des PGW ausreichend, könnte die Pensionsversicherung diese beiden Unterlagen verlangen und auf das hin Pflegegeld überweisen – macht sie aber nicht; sie schickt einen Arzt zum PGW nach Hause und lässt ein Gutachten erstatten.

Es wird Ihnen vielleicht eigenartig vorkommen, wenn der Gutachterarzt nach der Heizung fragt. Die Erklärung hierfür findet sich im Pflegegeldgesetz: Für notwendige Hilfe bei der Beheizung des Wohnraumes sind monatlich 10 Stunden vorgesehen. Wenn mit Festbrennstoffen geheizt wird, kann der Gutachter medizinisch erklären, dass für Herbeischaffen des Brennmaterials Hilfe benötigt wird. (Wenn jemand einen Heizkostenzuschuss bekommt, hat das finanzielle aber keine medizinischen Gründe.)

Ähnliches gilt für Fragen nach Ausstattung von Bad oder WC. Für ein Pflegegeld-Einstufungs-Gutachten ist es wichtiger zu erfahren ob Haltegriffe in Bad oder WC vorhanden sind, als z. B. den Blutdruck zu messen. Der Pflegegeldgutachter muss beurteilen ob es dem PGW zumutbar ist Hilfsmittel zu verwenden, es ist aber nicht seine Aufgabe einen Blutdruck zu kontrollieren oder gar mit Medikamenten einzustellen.

  • Gutachten

Jedes Gutachten besteht aus 3 Teilen.

Subjektive Darstellung durch PGW oder durch Vertrauenspersonen

Der Gutachter schreibt, was ihm PGW oder Angehörige aus deren Sicht schildern, ohne zu beurteilen ob die Angaben richtig sind oder nicht (vgl. oben „ich kann nicht mehr gehen“ o.Ä.). Der Gutachter darf von sich aus keine „Vorschläge“ machen; d.h. er darf z. B. nicht vorsagen „sind Sie schwindlig, müde, schwach“? oder „haben Sie einen stechenden Schmerz im Knie?“ worauf der PGW nur mehr „JA“ sagen muss. Er nimmt auf, was ihm gesagt wird.

Objektive Befunde (Spitalsbrief, Röntgen-, Facharztbefund, ärztl. Attest etc.)

Weil der Gutachter Verantwortung trägt, ist verständlich, dass er nur Krankheiten oder Diagnosen in das Gutachten aufnimmt, für die es schriftliche Befunde gibt. (Niemand kann sagen welche Operation gemacht wurde, nur weil eine Narbe zu sehen ist; es ist auch ohne Röntgenbild oder schriftlichen Befund nicht erkennbar, ob ein Knie „kaputt“ ist).

In diesem Teil beschreibt der Gutachter auch, was er sieht (z.B. „der PGW lässt sich demonstrativ aufhelfen“; oder „PGW geht während Begutachtung ohne Gehhilfe und ohne sich anzuhalten auf’s WC“ usw.).

Eigentliches Gutachten

Hier im dritten Teil beschreibt der Gutachter zu welchem Ergebnis er aus der Zusammenschau von subjektiver Darstellung und objektiven Befunden gelangt ist. Hier führt der Gutachter auch an, was dem PGW seiner Ansicht nach zumutbar ist, oder ob die subjektiven Darstellungen glaubhaft sind. Alles was der Gutachter in diesem Teil schreibt muss schlüssig sein (d. h. es muss sich aus dem Bisherigen ergeben) und er muss alles hier Gesagte (medizinisch) begründen.

Nachdem das Gutachten bei der Pensionsversicherung eingelangt ist, wird es intern kontrolliert, bearbeitet und schließlich teilt die Pensionsversicherungsanstalt das

  • Ergebnis

(Pflegegeld welcher Stufe oder Ablehnung) dem PGW mittels Bescheid mit. Daraus ersieht man welche Hilfs- und Betreuungsleistungen dem PGW zugestanden wurden. Hier steht auch, wann und wo man gegen das Ergebnis Einspruch erheben kann.

Allgemeine Fragen zum Pflegegeld können Sie als Kommentar schreiben oder über das Kontaktformular stellen. Individuelle Fragen beantworte ich im Rahmen der kostenpflichtigen Pflegegeld-Beratung, die Sie beim kostenlosen Pflegestufenrechner vereinbaren können.

Nützliche Links:
www.help.gv.at/Pflegegeld/Voraussetzungen
www.help.gv.at/Pflegestufen
www.bundessozialamt/Pflegegeld
www.pflegestufen.at - Pflegegeld kostenlos berechnen
Sie möchten wissen, wie das in Deutschland geht? Das finden Sie hier

Pflegefall

Das Wort „Pflegefall“ war ursprünglich kein medizinischer sondern ein rechtlicher Begriff. Pflegefall bedeutete, dass Krankenkassen für diesen Patient die Versorgungs-kosten im Spital (Krankenhaus) nicht bezahlten, es sei denn es konnte medizinische Behandlung aufgezeigt werden. Also wurden Untersuchungen gemacht, die eigentlich nicht notwendig waren, sonst hätte das Spital kein Geld für die Versorgung bzw. Betreuung des Patienten bekommen. Deshalb wurden und werden Pflegefälle in Pflegeheimen untergebracht. Pflegeheime sind Heime, die der Pflege (vormals „Aufbewahrung“, dann „Unterbringung“) von Personen dienen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die lebenswichtigen wieder­kehrenden Verrichtungen ohne fremde Hilfe zu besorgen[1]. Erst wenn durch eine akute Erkrankung wieder stationäre Pflege notwendig wird, bezahlt die Krankenkasse wieder.

Aus geriatrischer Sicht gesehen sind „Pflegefälle“ oder „Alterspflegebedürftige“ Personen, die infolge (chronischer) Krankheit nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Diese Personen brauchen Pflege, Hilfe oder Betreuung, weil sie ständig krank sind. Man nennt sie auch CHRONISCH KRANKE. Dazu zählen: ältere multimorbide Menschen, Demente, unheilbar Kranke und Sterbende.

Durch die Fortschritte in der Medizin wird nämlich für jeden von uns die Chance größer, älter zu werden, dadurch den Ausbruch einer unheilbaren Krankheit zu erleben bzw. zu erfahren wie eine oder mehrere Krankheiten in ein chronisches Stadium übergehen. Heute ist niemand davor gefeit, ein Pflegefall bzw. pflegebedürftig zu werden. Wie lange Pflegebedürftigkeit heutzutage andauert, lesen Sie im Beitrag Patiententenautonomie.


[1] NÖ Sozialhilfegesetz § 45/7

Patientenautonomie von dementen Personen

Die Pflegebedürftigkeit dementer Personen kann durchaus noch länger dauern als die Zeitspanne von durchschnittlich 8 – 9 Jahren bei nicht dementen Personen. „Die verbrachte Lebenszeit in Pflegebe­dürftigkeit ist bei Dementen deutlich höher als bei Pflegebedürftigen ohne Demenz.“[1]

Selbst wenn eine Patientenverfügung vorläge ist ja gar nicht garantiert, dass der einst niederge­schriebene Wille mit dem heutigen ident ist. Gehen wir also davon aus, dass der Demente gar keine Patientenverfügung gemacht hat, die Ärzten und Angehörigen eindeutig sagt, was der Patient wollte als er noch zur Gänze einsichts- und urteilsfähig war.

Im Allgemeinen ist es heute so, dass auch bei dementen Personen erst gar nicht versucht wird, den Patientenwillen zu erkunden. Sie werden ungefragt nach dem objektiven, medizinischen Sachverstand behandelt. Die einzig richtige und auch gesetzlich vorgesehene Vorgehensweise – nämlich gemäß der subjektiven Einstellung des Patienten (Patientenautonomie) zu behandeln oder Behandlung zu unterlassen – wird meist sowohl von Ärzten (und zu Beginn der Pflegebedürftigkeit auch von Ange­hörigen) völlig außer Acht gelassen.

So kommt es, dass Demente – ehe sie sterben „dürfen“ – mehr oder weniger lange leiden müssen. Wenn sie z.B. (auch nur mehr instinktiv) die Nahrungsaufnahme verweigern wird Angehörigen, Sach­waltern aber auch Gerichten die Einwilligung zum Setzen einer PEG-Sonde mit folgender Begründung abverlangt: „man kann den Men­schen ja nicht verhungern lassen“ oder sogar aggressiver fordernd „wollen Sie dass der Patient verhungert?“. Derartige Drohungen sind rasch ausgesprochen und errei­chen ihr Ziel meist auch effektiver als würden sich Ärzte die Zeit nehmen, Verantwortliche über vorhandene Richtlinien, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und/oder Alternativen zum Legen einer PEG-Sonde aufzuklären, wie dies vom Gesetz eigentl­ich verlangt wird. Mittels PEG-Sonde ist es dann möglich jeden Menschen – auch gegen seinen Willen – zu ernähren.

Gleiches – nämlich den Patientenwillen nicht zu erkunden, bzw. Patientenautonomie zu ignorieren – geschieht aber auch, wenn sich der Demente sozial zurückzieht, wenn er keine Medikamente mehr schluckt, wenn er im Winter nicht adäquat gekleidet ins Freie geht, wenn er trotz Schwäche oder Gleichgewichtsstörung versucht selbst aufzustehen und dabei zu Sturz kommt etc. etc. Oft genug sieht man dann armselige Kreaturen völlig abgemagert aber immer noch in den Lehnstuhl „heraus­gesetzt“ (vielleicht auch mit Bauchgurt oder durch einengende Tischkante fixiert), oft auch zwangs­weise in Angebote an „sozialen Aktivitäten“ integriert. Nicht genug, dass ihr Geist derart verändert ist, sodass sie ihren Willen nicht mehr eindeutig und für jeden Gesunden verständlich äußern können, werden sie oft auch noch unter dem Vorwand einer vermeintlich depressiven (unzufriedenen) Stim­mung durch Psychopharmaka gedämpft.

Ich gebe gerne zu, dass es „verlockend“ ist, aufgrund von Ausbildung oder Wissen in patriarchalischer Weise zu glauben selbst besser als das Individuum zu wissen, was „gut oder richtig für den Patient“ ist. Doch so einfach darf man es sich – auch als Arzt mit jahrelanger Erfahrung – nicht machen. Denn nicht zwangsläufig decken sich medizinischer Sachverstand und subjektiver Patientenwille. Es kommt wohl nur selten vor, dass sich Menschen die Fortführung ihrer körperlichen und oder seelischen Leiden wünschen.

Wenn mich Gerichte zum Sachverständigen bestellen, um Gutachten darüber zu erstatten ob diese oder jene vorgeschlagene (medizinische) Maßnahme ausgeführt werden soll und zum Wohl des Be­troffenen (Besachwalterten) ist, pflege ich persön­lich nach einem Fragenkatalog vorzugehen, um den mutmaßlichen Patientenwillen zu erkunden. Die in dem Katalog vorkommenden Fragen beantworten sowohl der behandelnde Arzt, Pflegepersonal und auch Angehörige des Patienten. Aufgrund dieser Antworten schlage ich dem Gericht vor, welcher Weg höchstwahrscheinlich dem Patientenwillen entspricht und deshalb – Patientenautonomie respektierend – gegangen werden sollte.

Tipp: Diese Vorgehensweise ist keineswegs zeitaufwendig (weil strukturiert) und führt das Team zu einem konsensualen Ergebnis, das nicht eine einzige Person verantworten muss.

[1] Barmer GEK – Pflegereport 2010

„Die Alzheimer Krankheit verstehen …“

Unlängst erhielt ich eine nette Email von dem in Düsseldorf ansässigen Verein Alzheimer Forschung Initiative e.V. (http://www.alzheimer-forschung.de/) mit der Bitte deren Broschüre „Die Alzheimer Krankheit verstehen …“ zu kommentieren, was ich hiermit gerne tue:

Der Ratgeber

  • Umfasst 16 Seiten
  • Ist in angenehm lesbarer, großer Schrift gedruckt
  • Enthält trotz seiner Kürze die wichtigsten Informationen
  • Ist für Jedermann verständlich formuliert und
  • Last but not least wird die Broschüre kostenlos abgegeben, weil sie aus Spenden finanziert ist.

Der Redaktion ist es bestens gelungen, die wichtigsten Informationen komprimiert, objektiv und seriös zu vermitteln und ich glaube dahinter sogar das Bemühen zu erkennen, das Thema „Demenz“ allgemein zu enttabuisieren. Aufgrund der demographischen Entwicklung und der damit im Zusam­menhang stehenden, immer schwerer werdenden Finanzierung der öffentlichen Sozial- und Gesund­heitsdienste würde ich gerne sehen, dass die Broschüre nicht erst von Alzheimer Demenz Betroffene oder deren Angehörige anspricht, sondern, dass sie sich auch an gesunde Erwachsene jeden Alters wendet. Ich würde dem so richtigen Satz „Demenz kann jeden treffen“ einen Absatz bei den FAQ widmen, der die Frage behandelt: „Welche Vorkehrungen kann ich treffen, für den Fall, dass ich selbst einmal an (Alzheimer)Demenz erkranken sollte?“

Die Broschüre erwähnt ja 3 Verfügungsarten und der Ratgeber ruft auch dazu auf, dass Betroffene frühzeitig im Familien- und Freundeskreis darüber sprechen was ihnen wichtig ist. Ich schlage vor, dass mündige Bürger, die später auch mündige Patienten sein möchten, sich ernsthaft und frühzeitig auch mit den Schattenseiten des Lebens – mit Pflegebedürftigkeit im allgemeinen – auseinander­setzen. Pflegebedürftigkeit dauert heute (bei Einsatz aller medizinischen Möglichkeiten) durchschnitt­lich zwischen 8 und 9 Jahre – bei an Demenz Erkrankten sogar noch länger. In der Hoffnung, dass Sterbehilfe (Tötung durch Ärzte) hierzulande nie legalisiert werden wird, sollten sich alle Menschen über Eigenverantwortung in Bezug auf ihre Gesundheit wie auch auf ihr Leben generell und auf ihr Ableben im speziellen Gedanken machen. Welche Verantwortung jemand für sein Leben übernimmt, sollte er auch mit Familienangehörigen und mit Freunden diskutieren, um kund zu tun, was sein Wille ist, auch wenn er ihn später nicht mehr wird artikulieren können.

Ich kann und soll die insgesamt hervorragende Broschüre der Alzheimer Forschung Initiative e.V. ja nicht ergänzen, sondern nur kommentieren. Deshalb verweise ich zwecks weiterer Information zu meinem Anliegen auf eigene Blog-Beiträge zu Suchbegriffen: Patientenverfügung, Sterbebegleitung, Patientenautonomie, Patientenwille, Mitbestimmen am Lebensende.