Selbstbestimmung kann jahrelange Pflegebedürftigkeit im Alter verhindern

Die EU-Kommission hat am 23.11.16 in „Health at a Glance: Europe 2016“ u.a. mitgeteilt, dass ca. 50 Mio. Menschen in der EU chronisch krank sind.

Selbstbestimmung kann jahrelange Pflegebedürftigkeit im Alter verhindern

Solange man in Gesundheit altert, ist Pflegebedürftigkeit gar kein Thema. Hat jemanden aber ein Akutereignis getroffen oder haben chronische Krankheiten zu Pflegebedürftigkeit geführt, dann lässt sich meist nichts mehr dagegen tun, jahrelang ein Pflegefall zu bleiben.

In weiten Teilen der Bevölkerung bestehen aber Skepsis und deutliche Vorbehalte gegen gewisse medizinische Fortschritte. Für den Fall, dass sie im Alter pflegebedürftig sein sollten, wollen 61 % der 16 – 29 Jährigen nicht, dass mit allen Mitteln ver­sucht wird ihr Leben zu verlängern. Im Alter von 60+ geben sogar 85 % der Befragten dieselbe Antwort (Quelle: Roland Rechtsreport 2016 S 34). Ein Faktum, das die big player im Gesundheits- und Pflegemarkt (Pharma, Medizintechnik, Spitals- und Pflegeheimbetreiber, sowie öffentliche und private Versicherer) derzeit noch ignorieren.

Ein straffes rechtliches Regelwerk legt fest, wie Ärzte bei medizinischen Behandlungen vorzugehen haben (ABGB, ASVG, ÄG, KAG, PatVG, Strafrecht, Berufsethik, Behandlungsleitlinien etc.). Trotzdem bleibt es immer dem Patient überlassen, ob er einer Behandlung zustimmt oder ob er sie ablehnt. Keine einfache Entscheidung, der aber immer größer werdende Bedeutung zukommt.

Wer als Pflegefall nicht jahrelang vom System am Leben erhalten werden will, muss medizinisch mögliche, lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen. Denn Fortschritte in der Medizin, höhere Lebenserwartung und Zunahme von chronischen Krankheiten im hohen Lebensalter führen zu immer längerer Dauer von Alterspflegebedürftigkeit.

Man fragt sich, kann ich heute verhindern später jahrelang ein Pflegefall zu sein? Wer einen Pflege­fall und die damit verbundenen Probleme aus der Nähe sieht, erkennt dass für diesen Fall selbst seine notarielle Patientenverfügung unwirksam ist (vgl. :In der Schmitten). Es ist ja weder ethisch zu rechtfertigen, noch ist es ohne Weiteres gesetzlich erlaubt, das Erfüllen solch eines Wunsches von anderen zu verlangen.

Selbstbestimmung ist der Schlüssel dazu, am Ende des Lebens ohne Schmerzen und langes Siechtum auszukommen. Wer kein Pflegefall sein will, muss einerseits herausfinden welches seiner Medikamente den natürlichen Verlauf hinauszögert oder welche sonstige moderne medizinische Maßnahme das Schicksal bekämpft. Andererseits muss man wissen, ab wann man welche dieser ärztlichen Empfehlungen ablehnt.

PFLEGEFALLTOOL hilft dabei. Es schafft mündige Patienten und macht deren Willen gleichzeitig zur Patientenverfügung, ohne dass sie dafür medizinisches Wissen oder einen Notar brauchen.

Weil diese komplexe und anspruchsvolle Thematik nur schwer mit Worten zu erklären ist, kann man PFLEGEFALLTOOL entweder in der kostenlosen Demo-Version ansehen, oder in der Vollversion um € 10,– kennen lernen. Um diesen Preis bekommt man das nach den persönlichen Antworten berechnete Ergebnis für 2 ärztlich empfohlene Behandlungen der eigenen Wahl.

so viele Medikamente

Muss ich alle diese Medikamente schlucken?

Was bedeutet diese Frage, die Ärzte oft von Patienten hören, wenn sie mehrere Medikamente nehmen?

Die Frage sollte der Patient eigentlich sich selbst stellen – und nicht dem Arzt, denn jeder Patient weiß, dass ihm ein Medikament verordnet wird, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern oder seine Leiden zu lindern. Also handelt es sich bei der Frage nicht um die Vermutung des Patienten, dass es ihm besser gehen wird, wenn er das eine oder andere Medikament weglässt.

Stellt ein Patient beim regelmäßigen ärztlichen small-talk diese Frage, so hat sie auch nichts mit „Aufklärung“ zu tun, denn sein Recht aufgeklärt zu werden, hat der Patient hoffentlich ja jedes Mal wahrgenommen, bevor er begonnen hat, eines seiner Medikamente zu schlucken.

Steht ein finanzieller Grund hinter dieser Frage, dann kann es ja nur um Rezeptgebühren für die Medikamente gehen, nachdem die meisten Medikamente von den Krankenkassen bezahlt werden. Welcher Patient ist aber nicht bereit die Rezeptgebühr zu bezahlen, wenn er damit sein Wohlbefinden erkaufen kann?

Da in westlichen Gesundheitssystemen die wahren Medikamentenkosten dem Patient nicht bekannt sind, wird es wohl auch nicht der Aufwand sein, den er dem Sozialversicherungsträger als Patient ersparen möchte. Denn wäre es die Finanzierbarkeit des Systems, die dem Patient Sorge bereitet, dann hätte er sich schon viele Gedanken über die von ihm eigentlich zu erbringende Eigenverantwortung gemacht.

Hinter der Frage „muss ich alle diese Medikamente schlucken?“, die besser heißen sollte „will ich wirklich all diese Medikamente schlucken?“, steht womöglich der Wunsch des Patienten, sein Leben nicht künstlich zu verlängern – auch nicht durch Medikamente.

Welcher Arzt hat bei dieser Frage schon versucht, den wahren Grund dafür herauszufinden?

Demenz und Pflegebedürftigkeit im Alter

Beide Themen, Demenz und Pflegebedürftigkeit im Alter, können jeden von uns treffen. Deshalb ist es nie zu früh sich zu überlegen: Was werde ich von meiner Familie verlangen oder erwarten?

Im Internet gibt es reichlich Information zu Demenz. Man findet den aktuellen Stand der Wissenschaft, Theorien der Entstehung, man erfährt über die Herausforderung des 21. Jahrhunderts, über nationale Demenzstrategien, über verschiedene Wohnmöglichkeiten für Demenzkranke, oder welche Medikamente es heute gibt, die das Fortschreiten dementieller Erkrankungen verlangsamen sollen. Man erfährt über Anzeichen für das Früherkennen von Alzheimer-Demenz. Man findet sogar Ratschläge, wie man sich davor schützen kann, an Demenz zu erkranken. Dazu zählen auch Statistiken, die belegen, dass vor Demenz schützt, wenn man auf gewisse Ernährung achtet, und geistig und körperlich aktiv bleibt. Auch für Pflegebedürftigkeit im Alter wegen körperlichen Abbaus findet man Information, z.B. über Pflegegeld oder über 24-h-Betreuung.

Weil sich gut daran verdienen lässt, je länger alte, geschwächte, wehrlose Menschen und deren Familien leiden, scheint es, als sind Informationen nur darauf ausgerichtet, das Milliardengeschäft im Gesundheitsmarkt und im Pflegebereich in Schwung zu halten und weiter anzukurbeln.

Weshalb sonst fehlen Ratschläge für Gesunde, wie man sich selbst auf Pflegebedürftigkeit im Alter vorbereitet oder wie mit der Entwicklung umzugehen ist, dass es immer mehr Möglichkeiten und Gründe dafür gibt, selbst Hochbetagte künstlich am Leben zu erhalten – ohne eine Besserung des objektiven Gesundheitszustandes oder zumindest des subjektiven Befindens erreichen zu können. Wann und wie man sich gegen paternalistisches Verhalten von Ärzten, Gutachtern und „besorgten“ Angehörigen wehrt.

Mit Patientenverfügungen kann man zwar medizinische Maßnahmen ablehnen, die das Leben künstlich verlängern, aber niemand garantiert, dass auch umgesetzt wird was in einer Patientenverfügung formuliert ist. Anstatt zumindest die Patientenverfügung von öffentlicher Seite zu propagieren sind die bürokratischen Hürden zur Errichtung einer Patientenverfügung in Österreich so hoch, dass viele davon Abstand nehmen. In Österreich haben nur ca. 5 % der Bevölkerung eine Patientenverfügung, während bereits 28 % der Deutschen eine Patientenverfügung errichtet haben und die Zahl jährlich um ca. 2,6 % ansteigt.

Ich kann zwar weder gleich viel noch gleich lautstark informieren wie das offiziellen Stellen möglich ist, aber in der Xing-Gruppe mit dem Namen „Demenz und Pflegebedürftigkeit im Alter“ will ich den Meinungsaustausch von mündigen „noch-nicht“ Patienten moderieren, die sich mit dem Thema Patientenverfügung beschäftigen möchten. Ich will so versuchen das zuvor beschriebene Manko etwas auszugleichen. Man kann sich dort informieren ohne gleich in Pessimismus zu verfallen.

Ein Aufsehen erregendes BGH-Urteil, aber was bedeutet es?

Der Deutsche BGH hat kürzlich ein – sicherlich auch für Österreich richtungs­weisendes – Urteil[1] gefällt, wie konkret Maßnahmen formuliert sein müssen, die man mit einer Patientenverfügung ablehnt. Zwar unterscheidet das Deutsche im Gegensatz zum Österreichischen Gesetz nicht zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung – was möglicherweise auch der Grund dafür ist, dass in Österreich nur knapp 5 % der Bevölkerung eine Patientenverfügung errichtet haben, während in Deutschland 28 %[2] eine Patientenverfügung ge­macht haben – doch hat das BGH-Urteil schon für Überschriften gesorgt wie „Der BGH hat hunderttausende Patientenverfügungen zunichte gemacht“[3].

Medizinische Behandlung ist in ein enges rechtliches Regelwerk eingebettet, an das sich Ärzte halten müssen (ABGB, ASVG, ÄG, Strafrecht, Berufsethik, Be­handlungsleitlinien etc.). Um solche Behandlung zu erhalten, bedarf es keiner Patientenverfügung. Das kann man am Alter der stationär behandelten Patienten ablesen, das belegen steigende Zahlen von hochbetagten Pflegebe­dürftigen und immer mehr Pflegeheime.

Eine Patientenverfügung errichtet, wer innerhalb der Rahmenbedingungen vorgesehene, medizinische Maßnahmen ablehnt. Z.B weil er nicht möchte, dass sein Leben künstlich verlängert wird. Es wäre aber ein Irrtum zu glauben, dass man mit einer Patientenverfügung seine höchstpersönlich zu treffende Entscheidung auf einen Dritten abwälzen könnte.

Um dem medizinischen Laien – der als „Verfüger“ ja noch nicht einmal „Patient“ ist – das Instrument Patientenverfügung leichter verständlich zu machen, stelle ich vorab folgende Frage in den Raum:

Wer entscheidet über Behandlung – Arzt oder Patient?

Ist es wirklich ein „entweder“ „oder“? Ja, über Behandlung entscheidet entweder der Arzt oder der Patient. Es kommt aber darauf an, was entschieden wird.

Die Frage, ob etwas medizinisch richtig oder falsch ist – also welche Maßnah­me (Untersuchung, Medikament, Operation etc.) zum Einsatz kommt – das ent­scheidet immer der Arzt, der auch die Verantwortung für seine Entscheidung trägt. Er entscheidet ob die Indikation für eine Maßnahme stimmt, aufgrund von medizinischem Wissen gepaart mit ärztlicher Erfahrung, die er schon seit seiner Ausbildung sammelt. Voraussetzungen, die der Patient nicht mitbringt.

Ob der ärztliche Rat aber befolgt oder abgelehnt wird, das entscheidet immer (indem er sein Selbstbestimmungsrecht wahrnimmt) der Patient, der für seine Entscheidung natürlich auch die Verantwortung zu tragen hat. Der aufgeklärte, mündige Patient entscheidet ob er dem ärztlichen Rat folgt, aufgrund seiner Biographie und der Gesamtheit seiner subjektiven Erfahrungen, die er im Leben gemacht hat. Voraussetzungen, die der Arzt nicht hat. Tagtäglich lehnen Millionen von Patienten ärztlichen Rat ab, z.B. wenn er lautet: Alkohol-, Nikotin- oder Drogenabstinenz, Reduktion von Übergewicht, Vermeiden von Sonnen­einwirkung, gesunde Ernährung, gesunder Lebensstil, Impfung, oder wenn das verordnete Medikament zwar besorgt, aber nicht geschluckt wird. Bis auf ganz wenige Ausnahmen kann niemand gegen seinen Willen zu einer Therapie gezwungen werden.

Deshalb entscheidet nur entweder der Arzt oder der Patient. Es kann also gar keine gemeinsam getroffene Entscheidung geben. Insbesondere dann nicht, wenn sich Patientenwille und medizinischer Sachverstand diametral gegenüber stehen, wie das bei einer Patientenverfügung der Fall ist (anderenfalls es ja keiner Patientenverfügung bedarf).

Diese Formel sollte man vor Augen haben, bevor man über eine Patienten­verfügung nachdenkt. Eine Patientenverfügung bezieht sich nämlich immer nur auf die Entscheidung aus Patientensicht, weil der Patientenwille ausschlag­gebend ist. Der Patientenwille legt (Be)Handlungsgrenzen für Ärzte fest.

Daraus ergibt sich aber auch, dass das Grundrecht auf Autonomie und Selbstbestimmung des Patienten dort seine Grenze erreicht, wo die Autonomie des Behandlers eingeschränkt würde.

Was hat nun der BGH hat mit seiner Entscheidung AZ XII ZB 61/16 zum Aus­druck gebracht? Nach meinem Verständnis hat der BGH drei grundsätzliche Prinzipien einer Patientenverfügung hervorgehoben:

  1. Ich kann auch mit einer Patientenverfügung die von mir höchstpersönlich zu treffende Entscheidung nicht auf andere abwälzen.
  2. Eine PatV darf keinen Platz für Interpretationen lassen, sondern muss zweifelsfrei und eindeutig den Patientenwillen wiedergeben. (Anm.: Nur so kann der Eingriff in die Autonomie des Letztverantwortlichen vermieden werden und Missbrauch verhindert werden.)
  3. Der Verfüger sollte sich darüber klar sein, welche Maßnahme er ablehnt. (Anm.: nicht über die Indikation, den Ablauf oder die Wirkung der Maßnah­me, sondern er sollte generell nur ablehnen, was er kennt bzw. schon gesehen hat – zB Dialyse, Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Beatmung, Ernährungssonde, Operation im hohen Alter, Spitalseinweisung von Pflegefällen etc.).

1. Ich muss selbst entscheiden

Wenn auch niemand in die Zukunft schauen kann, heute also niemand wissen kann, welche lebenserhaltende Maßnahme für ihn in Frage kommen wird, so kann daraus nicht gefolgert werden, die Entscheidung einer Person seines Vertrauens, also einem von ihm eingesetzten Bevollmächtigten zu überlassen.

Man kann eben nicht eine andere Person für sich entscheiden lassen. Nicht ein Arzt, nicht ein Richter und noch viel weniger eine nahe stehende Person kann einem die höchstpersönlich zu treffende Entscheidungen abnehmen. Warum soll diese Person auch ein Leben lang mit der Ungewissheit leben müssen, ob sie richtig oder falsch entschieden hat?

Man muss zuerst selbst wissen und entscheiden, was man möchte und was nicht. Dass man seine Entscheidung dokumentiert (Patientenverfügung) und auch mit Personen die einem nahe stehen, mit seinem (Haus)Arzt bzw. mit sei­nem Vorsorgebevollmächtigten bespricht und diskutiert, und ihnen allen zu verstehen gibt, was man s e l b s t   entschieden hat, das ist sehr empfehlenswert.

2. Eine PatV darf keinen Platz für Interpretationen lassen

Es ist klar, dass man ja in einer PatV nicht verlangen kann, was gesetzlich verboten ist (zB Sterbehilfe). Weil aber die Letztverantwortlichen (Behandler wie Richter gleichermaßen) bei der Umsetzung einer PatV mit ihrem Gewissen auszumachen haben, ob sie es sind, die durch ihr Handeln oder Unterlassen den Tod des Betroffenen herbeiführen, darf eine PatV keinen Platz für Inter­pretationen lassen. Denn nur eine eindeutige PatV kann für sie die vom Zweifel oder vom Selbstvorwurf befreiende Wirkung haben, weil sie es ist, die verlangt, den – aus medizinischer Sicht und nach allgemeinem Sachverstand – „unver­nünftigen“ Patientenwillen zu respektieren.

Das Umsetzen einer Patientenverfügung bewirkt meist die unumkehrbare Folge, nämlich den Tod des Betroffenen. Deshalb ist das Instrument der Patientenverfügung viel zu „gefährlich“, als dass jeder hineininterpretieren darf bzw. herauslesen soll, was ihm gerade genehm ist. Die Umsetzung einer Patientenverfügung kann und darf nur nach dem eindeutig formulierten (und hoffentlich ausgereiften) Willen des Betroffenen erfolgen.

3. Der Betroffene soll festlegen, was er will und was nicht

Der BGH hat in seinem Beschluss über die (zu wenig genaue) Formulierung der Patientenverfügung abgesprochen und nicht darüber, dass/ob die Sondener­nährung weiterzuführen ist. Dazu hat er den Fall an das Landgericht zurück verwiesen (zur genaueren Abklärung, ob es vielleicht auch noch andere An­haltspunkte gibt, die den mutmaßlichen Patientenwillen eindeutig darlegen).

Nun zur Begründung: Die vorliegende – weil zu allgemein gehaltene – Formu­lierung („keine lebenserhaltenden/lebensverlängernden Maßnahmen“) genügt eben nicht, um in der Sache (Abbruch der Sondenernährung? Entfernung der Sonde?) eine eindeutige Entscheidung fällen zu können.

Es ist nicht sachlich zu behaupten, dass der BGH „offen gelassen“ habe, wie dem Problem abgeholfen werden kann. Zum einen ist das nicht die Aufgabe des BGH, zumal es solche „Abhilfen“ in Form von alternativen Patientenver­fügungen zur traditionellen Patientenverfügung gibt. Vergleiche: ACP (advanced care planning), beizeiten begleiten®, oder auch pflegefall-tool.de. Zum anderen hat der BGH ausgeführt: „Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer PatV dürften aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.“ (Anm.: Wenn er schon nicht auf eine konkrete – ärztlich empfohlene – Maßnahme Bezug nimmt.)

Der BGH hat der Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter entsprochen – die Bestellung eines Kontrollbetreuers abgelehnt – und die Sache an das Landesgericht zurückgewiesen, weil mit Hinblick auf die vorliegenden Doku­mente („Patientenverfügungen“) „derzeit nicht angenommen werden könne, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinweg­setze, was für die Anordnung einer Kontrollbetreuung in diesem Zusammen­hang erforderlich wäre. Das Landesgericht werde nach Zurückweisung aller­dings zu prüfen haben, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willen der Betroffenen rechtfertigen.

Dieses BGH-Urteil macht die im deutschen Gesetz fehlende Unterscheidung zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung wett, ohne aber für den Bürger die Zugangshürden zur Errichtung einer Patientenverfügung unnötig zu erhöhen.

Alle Letztverantwortlichen (Ärzte wie Richter) müssen beim Umsetzen einer Patientenverfügung zwischen medizinischem Sachverstand und Patientenwillen unterscheiden. Eine große Herausforderung, die für sie auch ganz unter­schiedliche Aspekte beinhaltet. Von Unterlassen einer möglichen medizinischen Behandlung bis hin zur Verhütung von Missbrauch einer Patientenverfügung durch Dritte und Schutz von Menschenleben.

 

PFLEGEFALLTOOL, eine der oben angesprochenen Alternativen zur traditionellen Patientenverfügung, ist eine webbasierte Anwendung, die berechnet, ob man einer ärztlichen Empfehlung eher folgen soll oder nicht. Nach Eingabe des Ab­fragethemas (ärztlicher Rat) berücksichtigt ein komplexer Algorithmus die vom Anwender gegebenen Antworten (für Behandlungsziel, Lebenssituation, Le­bensqualität, Lebensphase, Sozialstatus) und berechnet daraus das eindeutige Ergebnis: JA, dem Rat folgen oder NEIN, den Rat ablehnen.

Die Meinungs- und Willensbildung des Betroffenen ist für seine eigene Ent­scheidung ebenso Voraussetzung, wie für Entscheidungen die Dritte künftig in Umsetzung des Patientenwillens werden treffen müssen. Diesem Verständnis folgend ist PFLEGEFALLTOOL in erster Linie eine Entscheidungshilfe, ob ich als Betroffener dem ärztlichen Rat folge oder ihn ablehne. Erst in zweiter Linie wird PFLEGEFALLTOOL für die in Frage stehende Maßnahme auch zur Patienten­verfügung.

Frühzeitig zu seiner Meinung finden

Will man sich erst in der Akutsituation seine Meinung bilden, um die richtige Entscheidung zu treffen, dann ist das – insbesondere angesichts eines dra­matischen Geschehens – meist nicht möglich. Man wird dann höchstwahr­scheinlich unkritisch dem zustimmen, was Ärzte in paternalistischer Weise vorschlagen.

So gesehen wird klar, warum jeder schon lange im Voraus, seine persönliche Meinung zu einer bestimmten Behandlung haben sollte und diese als seinen Patientenwillen auch dokumentieren sollte. Wird er nämlich später einmal nicht mehr selbst entscheiden können, ob er den ärztlichen Rat befolgt oder nicht, und liegt sein Wille nicht eindeutig vor, dann wird er auch gegen seinen Willen erdulden müssen, was der Arzt aufgrund des medizinischen Sachverstandes entscheidet.

Ausgangspunkt einer Berechnung (Abfrage) bei PFLEGEFALLTOOL

Der Ausgangspunkt einer Berechnung (Abfrage) ist immer die ärztlich emp­fohlene Maßnahme (nicht eine Krankheit oder ein bestimmter medizinischer Zustand). Als Abfragethema kann man nur eine Maßnahme eingeben, zu der ein Arzt geraten hat. So kann es nicht passieren, dass der mit PFLEGEFALLTOOL dokumentierte Patientenwille zu einer ärztlich empfohlenen Maßnahme als Patientenverfügung wirkungslos ist, weil die in Frage stehende Maßnahme zu ungenau formuliert wäre (BGH-Urteil AZ BGH XII ZB 61/16).

Beratung zur Willensbildung bei PFLEGEFALLTOOL

Während der heutige SC im BMfGesundheit, Hon.-Prof. Dr. iur. G. Aigner die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Aufklärungspflicht bereits 2007 zu Recht in Frage stellt[4], nimmt PFLEGEFALLTOOL Beratung zur Willensbildung 3fach wahr.

1. Beratung durch den Arzt, der die in Frage stehende Maßnahme empfiehlt;

2. Durch die zu beantwortenden Fragen

  • der Anwender erfährt welche Fragen für seine Willensbildung und für seine Entscheidungsfindung wichtig sind;
  • sollte er eine Frage nicht beantworten können (z.B. welche Konsequenz hat eine Untersuchung), muss der User die
    Antwort bei seinem Arzt er­fragen, um als mündiger Patient auch selbst entscheiden zu können.

3. Durch das mäeutische Prinzip lernt der Anwender, selbst und frei zu ent­scheiden, was für ihn das Richtige ist.

Mit Angehörigen besprechen und diskutieren

Jede Abfrage (Berechnung) sollte man mit Angehörigen u/o mit dem behan­delnden (Haus)Arzt u/o mit dem Vorsorgebevollmächtigten besprechen. Es ist immer über eine bekannte Einzelmaßnahme zu diskutieren, als über ein ganzes Maßnahmenpaket, das Laien nicht verstehen und das noch dazu für verschie­dene medizinische Situationen gelten kann.

die eigene Patientenverfügung kontrollieren, erneuern und ergänzen

Wie das Deutsche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Broschüre empfiehlt, sollte man eine Patientenverfügung regelmäßig, zB einmal jährlich kontrollieren, sie erneuern und bestätigen. Auch dafür ist PFLEGEFALLTOOL ein geeignetes Instrument.

Pflegebedürftigkeit im Alter und bei Demenz

PFLEGEFALLTOOL ist eine Anwendung, die auch ein Wegweiser ist, wenn jemand die Dauer seiner im Alter eventuell eintretenden Pflegebedürftigkeit abkürzen will.

spezielle Maßnahmen

Dann sollte er schon frühzeitig für einige spezielle – d.h. für ihn persönlich verordnete – Maßnahmen eine Berechnung am PFLEGEFALLTOOL machen. Da­mit wird der Anwender zum mündigen Patient, der erkennt welches realistische Therapieziel erreichbar ist. Zu speziellen Maßnahmen, die es zu hinterfragen gilt, weil sie die Lebensdauer künstlich verlängern können, zählen:

Medikamente, die man schon über lange Zeit einnimmt

Ab einem bestimmten Zeitpunkt, den jeder individuell – aufgrund seiner Lebens­qualität – bestimmt, wird man zu manchem Medikament NEIN sagen. Will man der Natur gestatten, ihren Lauf zu nehmen, sollte man ihr irgendwann nicht mehr entgegenwirken.

neu verordnete Medikamente (Therapieänderung oder wegen einer Neuerkrankung)

Als mündiger Patient muss man für jedes, auch neu verordnete Medikament stets alle Fragen beantworten können, die PFLEGEFALLTOOL stellt.

Bedeutet jemandem Pflegebedürftigkeit im Alter eine Last, kann er überlegen ob eine akut auftretende Veränderung (Unfall, Krankheit etc.) nicht als ein „Wink des Schicksals“ zu sehen ist.

Einweisung ins Spital (für jede geplante Einweisung gesondert)

Weil jede Spitalseinweisung einen anderen Grund hat (z.B. eine bestimmte Untersuchung, Behandlung mit oder ohne Operation, Reha-Aufenthalt etc.), kann und sollte man mehrere Szenarien (die man eventuell auch bei anderen gesehen hat) abfragen (berechnen). Auch hier gilt dasselbe wie eben zuvor beschrieben. Will man als chronisch Kranker noch ertragen müssen, was Akutmedizin mit einem vor hat, oder soll „Machbarkeitsmedizin“ das Leben künstlich verlängern?

Allgemeine Maßnahmen

Neben speziellen Maßnahmen, kann man mit PFLEGEFALLTOOL auch allgemeine Maßnahmen berechnen (abfragen), wie sie meistens in traditionellen Patienten­verfügungen formuliert sind.

Wiederbelebungsmaßnahmen bei Herz-Kreislauf-Stillstand

Jeder Mensch kann für sich selbst am besten bestimmen, ob er bereit ist Folgen des Herz-Kreislauf-Stillstandes hinzunehmen. Das Ausmaß der zurück­bleibenden Behinderung ist auch mit Hinblick auf die (vielleicht schon zuvor bestandene) Pflegebedürftigkeit zu beurteilen.

Ernährungssonde (PEG-Sonde, Nasensonde)

Wie zuvor bei speziellen Maßnahmen beschrieben, fragt man sich auch hier: Will man künstlich am Leben erhalten werden? Jeder Palliativmediziner wird Ihnen bestätigen, dass niemand „verhungert“ oder „verdurstet“, weil er keine PEG-Sonde hat.

Künstliche Beatmung

Hier gilt dasselbe wie für spezielle Maßnahmen. Will man mit Hilfe von Appara­temedizin künstlich am Leben erhalten werden?

Wie wird eine Abfrage am PFLEGEFALLTOOLzur Patientenverfügung?

Aus den im PDF ersichtlichen Antworten des Users ist für den Fachmann auch die Begründung für das Ergebnis ablesbar. Ein wichtiges Kriterium, wenn daraus der mutmaßliche Patientenwille zu bestimmen sein wird.

Angesichts des jüngsten BGH-Urteils ist PFLEGEFALLTOOL auch für Deutschland eine optimale Ergänzung zu jeder traditionellen Patientenverfügung.

 

[1]      https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160801717&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

[2]       https://www.test.de/Patientenverfuegung-Immer-mehr-Deutsche-sorgen-vor-4806628-0/

[3]       http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-xii-zb-6116-patientenverfuegung-anforderungen-lebensverlaegernde-massnahmen-bestimmtheit/

[4]J. Neurol. Neurochir. Psychiatr. 4/2007, S 29-33.

Link: www.pflegefall-tool.at

Pflegefall-Tool Website

Pflegebedürftig zu sein, bedeutet Leid für den Betroffenen und Belastung für die Familie. Pflegefälle werden heute durchschnittlich 10 Jahre lang am Leben erhalten, weil Fortschritte in der Medizin das ermöglichen, aber auch weil Gesetze das von den Ärzten direkt oder indirekt verlangen. Jededenfalls solange der Patient nichts Gegenteiliges wünscht oder Behandlung ablehnt.

Zuerst (schon jetzt) muss man sich darüber klar werden, ob man tatsächlich nicht will, dass sein Leben künstlich verlängert wird. Dann kann man sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und schließlich kann man eine Patientenverfügung errichten, für die Zeit wenn man seinen Willen nicht mehr selbst kundtun kann.

Dafür gibt es jetzt das Pflegefall-Tool. Es hilft herauszufinden, wann man welche Therapie ablehnen sollte und es dokumentiert gleichzeitig den Patientenwillen im Sinne einer Patientenverfügung.

Jahresmitgliedschaft inkl. 12 Abfrage-Themen: € 40,–; Einzelzugang inkl. 2 Abfrage-Themen: € 10,–

So wie Sie, möchten auch viele andere etwas tun, um im Alter nicht jahrelang ein Pflegefall zu bleiben.

Danke, dass Sie mithelfen PFLEGEFALLTOOL bekannt zu machen.