Pflegegeld 2015

Ab 1.1.2015 wird der Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 verschärft, heißt es lapidar. Was aber bedeutet das konkret?

Während die Literatur von Aktivitäten des täglichen Lebens [activities of daily living (ADL)] spricht, unterscheidet das Pflegegeldgesetz (BPGG) zwischen Hilfen (betrifft den sachlichen Bereich) und Betreuung (betrifft den persönlichen Bereich). Die Zuerkennung von Pflegegeld setzt voraus, dass sowohl Hilfen als auch Betreuungsleistungen benötigt werden müssen.

Zu den Hilfen zählen Einkaufen gehen (entweder weil der Pflegebedürftige auch nur 2 kg nicht tragen kann, oder weil er sich mit Geld und Preisen nicht mehr auskennt). Wohnung aufräumen und Staub wischen (nicht gemeint ist Türen und Fenster putzen oder auch Staubsaugen). Leib- und Bettwäsche säubern (hierzu gehört waschen, aufhängen/trocknen und bügeln). Außer Haus gehen (zum Arzt zur Therapie).

Angenommen ein älterer Mensch benötigt Hilfen im gesamten sachlichen Bereich (siehe oben), und er braucht zusätzlich auch die häufigsten Betreuungsleistungen, nämlich für duschen/baden, Vorbereiten und Einnehmen der Medikamente, und Anziehen von Schuhen und Strümpfen.

Ab 2015 bekommt dieser durchaus als „pflegebedürftig“ zu bezeichnende Mensch nicht mehr Pflegestufe 2 und auch nicht mehr Pflegestufe 1. Nein, er ist jetzt – seit 1.1.2015 – noch nicht genug pflegebedürftig um überhaupt in den Genuss von Pflegegeld zu kommen.

Es sind nicht herzlose oder nicht gut genug geschulte Gutachterärzte verantwortlich dafür, dass dieser oben beschriebene pflegebedürftige Mensch kein Pflegegeld bekommt. Der Herr Sozialminister hat mit Zustimmung der gesamten Regierung den „Zugang verschärft“ und damit auch andere, weitreichende Folgen verursacht.

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