Zugang zu Pflegestufen 1 und 2 wieder deutlich erleichtert

Ab dem 1.7.2020 kommt für „sonstige Körperpflege“ der Wert von 10 Stunden pro Monat (bisher 4 h/Mo) zur Anwendung.

Nachdem BM Hundstorfer (SPÖ) schon 2011 den Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 massiv verschärfte, erschwerte er den Zugang dann nochmals. Seit 1.1.15 sind es 65 h/Mo (zuvor 60 h/Mo) die man für Stufe 1 benötigt und 95 h/Mo (zuvor 85 h/Mo) für die Pflegestufe 2.

Jetzt, mehr als 5 Jahre später hat das Grün geführte Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eine merkliche Verbesserung bei Pflegegeld erlassen. Damit wird der erschwerte Zugang zu Stufe 1 zur Gänze ausgeglichen und der erschwerte Zugang zu Stufe 2 um 60 % erleichtert.

Zwar bleiben für alle Pflegestufen benötigte Stunden pro Monat unverändert, aber die in niedrigen Pflegestufen meist benötigte Hilfe beim Duschen/Baden wird von bisher 4 Stunden pro Monat auf nunmehr 10 Stunden pro Monat erhöht.

Diese begrüßenswerte Neuerung stützt sich auf den Erlass des BMSGPK, GZ 2020-0.192.028 (vom 31. März 2020). Mit der Erhöhung wir dem Umstand Rechnung getragen, dass ein tägliches Dusch- oder Wannenbad im zeitlichen Ausmaß von 20 Minuten mittlerweile für alle Menschen als hygienische Standardversorgung anzusehen ist.

Die Anhebung des Pflegebedarfs für die Betreuungsmaßnahme „sonstige Körperpflege“ hat direkte Auswirkung auf die Pflegestufe, wenn die höhere Stufe nur um bis zu 6 Stunden pro Monat verfehlt wurde.

Ob die ab 1.7.20 greifende Änderung in Ihrem Fall zu einer höheren Pflegestufe führt, können Sie schon jetzt ablesen, wenn Sie bei www.pflegestufen.at nach kostenloser Berechnung der Pflegestufe, im Detail ansehen wie viele Stunden von einer Antwort ausgelöst wurden. Nur bei pflegestufen.at können Sie Stundenzahl zu einer Pflegestufe berechnen.

Beim Ansatz des neuen Wertes kommt es auf den Zeitpunkt der Begutachtung an. Um sicher zu gehen, dass der Untersuchungstermin erst nach dem 1. Juli 2020 stattfindet, sollte der Antrag nicht zu früh beim Entscheidungsträger einlangen. Es macht für Anspruchsberechtigte keinen Unterschied, ob ein Antrag am 1. eines Kalendermonats oder am Letzten des Kalendermonats bei der SV einlangt.

ab dem 1. des nächstfolgenden Kalendermonats

Ein gewährter Anspruch besteht immer erst „ab Beginn des auf die Antragstellung nächstfolgenden Monats“ (§ 9 Abs 1 BPGG).

Nachdem Untersuchungstermine derzeit telefonisch vorangekündigt werden, können Antragsteller es beeinflussen, dass der Untersuchungstermin erst nach dem 1. Juli 2020 stattfinden wird.