Pflegegeld-Beratung – wozu?

Wozu braucht man Beratung, wo es doch Pflegegeld-Rechner gibt?

  • online-Rechner geben einen Orientierungswert

Automatisierte Rechner können nicht beurteilen ob Antworten zu großzügig („dramatisch“) oder zu vorsichtig (z.B. aus Eitelkeit beschönend) geklickt wurden. Rechner können Ihnen nicht raten, was Sie dem Gutachter antworten, wenn die korrekte Antwort heißt „manchmal ja“ und „manchmal nein“. Und Rechner können nicht wissen, worauf es in Ihrem Fall ankommt.  Der Pflegegeld-Berater ist mehr als eine Datenbank.

  • was hinterfragen Gutachter?

Der Pflegegeld-Berater weiß was GutachterInnen prüfen: sind die vorgetragenen Beschwerden mit vorhandenen Diagnosen und mit dem Pflegegeldgesetz vereinbar? Aus Zeitgründen werden GutachterInnen aber nicht nach Vorteilen für Anspruchsberechtigte suchen. Das macht ein Pflegegeld-Berater im Vorfeld für Anspruchsberechtigte.

  • GutachterInnen auf Wesentliches hinweisen?

Für die optimale Einstufung müssen GutachterInnen neben nüchterner Beurteilung auch schlüssige Begründungen liefern, die sie aber vom Patienten oder von den pflegenden Personen hören müssen. Argumente – warum Pflegebedarf gerechtfertigt ist – wollen richtig formuliert sein. Der Berater sagt Ihnen im Voraus worauf es in Ihrem Fall ankommt und wie Sie das (auch als Angehöriger) dem Gutachter am besten kommunizieren.

  • Sie bekommen Antworten auf Fragen zu Ihrem Fall

Jeder Fall ist individuell. Sie möchten z.B. wissen wann die Diagnose „Demenz“ den Erschwerniszuschlag (45 Stunden Pflegebedarf pro Monat) rechtfertigt, und ob das in Ihrem Fall zutrifft? Diese Antwort ist wichtig, wenn es um Aufnahme in ein Pflegeheim oder um Förderung für 24-h-Betreuung geht.

wozu Beratung, bei einem negativen Bescheid?

Sie wollen wissen ob die Klage Erfolg haben kann? Oder Sie möchten Unterstützung bei der Klage. Der Berater prüft zB das Einstufungsgutachten, welches Sie anfordern können.

  • Fehler

Dem Gutachter kann ein Fehler passiert sein, aber auch Rechenfehler sind schon vorgekommen. Die Klage wird sicher Erfolg haben, wenn auf solche Fehler hingewiesen wird.

  • Entscheidungsgrundlagen

Auch bei Gericht kommt es darauf an, den Juristen (ob dem Richter oder Ihrem Anwalt) die richtigen Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Hier hilft Ihnen kein Rechner, wohl aber kann Sie der Experte mit richtigen Argumenten ausstatten.

  • Interpretation des Gesetzes

Klagen führen oft erst zum Erfolg, wenn Fragen der Gesetzes-Auslegung in Ruhe geklärt werden. Nicht unter dem Stress der Begutachtung oder gar in der Gerichtsverhandlung. Der Experte kennt das Gesetz und Gerichtsentscheidungen. Er sucht für Sie nach Möglichkeiten, um zum besten, legalen Ergebnis zu kommen. Er erklärt Ihnen verständlich worauf es in Ihrem Fall ankommt, was möglich ist und was nicht möglich ist.

Meist genügt es, dem Kunden die relevanten Informationen mündlich mitzugeben. Nur selten ist es notwendig im Gerichtsverfahren ein Privat-Gutachten vorzulegen. Zu- und Aberkennung oder das Nicht-Zuerkennen einer bestimmten Pflegestufe ist immer eine rechtliche und nie eine ärztliche oder pflegerische Entscheidung.

Tipp: Besser durch rechtzeitige Beratung der Ablehnung vorbeugen, als einen negativen Bescheid bekämpfen zu müssen. Buchen können Sie Pflegegeldberatung auf der Ergebnisseite, gleich im Anschluss an eine kostenlose Pflegestufenberechnung

Was bedeutet die ab 1.7.20 geltende Änderung beim Pflegegeld für die Praxis

Ab 1. Juli 2020 wird „sonstige/gründliche Körperpflege“ mit 10 Stunden pro Monat (anstatt bisher mit 4 h/Mo) bewertet. Täglich 20 Minuten für Duschen/Baden. Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), GZ 2020-0.192.028 (vom 31. März 2020).

Anpassen an die Realität: Hilfe beim Duschen oder Baden wird besonders in den niedrigen Pflegestufen oft benötigt, während in den höheren Pflegestufen meist schon Hilfe bei der gesamten täglichen Körperpflege notwendig ist.
Die Hilfe ist auch notwendig, weil gerade beim Duschen/Baden erhöhtes Risiko für Stürze mit Verletzungsfolgen besteht.

Verschärfungen abgefedert: Seit Inkrafttreten des BPGG (1993) wurde der Zugang zu Stufe 1 von ursprünglich 50 Stunden pro Monat auf 60 Stunden pro Monat erhöht und im Jahr 2015 nochmals um 5 Stunden auf 65 Stunden pro Monat angehoben. Für Stufe 2 beträgt der Zugangswert heute 95 Stunden pro Monat. Daran ist abzulesen, dass in den letzten 5 Jahren der Wert für sonstige Körperpflege mit 4 Stunden pro Monat dafür verantwortlich war, dass die Stufen 1 und 2 nicht selten wegen einer einzigen Stunde pro Monat verfehlt wurden. Das führte auch zu Klagen gegen Bescheide, die aber in den allermeisten Fällen auch keine Verbesserung für den Pflegegeldwerber brachten, weil auch Gerichtsgutachter sich nach dem Konsensus richteten und für sonstige/gründliche Körperpflege 4 Stunden pro Monat zum Ansatz brachten, somit im Kalkül auch nur 64 bzw. 94 Stunden pro Monat erreichten. Es ist verständlich, dass RichterInnen dann nur selten von sich aus die Entscheidungsgrundlage abänderten, die sie vom Sachverständigen angefordert haben.

für Pflegegeldwerber/Pflegegeldbezieher: Es kann jetzt auch lohnen einen „alten“ negativen Pflegegeldbescheid genauer unter die Lupe zu nehmen. Bei www.pflegestufen.at ab 1.7.20 die Pflegestufe kostenlos neu berechnen und das Ergebnis mit dem Bescheid vergleichen. Danach kann man entscheiden, ob vielleicht ein Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld oder Neubemessung der Pflegestufe der richtige Weg ist. Zur Unterstützung gibt es (kostenpflichtig) zusätzliche Informationen.

Es bleibt zu hoffen, dass einerseits die Zugangsschwellen zu den Pflegestufen 1 und 2 nicht abermals erhöht werden und andererseits, dass die Position sonstige/gründliche Körperpflege mit dem Ansatz von 10 Stunden pro Monat in die Einstufungsverordnung zum BPGG aufgenommen wird.

Auf (mehr) Pflegegeld verzichten?

Wurde Ihr Antrag auf Pflegegeld abgelehnt oder fehlen nur wenige Stunden pro Monat auf die nächste Pflegestufe, dann sollten Sie jetzt prüfen, ob sich die seit 1. Juli 2020 geltende neue Bewertung für „gründliche Körperpflege“ mit 10 Stunden pro Monat (anstatt bisher 4 Stunden pro Monat) in Ihrem Fall positiv auswirkt.

Besuchen Sie dazu www.pflegestufen.at und holen Sie sich dort so viel Information, wie Sie dafür benötigen.

Bestimmen Sie, welche Information Sie haben möchten.

kostenlos: beantworten Sie bei www.pflegestufen.at alle Fragen und erfahren Sie die daraus berechnete Pflegestufe (Rechner berücksichtigt ab 1.7.20 neuen Wert)

€   6,30   Gesamtstundenzahl an Pflegebedarf pro Monat (wie weit ist die nächste Stufe entfernt?)

€ 12,60   Fragen, Ihre Antworten und dazugehörige Stunden als PDF ausdrucken (Stunden je Antwort im Detail)

€ 27,00    e-Book einer bestimmten Pflegestufe

€ 39,90    e-Book Pflegegeld-Klage

€ 95,00    Beratung durch Dr. Margula (1/2 Stunde)


Prüfen Sie noch heute anonym und ohne Zutun des Anspruchsberechtigten, ob der Erlass auch in Ihrem Fall jeden Monat (mehr) Pflegegeld bedingt. Holen Sie sich jetzt bei www.pflegestufen.at so viel Information wie Sie brauchen!

Zugang zu Pflegestufen 1 und 2 wieder deutlich erleichtert

Ab dem 1.7.2020 kommt für „sonstige Körperpflege“ der Wert von 10 Stunden pro Monat (bisher 4 h/Mo) zur Anwendung.

Nachdem BM Hundstorfer (SPÖ) schon 2011 den Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 massiv verschärfte, erschwerte er den Zugang dann nochmals. Seit 1.1.15 sind es 65 h/Mo (zuvor 60 h/Mo) die man für Stufe 1 benötigt und 95 h/Mo (zuvor 85 h/Mo) für die Pflegestufe 2.

Jetzt, mehr als 5 Jahre später hat das Grün geführte Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eine merkliche Verbesserung bei Pflegegeld erlassen. Damit wird der erschwerte Zugang zu Stufe 1 zur Gänze ausgeglichen und der erschwerte Zugang zu Stufe 2 um 60 % erleichtert.

Zwar bleiben für alle Pflegestufen benötigte Stunden pro Monat unverändert, aber die in niedrigen Pflegestufen meist benötigte Hilfe beim Duschen/Baden wird von bisher 4 Stunden pro Monat auf nunmehr 10 Stunden pro Monat erhöht.

Diese begrüßenswerte Neuerung stützt sich auf den Erlass des BMSGPK, GZ 2020-0.192.028 (vom 31. März 2020). Mit der Erhöhung wir dem Umstand Rechnung getragen, dass ein tägliches Dusch- oder Wannenbad im zeitlichen Ausmaß von 20 Minuten mittlerweile für alle Menschen als hygienische Standardversorgung anzusehen ist.

Die Anhebung des Pflegebedarfs für die Betreuungsmaßnahme „sonstige Körperpflege“ hat direkte Auswirkung auf die Pflegestufe, wenn die höhere Stufe nur um bis zu 6 Stunden pro Monat verfehlt wurde.

Ob die ab 1.7.20 greifende Änderung in Ihrem Fall zu einer höheren Pflegestufe führt, können Sie schon jetzt ablesen, wenn Sie bei www.pflegestufen.at nach kostenloser Berechnung der Pflegestufe, im Detail ansehen wie viele Stunden von einer Antwort ausgelöst wurden. Nur bei pflegestufen.at können Sie Stundenzahl zu einer Pflegestufe berechnen.

Beim Ansatz des neuen Wertes kommt es auf den Zeitpunkt der Begutachtung an. Um sicher zu gehen, dass der Untersuchungstermin erst nach dem 1. Juli 2020 stattfindet, sollte der Antrag nicht zu früh beim Entscheidungsträger einlangen. Es macht für Anspruchsberechtigte keinen Unterschied, ob ein Antrag am 1. eines Kalendermonats oder am Letzten des Kalendermonats bei der SV einlangt.

ab dem 1. des nächstfolgenden Kalendermonats

Ein gewährter Anspruch besteht immer erst „ab Beginn des auf die Antragstellung nächstfolgenden Monats“ (§ 9 Abs 1 BPGG).

Nachdem Untersuchungstermine derzeit telefonisch vorangekündigt werden, können Antragsteller es beeinflussen, dass der Untersuchungstermin erst nach dem 1. Juli 2020 stattfinden wird.