Dialogforum „Sterbehilfe“ – Kurzfassung

Auch im täglichen Sprachgebrauch ist es notwendig, deutlich zwischen Sterbehilfe und Suizidhilfe zu differenzieren und die beiden Begriffe strikt voneinander zu trennen. Ster­behilfe ist der undefinierte Oberbegriff über „aktive Sterbehilfe“ (d.i. Tötung auf Verlangen, § 77 StGB) und über „passive Sterbehilfe“, bestehend aus Unterlassen von lebensrettenden Maßnahmen (wegen Ablehnung durch Patient, oder wegen gültiger Patienten­verfügung, straffrei) und Beihilfe zur Selbsttötung (§ 78 StGB zweiter Fall). Der Oberbegriff „Sterbehilfe“ umfasst auch „indirekte Sterbehilfe“ (zum Erreichen eines Therapieziels, zB Schmerzlinderung, nimmt man in Kauf, dass dadurch die Lebenszeit des Patienten eventuell verkürzt werden könnte, ist straffrei).

Das Dialogforum beschäftigt sich also nicht mit „Sterbehilfe“ schlechthin, sondern aufgrund des VfGH Urteils nur mit Straffreiheit für „Suizidhilfe“ bzw. straffreier „Beihilfe zur Selbsttötung“. Wäre der bislang für jeden verständliche Begriff „Selbstmord“ nicht aus mir unerklärlichen Gründen in das diskriminierende Eck verbannt, würde ich sagen, dass es nicht um den undefinierten Begriff „Sterbehilfe“ geht, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen Hilfe (Beihilfe, Assistenz) beim Selbstmord (Suizid, Selbsttötung) künftig straffrei sein soll.

Wenn es um „straffreie Beihilfe“ zur Selbsttötung geht, muss die Haupthandlung, das Menschenrecht „Selbsttötung“ sowohl ermöglicht als auch straffrei sein. Deshalb muss der Gesetzgeber zuerst straffreien Suizid definieren, indem er bestimmt welche Mittel er für Selbsttötung zulässt (Substanzen, Vorrichtungen etc.) und wie er den Zugang zu den erlaubten Mitteln regelt (z.B. Bean­tragen, Anfordern der Auslieferung, Dokumentationspflicht, etc.). Denn über „straffreie Beihilfe“ zur Selbsttötung kann nur diskutieren, wer auch Selbsttötung nicht (mehr) als strafbare Handlung sieht.

Jeder darf autonom und selbst bestimmen, was für ihn eine „ausweglose Situation“ ist, oder wann er das höchstpersönliche Recht wahrnimmt sein Leben in Würde zu beenden. Selbsttötung zu begehen, ist ein höchstpersönliches Recht, das keiner Begründung oder Rechtfertigung bedarf.

Erst nachdem die Rahmenbedingungen für Selbsttötung fixiert sind, ist die Diskussion über straffreie „Beihilfe“ sinnvoll. Jetzt gilt es festzulegen, welche Helfer straffrei bleiben sollen (zB Angehörige, gute Bekannte des Suizidenten, oder auch fremde, gewerbliche Helfer) und welche Art Hilfen (zB Herbeischaffen, Zubereiten, Darreichen des Suizidmittels, seelischer Beistand durch Anwesenheit, Begleiten ins Ausland, etc.) an welchen Orten (Spital, Pflege-, Altenheim, Hospiz, zuhause, Suizidhilfeverein, etc.) erlaubt sein sollen.

Neben Definition der legalen Selbsttötung und der Beihilfe dazu, muss der Gesetzgeber auch Schutzfunktionen wahrnehmen, indem er zB allgemeine Interessen über individuelle Interessen stellt (Sprung von der Autobahnbrücke wird verboten bleiben); gesellschaftliche Werte bewahrt [zB verhindern von unüberlegter und leichtfertiger Selbsttötung (Suizidprävention, Schuldnerberatung), Angebot von Alternativen wie Palliativmedizin] oder indem er Missbrauch vorbeugt. Unterschiedliche Vorschläge werden politisch verhandelt werden müssen.

7 Gründe, warum Ärztevertreter dafür plädieren müssten, dass Suizidhilfe für Ärzte strafbar bleibt.

  1. Ärzte wären schon beim Verschreiben eines Tötungsmittels genötigt, entgegen dem Ärzte­gesetz, entgegen ihr Disziplinarrecht und entgegen ihrem Berufsethos zu handeln.

    Ärzte sind ausgebildet und verpflichtet Erkrankte zu heilen, Menschenleben zu retten oder Schmerzen zu lindern. Ärzte dürfen im Rahmen ihrer Berufsausübung straffrei „passive Sterbehilfe“ (gemäß Patientenwillen) und „indirekte Sterbehilfe“ leisten. Ein Arzt kann aber nicht straffrei bleiben, der beruflich wissentlich oder willentlich dazu beiträgt menschliches Leben zu beenden. Selbsttötung muss Selbsttötung bleiben, und darf nicht zur Tötung durch den Arzt werden.

    Das Argument, dass wie auch bei der Fristenlösung, kein Arzt gezwungen werden wird, Beihilfe zur Selbst­tötung zu leisten, geht ist Leere. Ein Vergleich mit der Diskussion um den seinerzei­tigen § 144 StGB ist obsolet. Beim Schwangerschaftsabbruch bedarf es ärztlicher Hilfe, um Gesundheit und Leben der Schwangeren zu schützen. Das sind Ziele, deren Erreichen zu ärztlichen Tätigkeiten zählen (§ 2 Ärztegesetz). Die zahnlosen Zusätze [§ 97 (2) und (3) StGB], dass kein Arzt zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs verpflichtet ist oder er aus der Weigerung einen solchen vorzunehmen einen Nachteil haben darf, sind bloß leere Lippenbekenntnisse, weil ein Zuwiderhandeln nicht bestraft wird. In manchen Spitälern kann Kolleg*innen der Ausbildungsplatz oder der Verbleib im Spital verwehrt werden, sofern sie sich weigern Schwangerschafts­abbrüche vorzunehmen. Der Beweis dafür ist ja kaum zu erbringen und falls doch, wird weder der Abteilungsvorstand noch der Spitalsbetreiber dafür zur Verantwortung gezogen.

    Es liegt in der Verantwortung des Staates dem Selbsttötungswilligen sein „würdiges“ Lebensende zu ermöglichen. Jeder Suizidwillige muss die Sicherheit haben, sich zu gegebener Zeit selbst ein legales Suizidmittel beschaffen zu können, ohne dass er dafür illegales ärztliches Zutun braucht. Der Staat darf sich seiner Verantwortung nicht entledigen, indem Ärzte Suizidmittel in Form einer tödlichen Überdosis eines Medikaments verordnen müssen oder ein Mittel in Form der verbotenen off-label Anwendung verschreiben.
  2. Um Gewissensfreiheit der Ärzte abzusichern.
  3. Um die Bevölkerung nicht in dem Irrtum zu belassen, dass Ärzte bei der Selbsttötung helfen könnten.
  4. Damit niemand erwarten oder gar verlangen kann, unter dem Deckmantel „assistierter Suizid“ von einem Arzt zB eine tötende Injektion oder Infusion zu bekommen (§77 StGB),
  5. Damit gewerbliche Suizidhelfer ihrem rein ökonomischen Geschäftsmodell nicht eine „ärztliche Fassade“ vorzusetzen können,
  6. Um künftig Ansinnen an Ärzte zu unterbinden, wie sie der Verein für selbstbestimmtes Sterben (ÄSBG) beschreibt,
  7. Um Missbrauch durch Ärzte vorzubeugen die sich Suizidhelfer nennen, in Wahrheit aber als Sterbehelfer aktiv sind.

Somit könnte § 78 StGB durch Hinzufügen von Fall 2 mit folgender Formulierung angepasst werden: „oder ihmaußerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten dazu Hilfe leistet“.

Weitere Ausführungen im Beitrag „Sterbehilfe am Lebensende“ (österreichische Richterzeitung 1-2/2021), der auf meiner Website https://dasalter.com/vfgh-kippt-%c2%a7-78-stgb/ zum Download bereit steht. Die Originalfassung meiner Stellungnahme an das BM für Justiz zum Dialogforum-Sterbehilfe ist hier nachzulesen.

Dialogforum Sterbehilfe – Originalfassung

Die Originalfassung meiner Stellungnahme können Sie hier downloaden.

Die im Dokument mit kleinerer, schwarzer Schrift gedruckten Textstellen entsprechen den Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz.

Der nächste Akt – ein fort Schritt?

Wie gefährlich es ist, im Sprachgebrauch nicht deutlich zwischen „Sterbehilfe“ und „Beihilfe zur Selbsttötung“ zu unterscheiden, zeigt sowohl die Überschrift als auch der Bericht „Sterbehilfe in Heimen soll gesetzlich ermöglicht werden“. https://www.suedostschweiz.ch/aus-dem-leben/2021-05-03/sterbehilfe-in-heimen-soll-gesetzlich-ermoeglicht-werden

Einmal mehr fordere ich, in der Neuregelung des § 78 StGB vom heute Suizidwilligen den Nachweis darüber zu verlangen, dass er sich schon in gesunden Tagen mehrmals überlegt hat, sein Leben – in bestimmten Situationen – durch Selbsttötung beenden zu wollen. Nur durch frühzeitiges und mehrmaliges Überdenken kann ein Individuum einen derart schwerwiegenden Schritt autonom und selbstbestimmt entscheiden. Kein Dritter, kein Arzt und kein Jurist kann in einem mehr oder minder langen Gespräch herausfinden und entscheiden, ob es sich um den autonomen, selbstbestimmten Willen des Suizidwilligen handelt oder nicht. Ferner muss der Gesetzgeber definieren und bestimmen, welche Suizidmittel er für den Suizid zulässt. Nur derart ermöglicht der Staat dem Einzelnen sein Selbstbestimmungsrecht auf legale Art und Weise wahrzunehmen. Des Weiteren, muss der Gesetzgeber festlegen, wer, wann und wie bzw. womit oder wodurch straffrei Beihilfe zum Suizid leisten darf.

Der Staat hat Schutzpflichten wahrzunehmen

Anderenfalls kommt der Gesetzgeber nicht nur seinen Schutzpflichten nicht nach. Er bringt Suizidwillige in Gefahr, dass der Suizid eventuell misslingt. Er verhindert, dass der Suizidwillige sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann, sein Leben würdevoll selbst zu beenden. Er belässt Suizidwillige in ihrer Notlage, und er verschärft diese noch obendrein, indem Suizidenten nicht wissen, ob sich ihre Suizidhelfer vor dem Strafrichter werden verantworten müssen. Er „verleitet“ Suizidhelfer auch zur Tötung auf Verlangen. https://ooe.orf.at/stories/3101961/

Vergleiche die Kurzfassung meiner Stellungnahme zum Dialogforum – Sterbehilfe, einberufen vom Bundesministerium für Justiz BMJ.at.

unberechtigte Beschwerden in der Pflege

Wer kennt sie nicht, die unberechtigten Beschwerden und Anschuldigungen von Angehörigen über Pflegepersonal, Ärzte und gegen den Betreiber eines Pflegeheimes? Sie stören das Arbeitsklima und gefährden den Ruf des Hauses. Aus meiner langjährigen Tätigkeit als Geriater, Palliativmediziner und als Gerichtssachverständiger u.a. für Pflegewesen weiß ich: Jeder unberechtigte Vorwurf hat Ursachen, die nicht beim „Beschuldigten“ zu suchen sind.

In diesem Beitrag geht es nicht um Beschwerde-Management von konstruktiver Kritik und nicht um die wenigen, tatsächlichen und offensichtlichen Verfehlungen. Hier geht es um unberechtigte Beschwerden und ihre Ursachen, die seit den durch Corona bedingten Besuchseinschränkungen deutlich zugenommen haben. Für alle gilt vorab: Nicht die Institution, nicht Ärzte, nicht die Pflege und auch nicht die Qualität des Essens sind „schlecht“, sondern der „schlechte“ Gesundheitszustand des/der pflegebedürftigen Angehörigen ist die Ursache für unberechtigte Beschwerden. Deshalb ist es notwendig, Angehörigen den aktuellen Gesundheitszustand der betroffenen Person durch einen Arzt offen, ehrlich, ausführlich und ungeschönt zu erklären sowie auch die möglichen Prognosen zu diskutieren.

Als Gerichtssachverständiger ist man immer auch bemüht, den Streit zwischen den Parteien zu schlichten. Mit jedem Gutachtensauftrag übernimmt man gleichzeitig eine gewisse Mediationstätigkeit, die den beiden Parteien aber auch dem Gericht zugutekommt, das seine Entscheidung auf den vom Sachverständigen gelieferten Grundlagen treffen muss. Das trifft auch zu, wenn Gutachter Angehörigen den medizinischen Ist-Zustand der betroffenen Person darlegen, wie das ja im Rahmen der Befundaufnahme geschieht. Erst dann können alle Beteiligten ihre Argumente auf dieselbe, realistische Basis aufsetzen.

Erfahrungsgemäß lassen sich bei unberechtigten Beschwerden drei Gruppen von Ursachen unter­scheiden. Die Zuordnung der Beschwerde zu einer Gruppe macht die Beschwerde zwar auch nicht weniger unangenehm, oder leichter verkraftbar. Sie verkürzt aber den Weg zum Ende der Meinungsver­schiedenheiten. Die folgenden Beispiele sollen die Vielfalt an Ursachen für Unzufriedenheit von Angehörigen aufzeigen und zugleich unterstreichen, dass jeder Fall individuell zu behandeln ist.

Unzufriedenheit mit der eigenen Situation

Das ist die mit Abstand am weitest verbreitete Ursache für Vorwürfe. Ein Gefühl der Ohnmacht oder der Hilflosigkeit, was kommt noch alles auf mich (uns) zu (fehlende Perspektive), das eigene Leben wegen einer pflegebedürftigen Person einschränken müssen, die Realität nicht wahr haben oder akzeptieren können oder wollen, die Rollenumkehr bezüglich Fürsorgeauftrag Eltern – Kind nicht verkraften können, oder Angst die Mutter oder den Vater zu verlieren, sie alle führen oft zu Verdrossenheit mit der eigenen Situation. Das sind auch die häufigsten Ursachen für ungerechtfertigte Beschwerden durch Angehörige – z.B. medizinisch oder pflegerisch etwas versäumt zu haben.

Schlechtes Gewissen

Gar nicht so selten plagt Angehörige – meist sogar unbewusst – das schlechte Gewissen, dem heute Pflege- und Betreuungsbedürftigen „etwas schuldig geblieben“ zu sein. Hierher gehört auch eine Kind-Eltern Beziehung, die in der Vergangenheit mit mehr oder minder großen Spannungen belastet war. Deshalb kann für diese Angehörigen heute nichts „gut genug“ gemacht werden. Fehlende Empathie, zu wenig Zuneigung, keine persönliche Zuwendung, zu wenig oder gar schlechte Pflege und nicht zuletzt „schlechte Kost“ sind von diesen Angehörigen oft gehörte Beschwerden.

Familienzwist

Beim Streit unter Geschwistern, geht es um ungleiche, erbrachte Leistungen (zB pflegende bzw. nicht-pflegende Angehörige), oder auch um „Neid“, weil der Bruder, die Schwester oder ein Lebenspartner der rechtliche Vertreter (Bevollmächtigter, Betreuer, Erwachsenenvertreter etc.) ist und damit vermeint­lich mehr Information über die/den Patient*in bekommt. Die Zahl von derart verärgerten Geschwistern ist im Steigen, weil sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowohl für Ärzte als auch für Spitals- und Pflegeheimbetreiber geändert haben (Stichwort: Datenschutz). Wofür der eine „neidig“ ist, das würde der „Beneidete“ gerne abgeben, sobald er seine Zustimmung oder Ablehnung einer medizinischen Maßnahme mit seinem Gewissen vereinbaren muss (zB PEG-Sonde). Gelegentlich findet sich in dieser Gruppe auch ein „vorverlegter“ Erbschaftsstreit als Ursache. Von dieser Gruppe hört man schon Klagsdrohungen und Klagen bei Gericht.

Lösungsvorschläge für Institutionen bei unberechtigten Beschwerden

Jede unberechtigte Beschwerde ist auch Ausdruck eines geriatrischen Informationsdefizits, das es primär auszugleichen gilt.

Präventiv für Pflegeheime empfehlen sich Vorträge für Angehörige mit obigen Inhalten, ergänzt mit Realitäten in der Geriatrie und Palliativmedizin. So lassen sich Informationsdefizite von Angehörigen zumindest auf allgemeiner Basis ausgleichen. Noch bevor sie unberechtigte Vorwürfe erheben, erkennen Angehörige wo Ursachen für Probleme liegen können; sie hören welche Probleme weit verbreitet sind und erkennen sich darin wieder. Zugleich werden Angehörige zum Dialog ermuntert.

Pflegeheime und Pflegepersonalvermittler können das Beschwerdemanagement dem Pflegepersonal vor Ort überantworten, wenn sich der Vorfall mit einer Entschuldigung oder mit Reparatur/Ersatz bereinigen lässt. Kommt bei schwerwiegenderen Vorfällen aber eine eigene Beschwerdeinstanz zum Einsatz, wird der Beschwerdeführer immer das Gefühl haben, dass er sich dem Urteil eines parteiischen „Schiedsrichters“ beugen musste. Aber die wahre Ursache für die unberechtigte Beschwerde konnte wahrscheinlich auch hier nicht ausgeräumt werden. Wer einem Pflegekunden oder seinem Angehörigen einen echten Mehrwert – auch für die Zukunft – bieten will, kann einen objektiven, externen Arzt mit praktischem know-how aus Geriatrie und Palliativmedizin zum Einsatz bringen. So zeigt die Institution Kompetenz und hebt sich damit positiv von Mitbewerbern ab.

Streitbeilegung im (Alten)Pflegebereich

Um Ursache(n) einer vorgetragenen Beschwerde möglichst zeitnah und nachhaltig zu analysieren und zu beheben empfehle ich Coaching für Angehörige. Dabei erfahren sie, was bei ihrem „Pflegefall“ medi­zinisch möglich und therapeutisch sinnvoll ist. Das Verhalten und Empfinden ihres an Demenz erkrank­ten Elternteils wird erklärt (Kenntnisse die der Gerichtssachverständige einsetzt, um den „mutmaß­lichen“ Patientenwillen zu ermitteln, wenn keine (eindeutige) Patientenverfügung vorliegt). In einem speziell entwickelten 1-Tages-Workshop helfe ich mit „mäeutischem Coaching gegen care-Stress“ Pro­bleme zu lösen, Perspektiven zu erkennen und Spannungen abzubauen. Das Coaching eignet sich für Angehörige die frühzeitig für den Umgang mit alternden Eltern Hilfe suchen. Aber auch für Angehörige, bei denen absehbar ist, dass wiederholt divergierende Meinungen zu einem Streit eskalieren können. Im 1:1 Coaching fließen individuelle Parameter von der alternden Person wie auch vom Angehörigen ein.

Bevor man wirklich vor Gericht zieht

Jeder Streit – bei dem es um einen pflegebedürftigen, alten Menschen geht – lässt sich mit dem schriftlichen Gutachten eines unabhängigen, externen Sach­verständigen so gut wie immer beilegen. Ein Gutachtensauftrag ist noch spezifischer und präziser als ein Coaching. Er umfasst die zu beantwortenden Fragen und gibt vor, welche Unterlagen dafür zu verwenden sind (Befunde, Krankenakte, Untersuchung des Patienten, etc.). Gutachten sind objektiv, vollständig und schlüssig, sodass sie auch von beiden Parteien als Argumentationshilfe und vom Betreuer zur Entlastung des eigenen Gewissens eingesetzt werden können.

Wählen Sie einen Termin für ein kostenloses Erst- bzw. Orientierungsgespräch. https://dasalter.com/terminvereinbarung/