Es ist nur recht und billig, wenn der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis (G 139/2019) feststellt, dass der Staat das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen nicht soweit einschränken darf, ihm beim Umsetzen seines Entschlusses sich selbst das Leben zu nehmen, keinerlei Hilfe zu gestatten.
Warum sollte jemand auch eine Straftat nach § 78 StGB begehen müssen, wenn er/sie seiner/m Liebsten beim Suizid beistehen möchte? Niemand, nicht der Staat, nicht die Kirche und auch kein Dritter soll ermächtigt sein, über den Willen des Einzelnen zu bestimmen, solange dieser niemanden anderen tangiert, sondern nur das Individuum selbst betrifft. Das gilt für Suizidwillige wie für in Frage kommende Helfer gleichermaßen.
Wie frei kann Selbstbestimmung sein?
Selbstbestimmung kann aber nur so frei sein, als sie nicht Gesundheit und Leben anderer gefährdet, als sie nicht Rechte Dritter verletzt, als sie nicht gegen Gesetze verstößt und solange die freie Selbstbestimmung nicht das Zutun Dritter braucht oder verlangen muss.
Der VfGH stellt in Bezug auf Ausübung des Selbstbestimmungsrechts die Parallele zwischen Patientenverfügung (passive Sterbehilfe) und Beihilfe zum Suizid fest. Demnach darf zusätzlich auch davon ausgegangen werden, dass das Selbstbestimmungsrecht so wie bei der Patientenverfügung auch hier die Pflicht zur Konkretisierung umfasst. Der Einzelne kann also auch hier dazu verhalten werden, zu konkretisieren was er unter „Sterben in Würde“ und unter „Bestattung in Würde“ versteht.
Jeder kann, darf und muss sich die Bedingungen (Maßnahme, Mittel, sowie Umfeld) aussuchen und vorbereiten unter denen er Suizid begehen möchte und wie er danach bestattet werden will. Jedoch nur solange, als er dadurch nicht Gesundheit und Leben anderer gefährdet, Rechte anderer verletzt, Gesetze bricht und solange er dafür nicht das Zutun Dritter verlangen muss.
Auch in der Natur gibt es ausreichend viele, giftige, rasch zum Tod führende Substanzen aber auch Suchtmittel und Medikamente, die ab einer bestimmten Dosis zu einem raschen, sicheren und vielleicht auch „angenehmen“ Tod führen. Eine Recherche die heute jeder im Internet machen kann. Jeder darf sich für die Substanz seiner Wahl entscheiden und in seiner Patientenverfügung festlegen, dass er jede Behandlung ablehnt, die den beabsichtigten Suizid verhindert. (Anderenfalls könnten sich Anwesende wegen unterlassener Hilfeleistung vor dem Strafrichter verantworten müssen!)
Auch zur Bestätigung der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des eigenen freien Entschlusses sollte der Gesetzgeber von Suizidwilligen verlangen diese Recherche beizeiten (schon in gesunden Tagen) selbst machen zu müssen, um später dem Helfer den Nachweis darüber erbringen zu können.
Der Suizidwillige kann von niemandem (auch nicht vom Staat) verlangen, jenes allfällige Mittel und Umfeld auf Abruf für ihn bereit zu halten, das er sich zu gegebener Zeit eventuell wünschen wird.