Der nächste Akt – ein fort Schritt?

Wie gefährlich es ist, im Sprachgebrauch nicht deutlich zwischen „Sterbehilfe“ und „Beihilfe zur Selbsttötung“ zu unterscheiden, zeigt sowohl die Überschrift als auch der Bericht „Sterbehilfe in Heimen soll gesetzlich ermöglicht werden“. https://www.suedostschweiz.ch/aus-dem-leben/2021-05-03/sterbehilfe-in-heimen-soll-gesetzlich-ermoeglicht-werden

Einmal mehr fordere ich, in der Neuregelung des § 78 StGB vom heute Suizidwilligen den Nachweis darüber zu verlangen, dass er sich schon in gesunden Tagen mehrmals überlegt hat, sein Leben – in bestimmten Situationen – durch Selbsttötung beenden zu wollen. Nur durch frühzeitiges und mehrmaliges Überdenken kann ein Individuum einen derart schwerwiegenden Schritt autonom und selbstbestimmt entscheiden. Kein Dritter, kein Arzt und kein Jurist kann in einem mehr oder minder langen Gespräch herausfinden und entscheiden, ob es sich um den autonomen, selbstbestimmten Willen des Suizidwilligen handelt oder nicht. Ferner muss der Gesetzgeber definieren und bestimmen, welche Suizidmittel er für den Suizid zulässt. Nur derart ermöglicht der Staat dem Einzelnen sein Selbstbestimmungsrecht auf legale Art und Weise wahrzunehmen. Des Weiteren, muss der Gesetzgeber festlegen, wer, wann und wie bzw. womit oder wodurch straffrei Beihilfe zum Suizid leisten darf.

Der Staat hat Schutzpflichten wahrzunehmen

Anderenfalls kommt der Gesetzgeber nicht nur seinen Schutzpflichten nicht nach. Er bringt Suizidwillige in Gefahr, dass der Suizid eventuell misslingt. Er verhindert, dass der Suizidwillige sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann, sein Leben würdevoll selbst zu beenden. Er belässt Suizidwillige in ihrer Notlage, und er verschärft diese noch obendrein, indem Suizidenten nicht wissen, ob sich ihre Suizidhelfer vor dem Strafrichter werden verantworten müssen. Er „verleitet“ Suizidhelfer auch zur Tötung auf Verlangen. https://ooe.orf.at/stories/3101961/

Vergleiche die Kurzfassung meiner Stellungnahme zum Dialogforum – Sterbehilfe, einberufen vom Bundesministerium für Justiz BMJ.at.

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