Ursachen für falsche Pflegestufen in Heimen

Seit 1.1.2018 (Abschaffung Pflegeregress) können es sich Institutionen noch weniger als früher leisten auf die richtige Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zu verzichten.

Eigentlich haben Institutionen bei Pflegegeld den Vorteil, dass entsprechend geschulte MitarbeiterInnen schon bei der Begutachtung wertvolle Vorarbeit leisten können. Aber auch Institutionen stehen immer wieder vor der Herausforderung, dass selbst für Einstufung nach dem BPGG ausgebildete MitarbeiterInnen eine höhere Pflegestufe verlangen, als per Bescheid zugestanden wird. Auf die Enttäuschung folgt umgehend die Frage, ob die Institution dagegen klagen soll oder nicht. Aber es gibt wiederum keine verlässliche Antwort. Das zeigt sich daran, dass entweder die Klage abgewiesen wird oder (widerwillig) ein Vergleich geschlossen werden muss.

Aus der Analyse meiner langjährigen Gutachtertätigkeit für Entscheidungsträger und 10jähriger Erfahrung als Gerichtsgutachter für Pflegewesen konnte ich drei Gründe dafür identifizieren, wenn zu niedrige Pflegestufen der BewohnerInnen das Betriebsergebnis eines Heimes schmälern.

zu wenig praktisches Wissen von MitarbeiterInnen

MitarbeiterInnen, die für interne Einstufungen zuständig sind, haben durch Schulung zwar gute theoretische Kenntnisse über die Einstufungsverordnung zum BPGG. Oft wissen sie aber praktische Dinge nicht, z. B.: Wie prüft man einen Bescheid, wie identifiziert man echte Fehler, was sind Vor- und Nachteile einer Klage u.v.m.

Es hat sich auch gezeigt, dass MitarbeiterInnen einer Institution GutachterInnen während der Befundaufnahme nur unzureichend auf einstufungsrelevante Funktionsstörungen hinweisen. Deshalb ist es genauso wichtig das praktische Wissen von MitarbeiterInnen aktuell zu halten, die bei ärztlichen Begutachtungen anwesend sind. Sie müssen wissen was sie den GutachterInnen wie vermitteln sollen. Was ist laut BPGG erlaubt und womit verärgert man GutachterInnen mehr, als dass man ihnen damit „das Leben erleichtert“. Hier müssen MitarbeiterInnen schon wichtige Vorarbeit im Einstufungsverfahren (sowohl der SV-Träger als auch in gerichtlichen Verfahren) leisten.

Lösung:  Schulung von MitarbeiterInnen

fehlende Strukturen

Weil sich negative Erfahrungen (die selbst berechnete Pflegestufe wurde von der Sozialversicherung nicht gewährt) bei Menschen tief festsetzen, unterbleiben Neubemessungsanträge oft aus “Angst” bzw. Frustration vor einer neuerlichen Absage. Es ist also notwendig nach bewährten Strukturen vorzugehen. Aber nicht nur um Termine für die Neubemessung einzuhalten, sondern auch für zeit­sparende Dokumentation, für die Vorbereitung zur Begutachtung und für Überprüfen von Bescheiden.

Lösung:  Verwenden von übersichtlichen Formularen (max. einseitig A4 Format).

Objektivität von MitarbeiterInnen

MitarbeiterInnen die täglich in die Betreuung von Pflegebedürftigen involviert sind, neigen zu subjektiver Beurteilung des Hilfs- und Betreuungsbedarfs, der noch dazu nicht selten mit (Kranken)Pflegeaufwand vermengt wird.

Lösung:  Pflegestufen der BewohnerInnen gelegentlich einer professionellen, externen und objektiven Prüfung unterziehen.

Pflegegeldberatung für Institutionen

Pflegegeld der richtigen Stufe ist für Institutionen die stationäre oder mobile Altenpflege vollbringen ebenso wichtig wie für den Einzelnen, der zuhause gepflegt wird.

Seit Abschaffung des Pflegekostenregresses entgehen den Ländern beträchtliche Einnahmen, sodass sie jetzt noch weniger als früher  auf die richtige Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) verzichten können. Nur um eine einzige Pflegestufe zu niedrig eingestuft, bedeutet aber einen Verlust zwischen € 2.709,60 und € 4.844,40 pro BewohnerIn und pro Jahr.

Was für Landespflegeheime, im Verantwortungsbereich der Sozialhilfevereine oder der Gemeinden gelegene Institutionen gilt, trifft auch auf private und kirchliche Institutionen zu.

6-stellige Eurobeträge pro Jahr

In den Pflegestufen 5, 6 und 7 macht die Differenz von einer Stufe zur anderen durchschnittlich € 4.045,– pro Patient und Jahr aus. Bei Pflegeheimen aber auch bei Altenwohnheimen mit ange­schlossenen B-Stationen kann die zu niedrige Bewertung um nur eine Pflegestufe bereits bei 20 BewohnerInnen einen Unterschied im jährlichen Betriebsergebnis in der Größenordnung eines 6stelligen Eurobetrages bedeuten.

Wenn zwar für die Klage keine Anwaltspflicht besteht und auch keine Gerichtskosten anfallen, so kann die Klage aber auch der Klagsverzicht die Institution viel Geld kosten. Mehr über für und wider die Klage können Sie hier lesen. Bei Institutionen hat die richtige Pflegestufe also schon allein auf Grund der Anzahl von betreuten Pflegebedürftigen große Bedeutung. Deshalb ist es wichtig, die Chancen des Verfahrensausgangs einer Pflegegeldklage so gut wie möglich einzuschätzen. Denn auch für Institutionen gilt die Sperrfrist bei laufenden Verfahren.

Klagen gegen Pflegegeldbescheide

Immer wieder müssen auch Institutionen gegen Einstufungsbescheide klagen. Obwohl meist eigens für Pflegegeldeinstufung geschulte MitarbeiterInnen zur Verfügung stehen, ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Institution stimmt dann widerwillig lieber einem Vergleich zu, als noch ein Jahr warten zu müssen bis wiederum ein Neubemessungsantrag eingebracht werden kann. Wie aber kommt es dazu?

Welche Pflegestufe jemand bekommt ist nämlich keine ärztliche und auch nicht eine pflegerische, sondern eine rechtliche Entscheidung – auch wenn sie sich immer auf ärztliche Gutachten nach dem BPGG stützt. Diese Gutachten liefern dem Juristen einen eindeutigen Stufenvorschlag als Entscheidungsgrundlage.

Gutachten müssen vollständig und schlüssig sein

Ein Gutachten nach dem BPGG ist schlüssig, wenn der im Kalkül vorgeschlagene Wert für eine Hilfs- und Betreuungsleistung aus den Befundfeststellungen begründbar ist und andererseits wenn alle in der Befundaufnahme festgestellten Funktionsstörungen im Kalkül ihren Niederschlag finden. Ein Gutachten nach dem BPGG ist als unvollständig zu bezeichnen, wenn Befunde, die notwendige Hilfs- oder Betreuungsleistung zur Folge haben, nicht aufgenommen wurden bzw. im Gutachten nicht beschrieben sind.

In langjähriger Gutachtertätigkeit für Entscheidungsträger und in 10 Jahren Erfahrung als Gerichtsgutachter für Pflegewesen habe ich mir ein Spezialwissen angeeignet, das sowohl für die Analyse als auch für  die Interpretation und Argumentation von Gutachten nach dem BPGG notwendig ist, um die Chancen einer Klage beurteilen zu können. Und zwar für Gutachten, die im Auftrag der Entscheidungsträger erstellt wurden ebenso, wie für Gerichtsgutachten. Nun setze ich dieses spezielle Wissen im Projekt „Pflegegeldberatung für Institutionen“ ein, und ich gebe es auch weiter.

Pflegegeld-Beratung für Institutionen

Um die drei Ursachen für falsche Pflegestufen in Heimen zu beheben, hat das Programm „Pflegegeldberatung für Institutionen“ drei Säulen: Schulung von MitarbeiterInnen, Schaffen von Strukturen und externe Überprüfung der Pflegestufen.

Schulung von MitarbeiterInnen

In Workshops vor Ort werden MitarbeiterInnen der Institution unter Einbeziehen von www.pflegestufen.at geschult.

Anhand von praktischen Beispielen, welche die Institution vorgibt (eigene Fälle), erlernen Mitarbei­terInnen die Einstufungsverordnung zum BPGG, sie erfahren worauf es dabei ankommt, was sie GutachterInnen wie vermitteln sollen und laut BPGG vermitteln dürfen (was ist wesentlich und wie begründet man es, um GutachterInnen „das Leben zu erleichtern“), wie man einen Bescheid prüft, wie man Fehler identifi­ziert und aufzeigt, was Vor- und Nachteile einer Klage sind u.v.m.

Aber nicht nur MitarbeiterInnen, die für interne Einstufungen zuständig sind, werden geschult. Weil sich gezeigt hat, dass GutachterInnen während der Befundaufnahme nur unzureichend über einstufungsrelevante Funktionsstörungen informiert werden, ist es genauso wichtig MitarbeiterInnen zu instruieren, die bei ärztlichen Begutachtungen anwesend sind. Denn sie können und müssen sowohl beim Einstufungsverfahren der SV-Träger als auch bei gerichtlichen Einstufungsverfahren wichtige Vorarbeit leisten.

Strukturen

Institutionen erhalten eigens erstellte Strukturen, nach welchen MitarbeiterInnen dann in Zukunft vorgehen können. In einem einseitigen, übersichtlichen Formular im A4 Format werden interne Neubemessung, Vorbereiten der Begutachtung, Bescheidprüfung und deren Dokumentation festgehalten.

So gelingt es Institutionen, dass ihre BewohnerInnen schon im Einstufungsverfahren der SV-Träger die bestmögliche Pflegestufe bekommen. Aber Institutionen haben so auch bessere Chancen im Gerichtsverfahren, wenn sie einmal gegen einen Bescheid klagen müssen.

externe Überprüfung

Im Programm „Pflegegeldberatung für Institutionen“ werden die zuerkannten Pflegestufen einer externen, professionellen und objektiven Prüfung unterzogen. Für alle erbrachten Leistungen gibt es schriftliche Ergebnisse und während der gesamten Laufzeit ein eigenes, kostenloses Q&A-Training.

Insgesamt können Institutionen ihr Betriebsergebnis durch das Programm „Pflegegeldberatung für Institutionen“ deutlich verbessern.

Richten Sie Ihre Anfrage an margula@aon.at

um nur eine Pflegestufe zu nieder eingestuft

Was bedeutet es, nur eine Pflegestufe zu niedrig eingestuft zu sein?

Egal ob man nicht klagt, ob man die Klage verliert, ob man „nur“ nicht eingereicht hat oder keine Neubemessung der Pflegestufe verlangt hat.

Die nächst höhere Stufe nicht zu bekommen heißt: jedes Jahr weniger Pflegegeld in folgendem Ausmaß:

bei derzeitiger Pflegestufe                                    €

0                                                                         1.887,60

1                                                                         1.592,40

2                                                                         1.941,60

3                                                                         2.709,60

4                                                                         2.912,40

5                                                                         4.378,80

6                                                                         4.844,40

 

Für Wohn- und Pflegeheimbetreiber und für Institutionen, die ambulante Pflegedienste anbieten – und die ihren Stundensatz an der Pflegestufe ausrichten – ergibt das bei 50 nicht richtig eingestuften BewohnerInnen/Betreuten Personen eine mögliche Verbesserung des Betriebsergebnisses alljährlich zwischen € 94.380,– und 242.220,– €.

Ob es für eine Altenbetreuungseinrichtung lohnt, sich mit dem Thema „richtige Pflegestufe für alle Bewohner“ zu beschäftigen, ist einfach zu beantworten. Wessen Klage in einem gerichtlichen Einstufungsverfahren schon einmal zurückgewiesen wurde und wer in einem solchen Verfahren schon einmal einen Vergleich geschlossen hat, der kann davon ausgehen, dass auch andere BewohnerInnen nicht die richtige (lt. BPGG höchst mögliche) Pflegestufe haben, weil sich MitarbeiterInnen der Institution nicht ausreichend mit dem BPGG bzw. mit der Einstufungsverordnung auskennen.

Trotz der reizvollen Aussicht (mehr) Pflegegeld zu bekommen, ist es weder für Privatpersonen noch für Institutionen ratsam, leichtfertig Erhöhungsanträge zu stellen oder zu klagen. Abgesehen davon, dass jede Begutachtung öffentliche Ressourcen verbraucht, wird jede Antragstellung im jeweiligen Pflegegeld-Akt vermerkt. Es sei dahingestellt zu beurteilen, was sich Gutachter denken, die jemanden neuerlich einstufen sollen und sehen, dass dies schon der 5., 6., 10.  oder 15. Antrag ist.

Wenn die PV nachdenkt wo sie Kosten sparen kann, dann wird es nicht mehr lange dauern, und sie wird mutwillig verursachte Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen. Derartige Kosten betragen jedes Jahr nämlich ca. 12 Mio Euro. Gelder die nicht an Pflegebedürftige Personen ausbezahlt werden können, weil sie statt dessen in ungerechtfertigte Anträge und Klagen investiert werden müssen.

Pflegegeld – klagen oder nicht?

Kann eine Klage Erfolg haben?

Um die Erfolgschancen einer Klage gegen einen abschlägigen Bescheid einzuschätzen ist primär das Einstufungsgutachten zu beurteilen, welches im Auftrag des Entscheidungsträgers erstellt wurde. Es wird nicht automatisch mit dem Bescheid zugestellt, sondern es muss angefordert werden. Das Gutachten ist zu analysieren, auf Vollständigkeit (was die Befundaufnahme betrifft) und auf Schlüssigkeit (was Gutachten und Kalkül anlangt) zu prüfen. Eventuell kann bei bestimmten Funktionsstörungen oder Diagnosen auch die Fachkompetenz des Gutachters überschritten worden sein. Nur wenn offenkundige Fehler feststellbar sind, hat die Klage Chancen auf Erfolg.

Klage einbringen

Es genügt, gemeinsam mit der Klage den angefochtenen Bescheid in Kopie vorzulegen, um ersichtlich zu machen, wer die klagende Partei und was Verfahrensgegenstand ist. Trotzdem ist es von Vorteil, die im Erstgutachten festgestellten Fehler in die Klagsschrift einzuarbeiten, um dieselben Fehler im neuen Verfahren nicht zu wiederholen.

Ist der Anspruch auf das Pflegegeld auf einen öffentlichen Kostenträger übergegangen, darf auch dieser die Klage gegen einen Einstufungsbescheid einbringen. (Das Heim darf den Bescheid anfechten.) Die Klage ist beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Jedoch kann die Klage auch beim SV-Träger eingebracht werden, der den Bescheid ausgestellt hat. Der SV-Träger ist verpflichtet die Klage samt Klagebeantwortung innerhalb von 14 Tagen an das Gericht weiterzuleiten.

Verfahren vor dem Sozialgericht

Das Gericht überprüft nicht die Entscheidung des SV-Trägers, sondern es führt ein eigenes Verfahren durch. Es beauftragt immer einen unabhängigen Sachverständigen. Umso wichtiger ist es darauf zu achten, dass der Gerichtssachverständige bei seiner Befundaufnahme alle Informationen bekommt, die dann für die richterliche Entscheidung notwendig sind. Auch deshalb ist es günstig, dass der Gerichtsgutachter bereits aus der Klage ersehen kann, welche Mängel des (im Auftrag des SV-Trägers erstellten) Erstgutachtens der Kläger bereits identifiziert hat.

Die Beantwortung von medizinischen Fachfragen ist die Aufgabe von medizinischen Sachverständigen und nicht von Parteien oder Zeugen. Deshalb kommt es in Pflegegeldverfahren auch nur in Ausnahmefällen zur Einvernahme der klagenden Partei. Die Feststellung der Pflegestufe ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu lösen ist.

In weiterer Folge sind auch die Gutachten der Gerichtssachverständigen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Wiederholen sich auch im Gerichtsgutachten Fehler, wie sie im Erstgutachten gemacht wurden, ist darauf zu achten rechtzeitig einen schriftlichen Erörterungsantrag zu stellen, sodass die klagende Partei dem Gutachter im Rahmen der Gutachtenserörterung entsprechende Fragen stellen wird.

Die Chancen eine Klage zu gewinnen betragen annähernd 100 %, sofern die Klage zu Recht eingebracht wurde. Denn die rechtliche Entscheidung stützt sich immer auf ein eindeutiges ärztliches Gutachten nach dem Bundespflegegeldgesetz. Ob die Klage zu Recht eingebracht wird, lässt sich schon im Vorfeld mit Sicherheit feststellen.

Im Jahr 2017 hat die PV 55.827 (d. s. 33 %) Erst- und Erhöhungsanträge abgelehnt. (Quelle: PV)

Geklagt haben 8.345  d.s. 25 % der im Jahresbericht (S  34, S 192) der PV ausgewiesenen Ablehnungen.

Der Pflege-Ratgeber

„Der Pflege-Ratgeber“ ist in seiner zweiten Auflage im Lindeverlag erschienen.

Der gewählte Titel spricht das breite Publikum an, dennoch sollte dieses Buch – schon allein wegen des ersten Kapitels „Pflegegeld und private Vorsorge“ – in der Bibliothek jedes Rechtsanwaltes zu finden sein sollte, der Klienten zum Thema Pflegegeld berät oder vor Gericht vertritt. Ich erachte den Inhalt dieses Kapitels als wichtige Lektüre für einen Anwalt bevor er sich in juristische Fachliteratur (z.B. „Pflegegeld“, Greifeneder/Liebhart) vertieft. Dieses Kapitel des Pflege-Ratgebers bringt den Juristen fast „vorort“ zum Pflegebedürftigen. Eine Grundvoraussetzung, um auch VertreterInnen von Pflegebedürftigen verstehen zu können.

Andererseits findet der interessierte Laie sehr umfangreiche Informationen, die für den Praxisalltag wichtig und notwendig sind. Das betrifft Finanzielles (z.B. Pflegegeld, Zuschüsse etc.) ebenso wie Rechtliches (z.B. in Bezug auf 24-h-Betreuung, Aufenthalt in Alten- und Pflegeheimen, das neue Erwachsenen­schutzgesetz oder auch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht).

Der Pflege-Ratgeber ist in gut leserlichen Stil geschrieben, sodass dieser Ratgeber auch für Laien leicht verständlich ist.