Patientenverfügung

„NICHT ÄRZTE HABEN DAS RECHT ZU BEHANDELN; SONDERN DER PATIENT HAT DAS RECHT BEHANDELT ZU WERDEN“. Das Selbstbe­stimmungsrecht des Patienten stellt für uns Ärzte die abso­lute (Be)handlungsgrenze dar.

was spricht dafür, eine Patientenverfügung zu errichten?

Viele möchten im Alter nicht jahrelang an Schwäche, Immobilität oder Schmerzen leiden, manche empfinden es entwürdigend bei De­menz betreut und gepflegt werden zu müssen, und andere wollen einfach Ihre Angehörigen nicht belasten.

Moderne Medizin kann Pflegefälle heute durchschnittlich 8,5 Jahre am Leben halten. Deshalb ist es wichtig zu wissen, dass man mittels Patientenverfügung nicht nur künstliche Beatmung, Wiederbelebung, oder Ernährungs­sonde ablehnen kann, sondern man kann jede Therapie abweisen. Das tun Patienten ja auch, wenn sie Medikamente wegwerfen, aus­spucken oder einfach nicht schlucken. Niemand kann zu medizinischer Behandlung gezwungen werden. (So wie auch Alkoholiker nicht zur Entzugsbehandlung.)

Solange aber jemand nichts anderes verlangt, geschieht alles was medizinisch möglich ist, auch wenn er das vielleicht gar nicht mehr möchte, aber nur nicht mehr sagen kann. Denn Ärzte sind ausgebildet und verpflichtet zu behandeln, Leben zu retten und Leben zu erhalten. Sie werden alles tun, um sich selbst vor möglichen Anzeigen zu schützen (defensive medicine). Ärzte müssen andererseits aber auch akzeptieren, dass je­mand Behandlung(en) ablehnt, selbst wenn die Entscheidung medizinisch unvernünftig ist, oder gar zum Tod führt. Denn der Wille des Patienten ist oberstes Gebot (Patientenautonomie), und Behandlung von Patienten ohne deren Einwilligung ist genau so strafbar wie Behandlung gar gegen deren Willen.

wozu also eine Patientenverfügung?

Bestimmen Sie selbst[1] im Voraus mit einer verbindlichen Patientenverfügung wann Sie welche Behandlung nicht mehr möchten. Solch eine Patientenverfügung kann man ins Patientenverfügungsregister eintragen. Ärzte (auch in Spitälern) müssen sich dann an diese Verfügung halten.

Laut PatientenverfügungsGesetz kann eine verbindliche Patientenverfügung erstel­len, wer sich darüber von einem Arzt aufklären und beraten lassen hat. Mit der Pflicht von einem Arzt aufgeklärt zu werden, sagt der Gesetzgeber, dass sich Ärzte an Aussagen wie „ich will nicht ins Spital, ich will zuhause sterben“ nur dann halten müssen, wenn solche Wünsche sachlich fundiert sind und an ihrer Ernsthaftigkeit kein Zweifel besteht.

Eine Patientenverfügung ist nicht endgültig. Man kann sie jederzeit widerrufen, und man muss sie auch alle 5 Jahre erneuern. Eine Patientenverfügung kann aber auch Aufschluss geben, was der Pflegefall oder Demente dachte bzw. was er wollte, als er sich noch uneingeschränkt mitteilen konnte. Wenn es um „Nicht-mehr-Behandeln“ von Pflegefällen geht, kann ein schriftlich vorliegender Wunsch Berücksichtigung finden, selbst wenn die gesetzliche Verbindlichkeit nicht mehr gegeben ist weil z.B. auf Erneuerung vergessen wurde.

Mit eindeutigen Direktiven kann jeder selbst be­stimmen, ob er Behandlung zulässt oder ablehnt.

Tipp: Machen Sie Ihre Wünsche deutlich, für eine Zeit in der ein Mensch sich nicht mehr mitteilen kann oder nicht mehr selbst entscheiden kann. Jetzt – wo noch niemand Ihre Entschei­dung verlangt – können Sie sich beraten lassen und in Ruhe überlegen. Vergleichen Sie Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht.


[1] Eine Studie zeigt, dass bei 72 % der Wunsch nach Selbstbestimmung ausschlaggebend war eine Patienten­verfügung zu verfassen; nur bei 10 % lag eine eigene Erkrankung vor. (Klindtworth K et al., Versorgung am Lebensende: …, Z Palliativmed 2013; 14: 22-28)

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