Nicht jeder 75 jährige ist ein Pflegefall …

… aber von da an, kann man immer noch 15 bis 20 Jahre lang auf fremde Hilfe angewiesen sein. Wer im Alter nicht jahrelang im Pflegeheim oder zuhause gewaschen, gefüttert und gewindelt werden will, der kann nicht früh genug damit beginnen solch einem Zustand vorzubeugen. Geistiges und körperliches Training, Anti-Aging-Programme, Ernährung, Lebensstil – alles kann mithelfen, diese Situation zu vermeiden. Was aber, wenn diese betrübliche Lage dennoch eintritt? Radikale Maßnahmen sind nicht jedermanns Sache. Abgesehen von ethischen, rechtlichen und religiösen Aspekten haben die immer wieder diskutierte Sterbehilfe und der assistierte Suizid zwei große „Nachteile“.  1. Deren Vollzug ist nicht mehr rückgängig zu machen, woraus der zweite Nachteil resultiert: Man weiß nicht, wann der richtige Zeitpunkt für deren Einsatz ist.

Besser ist es, schon rechtzeitig – mit Pflegefall-Tool – vorgesorgt zu haben. Mit der Web-Anwendung Pflegefall-Tool kann man die Dauer einer eventuell künftigen Pflegebedürftigkeit in Grenzen halten.

bewusst für sich selbst bestimmen

Um zu gegebener Zeit für sich selbst bestimmen zu können, braucht es einen Lernprozess und Erfahrung. Man muss selbst erlebt haben was geschieht und was nicht eintritt, wenn man dieses oder jenes Medikament weg lässt.

Immer wenn Sie sich fragen: „Soll ich dem ärztlichen Rat folgen oder nicht?“, können Sie Ihr persönliches „Gefühl“ mit der professionellen Berechnung von Pflegefall-Tool vergleichen. Weil eine einzelne Entscheidung selbst für Pflegefälle nicht endgültig ist, werden geriatrische Patienten schon nach wenigen Vergleichen bemerken, dass auch die Medizin Altersleiden nur bedingt beeinflussen kann – den Kampf um das Leben des Patienten gewinnen letztlich immer Natur, Schicksal oder Zufall.

Pflegefall-Tool fördert, selbstbestimmtes Handeln

Sie werden feststellen, dass mancher ärztliche Vorschlag eher allgemeine Behandlungsrichtlinien wiedergibt u/o auf defensive medicine beruht, als dass er Ihren persönlichen Wünschen nachkommt. Dank dem Tool werden Sie aber sich und Ihrem Arzt die richtigen Fragen stellen, und mit der Zeit erkennen Sie selbst, welche Entscheidung für Sie die Richtige ist.

Pflegefall-Tool funktioniert auf professioneller Berechnung

Ich habe als Geriater über Jahrzehnte vielfältige Schicksale betreut und bei meinen Patienten oder bei deren Angehörigen oft wichtige Entscheidungsprozesse begleitet. Auf dieser langjährigen Erfahrung habe ich nach dem Pflegegeld-Rechner jetzt das Pflegefall-Tool entwickelt. Dieses Tool verwendet einen speziellen, gewichteten Fragenkatalog und berechnet so für jede Fragestellung eine eindeutige Antwort.

Für Pflegefall-Tool brauchen Sie kein medizinisches Wissen

Zu beurteilen welche Therapie oder Maßnahme medizinisch richtig ist – das ist Aufgabe Ihres Arztes. Pflegefall-Tool hilft Ihnen entscheiden, wie Sie mit der Therapie-Empfehlung Ihres Arztes umgehen. Sie können Pflegefall-Tool nicht erst als Pflegefall verwenden, sondern schon für Entscheidungen ab einem Alter von 30 Jahren einsetzen.

vorsorgen mit Pflegefall-Tool

„Bestimmen Sie heute was medizinisch geschehen soll, wenn Sie sich (z.B. wegen Demenz) nicht mehr mitteilen können“. Nützen Sie Pflegefall-Tool als beachtliche Patientenverfügung oder in Ergänzung zu einer verbindlichen Patientenverfügung.

Mit Pflegefall-Tool  stellen Sie schon heute die Weichen, damit Sie nicht jahrelang ein Pflegefall bleiben.

Unter www.pflegefall-tool.at kostenlose Demoversion testen

Pflegegeld-Gutachten

Privatgutachten im Einstufungsverfahren für Pflegegeld

wann macht es Sinn ein Privatgutachten erstellen zu lassen?

Im Einstufungsverfahren wird die PV ein Privatgutachten kaum oder gar nicht berücksichtigen.
Im Gerichtsverfahren (Klage gegen einen Bescheid) bestellt das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen, sodass davor ein Privatgutachten auch nicht viel Sinn macht. – Außer die vorangegangene Prüfung hat ergeben, dass dem Einstufungsgutachten grobe Fehler anhaften, die nicht wiederholt werden sollen, und die schon im Vorfeld aufgezeigt werden können.

Liegt aber das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen bereits vor und die Verhandlung hat noch nicht stattgefunden, dann kann das Privatgutachten wertvoll sein.

wann kann/darf das Gutachten vorgelegt werden?

  1. Beilage zur Antragstellung bei der Pensionsversicherung (PV)
  2. Zur Befundaufnahme bei der Begutachtung durch den PV Gutachter
  3. Beilage zur Klage (gegen den Bescheid der PV)
  4. Während der Verhandlung im Gerichtsverfahren

a) bevor das Gericht den oder die Gutachter bestellt hat
b) nachdem die Gutachten der Gerichts-Gutachter bereits vorliegen

5. Im Berufungsverfahren nach abschlägigem Urteil erster Instanz. Hier ist ein Gutachten (neues Beweismittel) nicht mehr zulässig.

Ärztliche Gutachten – allgemein

Ärztliche Gutachten, die Diagnosen, Funktionseinschränkungen u/o soziale Situationen attestieren oder Einstufungsempfehlungen abgeben, sind für das Einstufungsverfahren nur bedingt hilfreich. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt wurde, von einem Facharzt oder von einem anerkannten Wissenschaftler stammt.

Gutachten nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

Lautet der Auftrag, das Gutachten nach dem BPGG unter Berücksichtigung der aktuellen Einstufungsverordnung und des gültigen Konsensuspapiers zu erstellen, gibt es zwei Berufsgruppen, die dazu befähigt (ausgebildet) sind.

1. diplomierte Pflegefachkräfte (mit Befähigungsnachweis zur Begutachtung)

Ab 1. Jänner 2012 werden bei Anträgen auf Erhöhung des Pflegegeldes ab der Pflegestufe 4 bei mehr als 180 Stunden bereits festgestelltem monatlichen Pflegebedarf auch diplomierte Pflegefachkräfte mit der Begutachtung befasst. (https://www.sozialministeriumservice.at/site/Pflege/Pflegegeld)

2. Ärzte

Auch Ärzte brauchen besondere Ausbildung und Erfahrung, um Gutachten gemäß BPGG erstellen zu können.

Umfang des Auftrages für ein PrivatGutachten

  • Erstellen eines Gutachtens gemäß BPGG (z.B. vor Begutachtung durch PV)
  • zusätzlich Berücksichtigung und Stellungnahme zum Gutachten, welches die Pensionsversicherung der Entscheidung zugrunde gelegt hat (z.B. als Beilage zur Klage)
  • zusätzlich auch Berücksichtigung und Stellungnahme zu Gutachten welche vom Gericht in Auftrag gegeben wurden (z.B. als Vorlage im Rahmen der Verhandlung).

Vom Beauftragen eines Privatgutachtens (gem. BPGG) noch bevor die PV einen Einstufungsbescheid erstellt hat, rate ich ab. Ob das Erstellen eines nicht billigen Privatgutachtens sinnvoll ist, lässt sich meist im Rahmen einer Pflegegeldberatung abschätzen.

Zusammenfassung

Bevor man ein Privatgutachten beauftragt, sollte man sich beraten lassen, ob ein Privatgutacher (unter Befolgen der rechtlichen Vorgaben des BPGG) überhaupt zu einem anderen Ergebnis kommen kann, als jenes Gutachten, welchem man entgegnen möchte.

Wenn der Gutachter Aussicht auf Erfolg sieht, erachte ich es für sinnvoll ein Gutachten zu beauftragen, das alle bisher im Verfahren erstellten Gutachten mit beurteilt und dazu Stellung nimmt.

Tipp: Fragen Sie den Gutachter nach voraussichtlichen Kosten bevor Sie den Auftrag erteilen.

Lebensqualität beim Pflegefall

Der verlockend klingende Wunsch nach einem „recht langen Leben“ kann zum Fluch werden, wenn es dem Betreffenden an Lebensqualität fehlt. Oft hört man sagen: „was ist denn das noch für ein Leben“. Der gewaltige Unterschied liegt aber darin, wer das sagt. Sagt es der Betroffene selbst oder beurteilt ein Außenstehender den Betroffenen.

Zwar gibt es viele, allgemein bekannte Merkmale die Lebensqualität mindern können, wie z. B. Immobilität, Schamgefühl, Hilfsbedürftigkeit, Schmerzen, Kräfteverfall, merkliches Nachlassen geistiger Fähigkeiten, Einsamkeit, das Bewusstsein für Angehörige eine Last zu sein, ständig auf fremde Hilfe angewiesen zu sein usw. Bei solchen Merkmalen kommt es darauf an, wie der Einzelne sie bewertet bzw. ob für ihn das eine oder das andere mehr oder weniger Bedeutung hat. Darüber hinaus ist aber auch Raum zu schaffen, dass jeder seine eigenen, persönlichen Gefühle oder Zustandsbilder definieren kann, die für ihn fehlende oder vermehrende Lebensqualität bedeuten.

Lebensqualität unterliegt aber immer der höchst persönlichen Beurteilung und der subjektiven Definition. Deshalb ist Lebensqualität wohl der bestimmende Faktor bei der autonom zu treffenden Entscheidung ob eine Therapie begonnen, fortgesetzt, abgebrochen oder abgelehnt wird.

Therapieziel beim Pflegefall

„Ziele wirken wie ein Kompass“ oder „wer kein Ziel vor Augen hat, kann auch den Weg nicht finden“, sind Grundweisheiten jeglichen Wirkens dem eine Systematik zugrunde liegt.

Wie oft fragt sich ein Arzt ehrlich nach dem Therapieziel, bevor er einem Pflegefall selbst, oder für einen Pflegefall eine Untersuchung, ein Medikament, eine Operation, die Einweisung in ein Spital, eine Physiotherapie oder auch „nur das tägliche Heraussetzen“ empfiehlt?

Wie oft fragt sich der mündige Patient selbst bzw. dort wo medizinisches Wissen notwendig ist seinen Arzt, nach dem Therapieziel, bevor er eine Empfehlung annimmt?

Wie oft fragen sich Angehörige, deren einzige Verpflichtung es ist das Wohl des Pflegebedürftigen zu wahren, nach dem Therapieziel, bevor sie vom Arzt eine Therapie verlangen oder dem Betroffenen „einreden“, dass die Therapie gut oder wichtig für ihn sei?

Was wird mit der Empfehlung einer medizinischen Maßnahme angepeilt? Prävention (vorbeu­gen/verhüten/vermeiden), Vorsichtsmaßnahme, Heilung, Linderung, Handeln nach geltenden Leitlinien, Grundlage für Konsequenzen, Lebensrettung, Lebensverlängerung, Beruhigung von Angehörigen, Selbstschutz vor möglichen Anschuldigungen wegen Versäumnis oder Unterlassens, Üben von Routinen oder andere Ziele? Wie sicher ist das definierte Therapieziel erreichbar?

Erst wenn das eindeutig deklarierte Therapieziel vom Betroffenen gewollt ist, und nach medizini­schem Sachverstand auch erreichbar ist, sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen durchführbar sind, sollten Ärzte und Angehörige der medizinischen Dienste Empfehlungen abgeben, bzw. Angehörige und Pflegepersonen die Empfehlung auch umsetzen.

Sterbehilfe – assistierter Suizid

Sterbehilfe und assistierter Suizid – Gedanken zur aktuellen Diskussion

Beide Begriffe verharmlosen den Akt des Tötens indem sie nicht ausdrücken, was tatsächlich dahin­ter steht, nämlich Tötung bzw. Beihilfe zur Selbsttötung. Das Wort Sterbehilfe ist sogar geeignet Aus­löschen von menschlichem Leben als etwas Barmherziges, als einen Akt der Nächstenliebe hinzustel­len. Deshalb werde ich in diesem Beitrag die Worte „Töten“ und „Tötung“ dort verwenden, wo ich ungeschönt aufzeigen will, worüber eigentlich diskutiert wird.

Zunächst 3 grundsätzliche Fragen:

  • Wer beansprucht oder verlangt Straffreiheit für Tötung oder Beihilfe zur Selbsttötung?

Politik, Gesellschaft oder Medien? Während alle das natürliche Ableben im hohen Alter ebenso tabuisieren und totschweigen wie die rasant wachsende Zahl der Pflegefälle und deren immer länger werdende Pflegedauer, fühlen sich „Instanzen“ oder Institutionen berufen, eine Diskussion um Sterbehilfe (nicht um Sterbebegleitung) anzufachen.

  • Für wen wird straffreie Sterbehilfe oder assistierter Suizid verlangt oder gefordert?

Wer soll Tötung straffrei exekutieren dürfen? | Wem soll es künftig auferlegt werden, die Tötung ausführen zu müssen? | Wem soll Beihilfe zu Selbsttötung straffrei erlaubt werden? Wird im nächsten Schritt die straffreie Auftragserteilung zur Sterbehilfe durch Angehörige diskutiert?

  • Welche Personen soll man durch straffreie Sterbehilfe töten dürfen?

Wollen wir wirklich wieder in die Zeit zurückkehren, da Menschen und Gesetze bestimmten welches Leben „lebenswert“ und welches Leben „lebensunwert“ war?!

Allgemein

Bei einem durch Sterbehilfe getöteten Mensch – da ja sowohl der Zeitpunkt des Sterbens als auch der Eintritt des Todes bewusst herbeiführt war – werden alle Lügen gestraft, die später behaupten von der Todesnachricht überrascht worden zu sein, dass dieses Geschehen unerwartet oder zu früh kam, dass es schockiert oder auch nur betroffen gemacht hat. Gezielte, aktiv vollzogene Tötung rechtfertigt auch nicht mehr von einem „Verlust“ zu sprechen, ebenso wie man nach geplan­tem Auslöschen von Leben nicht mehr von Trauer sprechen kann.

Sind es bei Abtreibung – infolge Straffreiheit – „nur“ zwei Opfer: das ungeborene Kind und die Frau, die das Ungeborene töten lässt, die aber künftig noch gesunde Kinder zur Welt bringen kann; so kann es bei vollzogener Sterbehilfe drei Opfer geben, weil es hier keine „wieder Gutmachung“ mehr gibt: der getötete Mensch, ein Angehöriger als „Auftraggeber“ oder der die Tötung zugelassen hat und der ärztliche „Vollstrecker“ des Auftrages.

Straffreies Töten über Medien in der breiten Öffentlichkeit zu diskutieren sehe ich als Wegbereitung für das Entwickeln von absurden ethischen Gedanken. Jede erzwungene Diskussion, auch eine solche über Legalisierung von Sterbehilfe mündet letztlich darin, dass Meinungsmacher den größeren, aber ungenügend kritisch denkenden Teil der Bevölkerung leichter manipulieren können.

„leben“ (nicht das Leben) ist ein natürlicher Ablauf, der mit der Geburt beginnt, der charakterisiert ist durch die Fähigkeit lebenserhaltende Funktionen (Atmung, Stoffwechsel, Schluckakt, Entwicklung) auszuführen, und der mit dem Tod endet.

Mir scheint es ein makabrer Wunsch zu sein, das Schicksal durch Sterbehilfe eliminieren zu wollen.