Ein Aufsehen erregendes BGH-Urteil, aber was bedeutet es?

Der Deutsche BGH hat kürzlich ein – sicherlich auch für Österreich richtungs­weisendes – Urteil[1] gefällt, wie konkret Maßnahmen formuliert sein müssen, die man mit einer Patientenverfügung ablehnt. Zwar unterscheidet das Deutsche im Gegensatz zum Österreichischen Gesetz nicht zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung – was möglicherweise auch der Grund dafür ist, dass in Österreich nur knapp 5 % der Bevölkerung eine Patientenverfügung errichtet haben, während in Deutschland 28 %[2] eine Patientenverfügung ge­macht haben – doch hat das BGH-Urteil schon für Überschriften gesorgt wie „Der BGH hat hunderttausende Patientenverfügungen zunichte gemacht“[3].

Medizinische Behandlung ist in ein enges rechtliches Regelwerk eingebettet, an das sich Ärzte halten müssen (ABGB, ASVG, ÄG, Strafrecht, Berufsethik, Be­handlungsleitlinien etc.). Um solche Behandlung zu erhalten, bedarf es keiner Patientenverfügung. Das kann man am Alter der stationär behandelten Patienten ablesen, das belegen steigende Zahlen von hochbetagten Pflegebe­dürftigen und immer mehr Pflegeheime.

Eine Patientenverfügung errichtet, wer innerhalb der Rahmenbedingungen vorgesehene, medizinische Maßnahmen ablehnt. Z.B weil er nicht möchte, dass sein Leben künstlich verlängert wird. Es wäre aber ein Irrtum zu glauben, dass man mit einer Patientenverfügung seine höchstpersönlich zu treffende Entscheidung auf einen Dritten abwälzen könnte.

Um dem medizinischen Laien – der als „Verfüger“ ja noch nicht einmal „Patient“ ist – das Instrument Patientenverfügung leichter verständlich zu machen, stelle ich vorab folgende Frage in den Raum:

Wer entscheidet über Behandlung – Arzt oder Patient?

Ist es wirklich ein „entweder“ „oder“? Ja, über Behandlung entscheidet entweder der Arzt oder der Patient. Es kommt aber darauf an, was entschieden wird.

Die Frage, ob etwas medizinisch richtig oder falsch ist – also welche Maßnah­me (Untersuchung, Medikament, Operation etc.) zum Einsatz kommt – das ent­scheidet immer der Arzt, der auch die Verantwortung für seine Entscheidung trägt. Er entscheidet ob die Indikation für eine Maßnahme stimmt, aufgrund von medizinischem Wissen gepaart mit ärztlicher Erfahrung, die er schon seit seiner Ausbildung sammelt. Voraussetzungen, die der Patient nicht mitbringt.

Ob der ärztliche Rat aber befolgt oder abgelehnt wird, das entscheidet immer (indem er sein Selbstbestimmungsrecht wahrnimmt) der Patient, der für seine Entscheidung natürlich auch die Verantwortung zu tragen hat. Der aufgeklärte, mündige Patient entscheidet ob er dem ärztlichen Rat folgt, aufgrund seiner Biographie und der Gesamtheit seiner subjektiven Erfahrungen, die er im Leben gemacht hat. Voraussetzungen, die der Arzt nicht hat. Tagtäglich lehnen Millionen von Patienten ärztlichen Rat ab, z.B. wenn er lautet: Alkohol-, Nikotin- oder Drogenabstinenz, Reduktion von Übergewicht, Vermeiden von Sonnen­einwirkung, gesunde Ernährung, gesunder Lebensstil, Impfung, oder wenn das verordnete Medikament zwar besorgt, aber nicht geschluckt wird. Bis auf ganz wenige Ausnahmen kann niemand gegen seinen Willen zu einer Therapie gezwungen werden.

Deshalb entscheidet nur entweder der Arzt oder der Patient. Es kann also gar keine gemeinsam getroffene Entscheidung geben. Insbesondere dann nicht, wenn sich Patientenwille und medizinischer Sachverstand diametral gegenüber stehen, wie das bei einer Patientenverfügung der Fall ist (anderenfalls es ja keiner Patientenverfügung bedarf).

Diese Formel sollte man vor Augen haben, bevor man über eine Patienten­verfügung nachdenkt. Eine Patientenverfügung bezieht sich nämlich immer nur auf die Entscheidung aus Patientensicht, weil der Patientenwille ausschlag­gebend ist. Der Patientenwille legt (Be)Handlungsgrenzen für Ärzte fest.

Daraus ergibt sich aber auch, dass das Grundrecht auf Autonomie und Selbstbestimmung des Patienten dort seine Grenze erreicht, wo die Autonomie des Behandlers eingeschränkt würde.

Was hat nun der BGH hat mit seiner Entscheidung AZ XII ZB 61/16 zum Aus­druck gebracht? Nach meinem Verständnis hat der BGH drei grundsätzliche Prinzipien einer Patientenverfügung hervorgehoben:

  1. Ich kann auch mit einer Patientenverfügung die von mir höchstpersönlich zu treffende Entscheidung nicht auf andere abwälzen.
  2. Eine PatV darf keinen Platz für Interpretationen lassen, sondern muss zweifelsfrei und eindeutig den Patientenwillen wiedergeben. (Anm.: Nur so kann der Eingriff in die Autonomie des Letztverantwortlichen vermieden werden und Missbrauch verhindert werden.)
  3. Der Verfüger sollte sich darüber klar sein, welche Maßnahme er ablehnt. (Anm.: nicht über die Indikation, den Ablauf oder die Wirkung der Maßnah­me, sondern er sollte generell nur ablehnen, was er kennt bzw. schon gesehen hat – zB Dialyse, Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Beatmung, Ernährungssonde, Operation im hohen Alter, Spitalseinweisung von Pflegefällen etc.).

1. Ich muss selbst entscheiden

Wenn auch niemand in die Zukunft schauen kann, heute also niemand wissen kann, welche lebenserhaltende Maßnahme für ihn in Frage kommen wird, so kann daraus nicht gefolgert werden, die Entscheidung einer Person seines Vertrauens, also einem von ihm eingesetzten Bevollmächtigten zu überlassen.

Man kann eben nicht eine andere Person für sich entscheiden lassen. Nicht ein Arzt, nicht ein Richter und noch viel weniger eine nahe stehende Person kann einem die höchstpersönlich zu treffende Entscheidungen abnehmen. Warum soll diese Person auch ein Leben lang mit der Ungewissheit leben müssen, ob sie richtig oder falsch entschieden hat?

Man muss zuerst selbst wissen und entscheiden, was man möchte und was nicht. Dass man seine Entscheidung dokumentiert (Patientenverfügung) und auch mit Personen die einem nahe stehen, mit seinem (Haus)Arzt bzw. mit sei­nem Vorsorgebevollmächtigten bespricht und diskutiert, und ihnen allen zu verstehen gibt, was man s e l b s t   entschieden hat, das ist sehr empfehlenswert.

2. Eine PatV darf keinen Platz für Interpretationen lassen

Es ist klar, dass man ja in einer PatV nicht verlangen kann, was gesetzlich verboten ist (zB Sterbehilfe). Weil aber die Letztverantwortlichen (Behandler wie Richter gleichermaßen) bei der Umsetzung einer PatV mit ihrem Gewissen auszumachen haben, ob sie es sind, die durch ihr Handeln oder Unterlassen den Tod des Betroffenen herbeiführen, darf eine PatV keinen Platz für Inter­pretationen lassen. Denn nur eine eindeutige PatV kann für sie die vom Zweifel oder vom Selbstvorwurf befreiende Wirkung haben, weil sie es ist, die verlangt, den – aus medizinischer Sicht und nach allgemeinem Sachverstand – „unver­nünftigen“ Patientenwillen zu respektieren.

Das Umsetzen einer Patientenverfügung bewirkt meist die unumkehrbare Folge, nämlich den Tod des Betroffenen. Deshalb ist das Instrument der Patientenverfügung viel zu „gefährlich“, als dass jeder hineininterpretieren darf bzw. herauslesen soll, was ihm gerade genehm ist. Die Umsetzung einer Patientenverfügung kann und darf nur nach dem eindeutig formulierten (und hoffentlich ausgereiften) Willen des Betroffenen erfolgen.

3. Der Betroffene soll festlegen, was er will und was nicht

Der BGH hat in seinem Beschluss über die (zu wenig genaue) Formulierung der Patientenverfügung abgesprochen und nicht darüber, dass/ob die Sondener­nährung weiterzuführen ist. Dazu hat er den Fall an das Landgericht zurück verwiesen (zur genaueren Abklärung, ob es vielleicht auch noch andere An­haltspunkte gibt, die den mutmaßlichen Patientenwillen eindeutig darlegen).

Nun zur Begründung: Die vorliegende – weil zu allgemein gehaltene – Formu­lierung („keine lebenserhaltenden/lebensverlängernden Maßnahmen“) genügt eben nicht, um in der Sache (Abbruch der Sondenernährung? Entfernung der Sonde?) eine eindeutige Entscheidung fällen zu können.

Es ist nicht sachlich zu behaupten, dass der BGH „offen gelassen“ habe, wie dem Problem abgeholfen werden kann. Zum einen ist das nicht die Aufgabe des BGH, zumal es solche „Abhilfen“ in Form von alternativen Patientenver­fügungen zur traditionellen Patientenverfügung gibt. Vergleiche: ACP (advanced care planning), beizeiten begleiten®, oder auch pflegefall-tool.de. Zum anderen hat der BGH ausgeführt: „Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer PatV dürften aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.“ (Anm.: Wenn er schon nicht auf eine konkrete – ärztlich empfohlene – Maßnahme Bezug nimmt.)

Der BGH hat der Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter entsprochen – die Bestellung eines Kontrollbetreuers abgelehnt – und die Sache an das Landesgericht zurückgewiesen, weil mit Hinblick auf die vorliegenden Doku­mente („Patientenverfügungen“) „derzeit nicht angenommen werden könne, dass die Bevollmächtigte sich offenkundig über den Willen ihrer Mutter hinweg­setze, was für die Anordnung einer Kontrollbetreuung in diesem Zusammen­hang erforderlich wäre. Das Landesgericht werde nach Zurückweisung aller­dings zu prüfen haben, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch darstellen oder die Annahme eines auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willen der Betroffenen rechtfertigen.

Dieses BGH-Urteil macht die im deutschen Gesetz fehlende Unterscheidung zwischen verbindlicher und beachtlicher Patientenverfügung wett, ohne aber für den Bürger die Zugangshürden zur Errichtung einer Patientenverfügung unnötig zu erhöhen.

Alle Letztverantwortlichen (Ärzte wie Richter) müssen beim Umsetzen einer Patientenverfügung zwischen medizinischem Sachverstand und Patientenwillen unterscheiden. Eine große Herausforderung, die für sie auch ganz unter­schiedliche Aspekte beinhaltet. Von Unterlassen einer möglichen medizinischen Behandlung bis hin zur Verhütung von Missbrauch einer Patientenverfügung durch Dritte und Schutz von Menschenleben.

 

PFLEGEFALLTOOL, eine der oben angesprochenen Alternativen zur traditionellen Patientenverfügung, ist eine webbasierte Anwendung, die berechnet, ob man einer ärztlichen Empfehlung eher folgen soll oder nicht. Nach Eingabe des Ab­fragethemas (ärztlicher Rat) berücksichtigt ein komplexer Algorithmus die vom Anwender gegebenen Antworten (für Behandlungsziel, Lebenssituation, Le­bensqualität, Lebensphase, Sozialstatus) und berechnet daraus das eindeutige Ergebnis: JA, dem Rat folgen oder NEIN, den Rat ablehnen.

Die Meinungs- und Willensbildung des Betroffenen ist für seine eigene Ent­scheidung ebenso Voraussetzung, wie für Entscheidungen die Dritte künftig in Umsetzung des Patientenwillens werden treffen müssen. Diesem Verständnis folgend ist PFLEGEFALLTOOL in erster Linie eine Entscheidungshilfe, ob ich als Betroffener dem ärztlichen Rat folge oder ihn ablehne. Erst in zweiter Linie wird PFLEGEFALLTOOL für die in Frage stehende Maßnahme auch zur Patienten­verfügung.

Frühzeitig zu seiner Meinung finden

Will man sich erst in der Akutsituation seine Meinung bilden, um die richtige Entscheidung zu treffen, dann ist das – insbesondere angesichts eines dra­matischen Geschehens – meist nicht möglich. Man wird dann höchstwahr­scheinlich unkritisch dem zustimmen, was Ärzte in paternalistischer Weise vorschlagen.

So gesehen wird klar, warum jeder schon lange im Voraus, seine persönliche Meinung zu einer bestimmten Behandlung haben sollte und diese als seinen Patientenwillen auch dokumentieren sollte. Wird er nämlich später einmal nicht mehr selbst entscheiden können, ob er den ärztlichen Rat befolgt oder nicht, und liegt sein Wille nicht eindeutig vor, dann wird er auch gegen seinen Willen erdulden müssen, was der Arzt aufgrund des medizinischen Sachverstandes entscheidet.

Ausgangspunkt einer Berechnung (Abfrage) bei PFLEGEFALLTOOL

Der Ausgangspunkt einer Berechnung (Abfrage) ist immer die ärztlich emp­fohlene Maßnahme (nicht eine Krankheit oder ein bestimmter medizinischer Zustand). Als Abfragethema kann man nur eine Maßnahme eingeben, zu der ein Arzt geraten hat. So kann es nicht passieren, dass der mit PFLEGEFALLTOOL dokumentierte Patientenwille zu einer ärztlich empfohlenen Maßnahme als Patientenverfügung wirkungslos ist, weil die in Frage stehende Maßnahme zu ungenau formuliert wäre (BGH-Urteil AZ BGH XII ZB 61/16).

Beratung zur Willensbildung bei PFLEGEFALLTOOL

Während der heutige SC im BMfGesundheit, Hon.-Prof. Dr. iur. G. Aigner die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Aufklärungspflicht bereits 2007 zu Recht in Frage stellt[4], nimmt PFLEGEFALLTOOL Beratung zur Willensbildung 3fach wahr.

1. Beratung durch den Arzt, der die in Frage stehende Maßnahme empfiehlt;

2. Durch die zu beantwortenden Fragen

  • der Anwender erfährt welche Fragen für seine Willensbildung und für seine Entscheidungsfindung wichtig sind;
  • sollte er eine Frage nicht beantworten können (z.B. welche Konsequenz hat eine Untersuchung), muss der User die
    Antwort bei seinem Arzt er­fragen, um als mündiger Patient auch selbst entscheiden zu können.

3. Durch das mäeutische Prinzip lernt der Anwender, selbst und frei zu ent­scheiden, was für ihn das Richtige ist.

Mit Angehörigen besprechen und diskutieren

Jede Abfrage (Berechnung) sollte man mit Angehörigen u/o mit dem behan­delnden (Haus)Arzt u/o mit dem Vorsorgebevollmächtigten besprechen. Es ist immer über eine bekannte Einzelmaßnahme zu diskutieren, als über ein ganzes Maßnahmenpaket, das Laien nicht verstehen und das noch dazu für verschie­dene medizinische Situationen gelten kann.

die eigene Patientenverfügung kontrollieren, erneuern und ergänzen

Wie das Deutsche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in seiner Broschüre empfiehlt, sollte man eine Patientenverfügung regelmäßig, zB einmal jährlich kontrollieren, sie erneuern und bestätigen. Auch dafür ist PFLEGEFALLTOOL ein geeignetes Instrument.

Pflegebedürftigkeit im Alter und bei Demenz

PFLEGEFALLTOOL ist eine Anwendung, die auch ein Wegweiser ist, wenn jemand die Dauer seiner im Alter eventuell eintretenden Pflegebedürftigkeit abkürzen will.

spezielle Maßnahmen

Dann sollte er schon frühzeitig für einige spezielle – d.h. für ihn persönlich verordnete – Maßnahmen eine Berechnung am PFLEGEFALLTOOL machen. Da­mit wird der Anwender zum mündigen Patient, der erkennt welches realistische Therapieziel erreichbar ist. Zu speziellen Maßnahmen, die es zu hinterfragen gilt, weil sie die Lebensdauer künstlich verlängern können, zählen:

Medikamente, die man schon über lange Zeit einnimmt

Ab einem bestimmten Zeitpunkt, den jeder individuell – aufgrund seiner Lebens­qualität – bestimmt, wird man zu manchem Medikament NEIN sagen. Will man der Natur gestatten, ihren Lauf zu nehmen, sollte man ihr irgendwann nicht mehr entgegenwirken.

neu verordnete Medikamente (Therapieänderung oder wegen einer Neuerkrankung)

Als mündiger Patient muss man für jedes, auch neu verordnete Medikament stets alle Fragen beantworten können, die PFLEGEFALLTOOL stellt.

Bedeutet jemandem Pflegebedürftigkeit im Alter eine Last, kann er überlegen ob eine akut auftretende Veränderung (Unfall, Krankheit etc.) nicht als ein „Wink des Schicksals“ zu sehen ist.

Einweisung ins Spital (für jede geplante Einweisung gesondert)

Weil jede Spitalseinweisung einen anderen Grund hat (z.B. eine bestimmte Untersuchung, Behandlung mit oder ohne Operation, Reha-Aufenthalt etc.), kann und sollte man mehrere Szenarien (die man eventuell auch bei anderen gesehen hat) abfragen (berechnen). Auch hier gilt dasselbe wie eben zuvor beschrieben. Will man als chronisch Kranker noch ertragen müssen, was Akutmedizin mit einem vor hat, oder soll „Machbarkeitsmedizin“ das Leben künstlich verlängern?

Allgemeine Maßnahmen

Neben speziellen Maßnahmen, kann man mit PFLEGEFALLTOOL auch allgemeine Maßnahmen berechnen (abfragen), wie sie meistens in traditionellen Patienten­verfügungen formuliert sind.

Wiederbelebungsmaßnahmen bei Herz-Kreislauf-Stillstand

Jeder Mensch kann für sich selbst am besten bestimmen, ob er bereit ist Folgen des Herz-Kreislauf-Stillstandes hinzunehmen. Das Ausmaß der zurück­bleibenden Behinderung ist auch mit Hinblick auf die (vielleicht schon zuvor bestandene) Pflegebedürftigkeit zu beurteilen.

Ernährungssonde (PEG-Sonde, Nasensonde)

Wie zuvor bei speziellen Maßnahmen beschrieben, fragt man sich auch hier: Will man künstlich am Leben erhalten werden? Jeder Palliativmediziner wird Ihnen bestätigen, dass niemand „verhungert“ oder „verdurstet“, weil er keine PEG-Sonde hat.

Künstliche Beatmung

Hier gilt dasselbe wie für spezielle Maßnahmen. Will man mit Hilfe von Appara­temedizin künstlich am Leben erhalten werden?

Wie wird eine Abfrage am PFLEGEFALLTOOLzur Patientenverfügung?

Aus den im PDF ersichtlichen Antworten des Users ist für den Fachmann auch die Begründung für das Ergebnis ablesbar. Ein wichtiges Kriterium, wenn daraus der mutmaßliche Patientenwille zu bestimmen sein wird.

Angesichts des jüngsten BGH-Urteils ist PFLEGEFALLTOOL auch für Deutschland eine optimale Ergänzung zu jeder traditionellen Patientenverfügung.

 

[1]      https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160801717&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

[2]       https://www.test.de/Patientenverfuegung-Immer-mehr-Deutsche-sorgen-vor-4806628-0/

[3]       http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-xii-zb-6116-patientenverfuegung-anforderungen-lebensverlaegernde-massnahmen-bestimmtheit/

[4]J. Neurol. Neurochir. Psychiatr. 4/2007, S 29-33.

Link: www.pflegefall-tool.at

Pflegefall-Tool Website

Pflegebedürftig zu sein, bedeutet Leid für den Betroffenen und Belastung für die Familie. Pflegefälle werden heute durchschnittlich 10 Jahre lang am Leben erhalten, weil Fortschritte in der Medizin das ermöglichen, aber auch weil Gesetze das von den Ärzten direkt oder indirekt verlangen. Jededenfalls solange der Patient nichts Gegenteiliges wünscht oder Behandlung ablehnt.

Zuerst (schon jetzt) muss man sich darüber klar werden, ob man tatsächlich nicht will, dass sein Leben künstlich verlängert wird. Dann kann man sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und schließlich kann man eine Patientenverfügung errichten, für die Zeit wenn man seinen Willen nicht mehr selbst kundtun kann.

Dafür gibt es jetzt das Pflegefall-Tool. Es hilft herauszufinden, wann man welche Therapie ablehnen sollte und es dokumentiert gleichzeitig den Patientenwillen im Sinne einer Patientenverfügung.

Jahresmitgliedschaft inkl. 12 Abfrage-Themen: € 40,–; Einzelzugang inkl. 2 Abfrage-Themen: € 10,–

So wie Sie, möchten auch viele andere etwas tun, um im Alter nicht jahrelang ein Pflegefall zu bleiben.

Danke, dass Sie mithelfen PFLEGEFALLTOOL bekannt zu machen.

Demenz – was erwarte ich und was verlange ich?

Nicht nur Gesellschaft und Politik, auch jeder Einzelne muss sich der Herausforderung Demenz stellen.

Demenz ist kein Lebensstil, sondern eine bislang unheilbare Krankheit. Wir kennen heute weder die Ursache(n) von Demenz noch wissen wir, was bei Demenz im Gehirn passiert, oder wer in welchem Alter an Demenz erkranken wird. Also kann Demenz jeden von uns treffen.

Die Diagnose Demenz bedeutet für Betroffene und für seine Angehörigen einschneidende Verän­derungen. Bis die Diagnose Demenz aber attestiert wird, hat sowohl der Kranke aber auch seine Umgebung schon Vieles durchgemacht. Vielleicht ohne gewusst zu haben, dass die Erlebnisse mit der Krankheit in Verbindung standen. Während der Kranke letztlich in seine eigene Welt abdriftet kommen für BetreuerInnen neben der nervlichen und seelischen Anspannung auch immer größer werdende körperliche Belastungen hinzu.

Demenz ist anders

Demenz macht keine Schmerzen, und an Demenz stirbt man nicht. Demenz verändert aber das Wesen und die Persönlichkeit des Erkrankten, und ein Dementer kann auch durchaus eine Restlebenserwartung von 10 oder 15 Jahren haben. Langfristig gesehen belastet Demenz Angehörige weitaus stärker als die an Demenz erkrankte Person.Deshalb stellt sich die Frage „was erwarte ich und was verlange ich von meiner Familie, wenn ich an Demenz erkranken sollte?“

jetzt darüber nachdenken

Will ich, dass meine Familie wegen meiner Krankheit ihr eigenes Leben aufgibt, weil sie sich 24 h/Tag um mich kümmern müssen? Will ich zuhause betreut werden – oder soll mich meine Familie in einer Institution versorgen lassen, weil ich mit der Realität ohnehin nicht mithalten kann? Will ich trotz De­menz möglichst lange am Leben gehalten werden – oder soll die Natur ihren Lauf nehmen, ohne von moderner Medizin aufgehalten zu werden? Empfinde ich es erniedrigend, wenn ich gewaschen, an- und ausgekleidet werden muss, gefüttert und gewindelt werden muss – oder ist mir das alles egal? Will ich geliebte Menschen verärgern, beleidigen, beschimpfen, verdächtigen und beschuldigen, weil ich die Realität nicht mehr erfassen kann und für logische Argumente nicht zugänglich bin? Will ich Erwirtschaftetes für meinen Lebensabend in Demenz verbrauchen, anstatt es jenen zu hinterlassen, die damit etwas Vernünftiges anfangen können? Diese und ähnliche Fragen stelle ich in der Broschüre „persönliche DemenzStrategie mit PFLEGEFALLTOOL“, die es auf www.pflegefall-tool.at kostenlos zum Download gibt.

jetzt handeln

Heute – im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte – kann ich darüber nachdenken und entscheiden. Als Dementer werde ich solche Fragen weder stellen können, noch werde ich eine vernünftige Antwort finden können. Fragen, deren Antworten aber unbedingt wissen sollte, wer später glauben wird, mir Medikamente oder auch Nahrung einflößen zu müssen.

Weil PFLEGEFALLTOOL (www.pflegefall-tool.at) ein unkompliziertes und verlässliches Instrument ist, seinen Willen zu definierten Maßnahmen darzulegen – auch wenn man diesen im Fall einer Demenz nicht mehr kundtun kann – wäre es gegenüber pflegenden Angehörigen ein unfaires Versäumnis keine Direktiven für eine etwa eintretende Demenz zu geben. Deshalb muss sich jeder Einzelne der Herausforderung Demenz stellen und nicht nur Gesellschaft und Politik (nationale Demenzstrategien).

Das Patientenverfügungsgesetz

Welche Patientenverfügung kann jahrelange Pflegebedürftigkeit im Alter abkürzen?

Traditionelle Patientenverfügungen beschäftigen sich meist mit dem relativ rasch nahenden Lebens­ende von unheilbar Kranken bzw. Verunfallten, nicht aber mit der lange dauernden, letzten Lebensphase der immer größer werdenden Zahl von Hochbetagten und Demenzkranken.

Hieße die Patientenverfügung „Behandlungswunsch am Lebensende“ wäre bald erkennbar, was Bürger mit einer Patientenverfügung tatsächlich regeln möchten.

Die negativen Urteile über traditionelle Patientenverfügungen von „als konzeptionell und empirisch gescheitert“[1] bis nur 4 % Verbreitungsgrad[2] beziehen sich nicht auf die drei Patientenverfügungs­gesetze der D-A-CH Region (§ 1901a ff. BGB; § 2 ff. PatVG; ZGB Art. 370 ff), sondern auf die Tauglichkeit von daraus abgeleiteten (untersuchten) Dokumenten.

Eben genannte Gesetze wollen das Selbstbestimmungsrecht von Personen wahren, auch wenn sie ihren Willen nicht mehr kundtun können. Damit ergeben sich für den Verfüger – direkt oder indirekt – folgende (in den Studien nicht untersuchte) Vorteile:

Zuerst gilt es, einen klaren und gefestigten Willen zum Thema Lebensende zu haben. Weil dieses Thema aber komplex ist und Fehlentscheidungen nicht mehr rückgängig zu machen sind, soll

  1. die Patientenverfügung als Gesprächsleitlinie dienen, zwischen dem Verfüger und seinen Bezugspersonen u/o seinem Vertrauensarzt; u. zw. schon lange bevor die in der Verfügung beschriebene Entscheidung vom Patient selbst, oder gar durch einen Dritten zu treffen ist.

Im Austausch mit anderen soll der Verfüger, zu seiner persönlichen Meinung finden und diese festigen. Wer sich als Verfüger schon früher, frei von Angst, Stress und Hektik mit dem Thema beschäftigt hat, wird später – wenn die Situation eintreten sollte – als mündiger Patient die richtige(n) Entscheidung(en) treffen (z.B. dass er nicht künstlich ernährt werden möchte). Ein pflegebedürftiger Hochbetagter muss ja nicht unbedingt (z.B. wegen Demenz) einsichtsunfähig sein, wenn über das Setzen einer PEG-Sonde zu entscheiden sein wird. Um aber die Entscheidung für oder gegen eine PEG-Sonde nicht erst ad hoc zu treffen, ist es notwendig, dass man sich schon viel früher mit dieser Frage beschäftigt hat.

Bei der traditionellen Patientenverfügung bleibt die willensbildende und willensstärkende Komponente unbedeutend, weil ihr mit der einmaligen Errichtung eines Dokuments nicht entsprochen werden kann. Die traditionelle Patientenverfügung kann in einem einzigen Dokument weder alle, später für den Patient in Frage kommenden, medizinisch-pflegerischen Maßnahmen beinhalten noch kann sie seine dann bestehende Lebenssituation wiedergeben.

  1. Der Verfüger soll sich sicher sein können, dass sein gut durchdachter Wille auch dann umgesetzt werden wird, wenn er sich selbst nicht mehr wird mitteilen können (z.B. wegen Demenz).

Auch hier versagt die traditionelle Patientenverfügung. Zumeist werden ja mit Patientenverfügungen Behandlungen und Maßnahmen abgelehnt, was dem medizinischen und/oder pflegerischen Sachver­stand widerspricht. Es wäre notwendig den von Berufswegen eigentlich zum Handeln verpflichteten „Unterlasser“ der Maßnahme, vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Aber auch dieser Vorgabe kann mit der einmaligen Errichtung eines Dokuments nicht entsprochen werden. Eines Dokuments, das sowohl die Lebenssituation einschließlich des medizinischen Zustandes des Patienten als auch die abgelehnte Maßnahme enthalten muss. Beide Voraussetzungen können zum Zeitpunkt des Erstellens der traditionellen Patientenverfügung weder der Verfüger selbst, noch der Urkunden­errichter kennen oder beschreiben. Schon aus Gründen von defensive medicine werden Ärzte dann rechtliche Möglichkeiten (er)finden, um der traditionellen Patientenverfügung nicht entsprechen zu müssen und nicht gegen ihre Berufung handeln zu müssen.

  1. seine Angehörigen von einer lebenslangen Gewissensplage befreien.

Eine in der traditionellen Patientenverfügung auch kaum beachtete Komponente ist die Tatsache, dass der Verfüger durch das Dokument seine Angehörigen von der lebenslangen Gewissensplage befreien kann, ob sie für ihn richtig entschieden haben. Dies wird möglich, wenn die in Punkt 1. und Punkt 2. beschriebenen Absichten des Gesetzes erfüllt sind. Anderenfalls werden Familienmitglieder durch paternalistisches Verhalten von Angehörigen der medizinischen Dienste erst recht in einen Gewissenskonflikt gedrängt.

  1. Verfüger vor Missbrauch schützen

Die Gesetze wollen durch unterschiedliche Vorschriften Missbrauch weitgehend ausschließen. Insbe­sondere, dass auf den Verfüger (wenn auch nur „sanfter“) Zwang ausgeübt wird, aber auch Fälschung einer Verfügung, um jemandem eine erfolgversprechende Behandlung vorzuenthalten.

Dass jemand seine subjektive Meinung zu einer bestimmten Maßnahme (situationsbedingt) auch ändern kann, haben Gesetzgeber mit der Möglichkeit des Widerrufs einer Verfügung und mit der (in Österreich geltenden) Wirksamkeitsbegrenzung berücksichtigt.

Diese vier für den Verfüger wichtigen Punkte bilden die Grundlage, auf welcher Lösungen im Sinne der Gesetze entwickelt werden – jenseits der traditionellen Patientenverfügung. Vorsorgedialog, An­weisung an Vorsorgebevollmächtigte oder advanced care planning (ACP) sind solche Entwicklungen. Sie sollten für aber auch kostengünstig, unbürokratisch und einfach umsetzbar sein.

Auch PFLEGEFALLTOOL ist eine solche Entwicklung auf Basis der D-A-CH Patientenverfügungsge­setze. Es bietet schon frühzeitig Hilfestellung für das Heranreifen des Verfügerwillens und es erfüllt die gesetzlichen Bedingungen für eine Patientenverfügung. Mit dem Online-Tool lernt der Anwender seinen Willen zu einer bestimmten Maßnahme abzuklären, indem er sein persönliches Gefühl mit dem professionell berechneten Ergebnis vergleicht. Die kostengünstige, unbürokratische und jederzeit mögliche Anwendung des Tools erlaubt es, den Entscheidungsfindungsprozess zu dokumentieren und im Bedarfsfall zu verfolgen. Unterschiedliche und vielfältige Abfragethemen zu verschiedenen Zeiten, chronologisch belegbar, bieten besten Schutz vor Missbrauch.

Berechnungen von PFLEGEFALLTOOL, die ja auch selbst die Kriterien der Patientenverfügungsgesetze erfüllen, können traditionelle Patientenverfügungen ergänzen. Und schließlich können Abfrageergeb­nisse mit Angehörigen, Vorsorgebevollmächtigten, Pflegepersonen oder auch mit Ärzten besprochen werden.

Je früher und je öfter personalisierte Berechnungen mit PFLEGEFALLTOOL gemacht und dokumentiert werden, desto sicherer ist deren Authentizität, desto besser geben sie Aufschluss wenn dennoch der mutmaßliche Patientenwille zu bestimmen sein wird und desto stärker prägen sie auch den Willen eines mündigen Patienten.

 

[1] in der Schmitten et alt., Deutsches Ärzteblatt | Jhg 111 | Heft 4 | 24.1.2014

[2] www.bmg.gv.at

Warum Hochbetagte nicht „einfach“ sterben dürfen

Oft fragt man sich weshalb hochbetagte Pflegebedürftige immer wieder ins Spital eingeliefert werden und nicht „einfach“ sterben dürfen. Hochbetagte, die schon monate- oder jahrelang nur mehr an die Decke starren und sich nichts sehnsüchtiger wünschen, als dass ihr hoffnungsloser Zustand bald ein Ende nimmt. Auch wenn im Spital die aktuell aufgetretene, akute Krankheit beherrscht und gebessert werden kann, so ändert sich nichts an ihren chronischen Krankheiten und an ihrem Gesamtzustand. Ältere Menschen werden im Spital aber oft verwirrt – was schon allein die Orts- und Umge­bungsveränderung auslösen kann. Sie können den Tag-Nacht-Rhythmus verlieren und erhalten dann Psychopharmaka, um Mitpatienten nicht zu stören. Nicht selten ist ihr Zustand nach der Spitalsent­lassung wieder um ein Stück schlechter geworden. Und wenn ich das Bild dunkler gezeichnet habe als es wirklich ist, nämlich dass es ihnen jetzt nicht schlechter geht als zuvor, dann müssen sie weiter an die Decke starren, sie dürfen aber nicht sterben – solange andere für sie entscheiden.

Dritte (Ärzte, Sanitäter, Pflegekräfte) werden immer alles versuchen, ein Menschenleben zu retten. Leid, Schmerz oder Scham, die der alte Patient dabei und danach ertragen muss, spielen bei ihrer Entscheidungsfindung keine Rolle. Sie wollen nur alle Argumente auf ihrer Seite haben – für den Fall, dass sie sich bei straf- oder zivilrechtlichen Verfahren verantworten müssen. Sie rechtfertigen ihr Handeln mit der Begründung „das Beste für den Patient“ zu tun. Obwohl natürlich auch sie wissen, dass der Kampf gegen die Endlichkeit menschlichen Lebens nicht zu gewinnen ist – lassen sie gerne außer Acht, was der Betroffene sich wünscht. Wenn Angehörige über Untersuchungen, Behandlungen und Spitalseinweisung entscheiden, wollen sie zwar in erster Linie ihr eigenes Gewissen beruhigen, um sich später nie vorwerfen zu können, vielleicht etwas versäumt zu haben, aber auch sie müssen immer öfter damit rechnen, sich vor Gericht verantworten zu müssen (zB wegen Unterlassen von Hilfeleistung oder wegen Verletzung der Obsorgepflicht).

Bevor Dritte also in Erklärungsnotstand geraten, soll der schon schwache, alte Mensch lieber noch eine Untersuchung machen lassen und noch eine Therapie über sich ergehen lassen. Dass damit auch immer wieder „Erfolge“ zu erzielen sind, beweist die Tatsache, dass heute die durchschnittliche Dauer der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit (je nach Quelle) schon 8 – 10 Jahre beträgt.

Ohne auf die Ursachen eingehen zu wollen, ist feststellbar, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte zusehends häufiger damit befasst sind festzustellen, ob ÄrztInnen oder Angehörige einen strafbaren Beitrag zum Tod eines Hochbetagten geleistet haben.

Die Alternative zu diesem Szenario heißt: als mündiger Patient selbstbestimmt zu entscheiden. Unterstützt durch das online-Pflegefall-Tool kann jeder, ohne medizinisches Vorwissen lernen, welche medizinische Maßnahme und Therapie er dann, wenn es so weit sein wird, ablehnen soll. Pflegefall-Tool hilft dem Anwender, selbst die richtigen Entscheidungen zu treffen, um als hochbetagter Pflegebedürftiger nicht jahrelang am Leben gehalten zu werden.

Medizinische Fortschritte ermöglichen es, chronische Krankheiten mit Medikamenten zu begleiten, sodass der Patient kaum Beschwerden spürt und die Behandlung auch positive Auswirkungen auf Spätfolgen hat. Hierin liegt einerseits die Unvereinbarkeit zwischen dem was sich Hochbetagte wünschen und dem was der medizinische Sachverstand gebietet. Andererseits liegt hierin auch das rechtlich Mögliche, was jeder selbst tun darf und tun muss, will er nicht erdulden müssen, was medizinisch alles machbar ist.

Durch Überprüfen Ihrer Entscheidung mit Pflegefall-Tool für verschiedene Situationen, stärken Sie Ihr Selbstbewusstsein, dort NEIN zu sagen, wo Sie es für richtig finden. Gleichzeitig schützen Sie damit Ihre Angehörigen und Ihre behandelnden Ärztinnen vor strafrechtlicher Verfolgung. Dokumentieren Sie Ihren persönlichen Willen mit Pflegefall-Tool. Dann werden Sie auch später nicht wehrlos ertragen müssen was Dritte empfehlen, nur um deren eigenen Schutz zu gewährleisten.